Geschäftsfähigkeit — Geschäftsherr.
erklärt, dann gilt sie als verweigert. —
3. Minderjährige können von 16 Jahren
an ein mündliches öffentliches Testament
(s. d.) errichten; ein Entmündigter kann
ein Testament nicht errichten.
Ausnahmen von der Beschränkung der
G: 1. Taschengeld: mit Mitteln, die dem
beschränkt Geschäftsfähigen nach B 110
zu freier Verfügung überlassen sind, kann
der Minderjährige selbst abgeschlossene
Verträge erfüllen. — 2. Selbständiger Be-
trieb eines Erwerbsgeschäftes mit Er-
mächtigugg des gesetzlichen Vertreters
und Genehmigung des Vormundschafts-
gerichtes; jedoch keine Fähigkeit, Wech-
sel zu zeichnen. — 3. Arbeits- oder Dienst-
verhältnis mit Ermächtigung des gesetz-
lichen Vertreters. P.
Geschäftsführung ohne Auftrag ist
die Besorgung eines Geschäftes für einen
anderen, ohne von ihm beauftragt oder
ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu
sein, B 677.
I. Bei der echten G ist das Geschäft so
zu führen, wie das Interesse des Ge-
schäftsherrn mit Rücksicht auf dessen
wirklichen oder mutmaßlichen Willen es
erfordert. 1. G in Kenntnis des entgegen-
stehenden Willens des Herrn macht den
Geschäftsführer schadensersatzpflichtig ;
nur dann kommt ein entgegenstehender
Wille nicht in Betracht, wenn ohne die
G eine im öffentlichen Interesse liegende
Pflicht oder eine gesetzliche Unterhalts-
pflicht des Herrn nicht rechtzeitig erfüllt
werden würde. — 2. Der Geschäftsführer
hat jede Fahrlässigkeit zu vertreten, bei
Gefahrabwendung nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Er hat Anzeigepflicht. —
3. Der Geschäftsherr hat, wenn die G
seinem Willen entspricht, dem Geschäfts-
führer die Aufwendungen zu ersetzen;
ebenso wenn sie auch gegen seinen Wil-
len zulässig war oder von ihm genehmigt
wird. Hat der Geschäftsführer keinen An-
spruch auf Verwendungen, so steht ihm
ein Bereicherungsanspruch gegen den
Herrn zu. — 4. G ohne Verpflichtungs-
willen: dem Geschäftsführer steht ein
Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Ab-
sicht hatte, von dem Geschäftsherrn Er-
satz zu verlangen. Gewähren Eltern oder
Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese
jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzu-
nehmen, daß die Absicht fehlt, von dem
Empfänger Ersatz zu verlangen.
II. Unechte G liegt vor, wenn jemand
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ein fremdes Geschäft als sein eigenes be-
handelt, obwohl er weiß, daß er nicht
dazu berechtigt ist, B 687 Abs 2. — S.
auch negotiorum gestio. P.
Geschäftsherr. Das B kennt wede
eine allgemeine Haftung des Hausherrn
für Personen seines Hausstandes noch
eine allgemeine Haftung für Angestellte
oder Kinder. Nach B 831 haftet aber, wer
einen anderen zu einer Verrichtung be-
stellt, für den Schaden, den der andere
in Ausführung der Verrichtung einem
Dritten widerrechtlich zufügt. Die Haf-
tung dieses „G(e)s(chäftsherrn)‘ hat ihren
Grund jedoch allein in dessen eigenem
Verschulden. B 831 enthält somit eine
Anwendung des Schuldprinzips, keine
Ausnahme von demselben. Wer andere
zu Verrichtungen bestellt, welche ihn
selbst angehen, bringt Dritte in die Ge-
fahr, von dem Bestellten, der in Ausfüh-
rung nicht eigener, sondern fremder In-
teressen tätig wird, geschädigt zu werden.
Das Gesetz stellt demgemäß die Vermu-
tung auf, daß den Gs in bestimmten Rich-
tungen ein Verschulden treffe, und daß der
Schaden auf diesem Verschulden beruhe.
In Abweichung von der sonst geltenden
Regel, daß, wer Schadensersatz bean-
sprucht, das Verschulden des Ersatzpflich-
tigen und den ursächlichen Zusammen-
hang des Schadens mit dem Verschulden
nachzuweisen hat, behandelt daher B 831
Satz 2 den Fall, daß ein solches Ver-
schulden oder der ursächliche Zusammen-
hang fehlt, als die von dem Gs zu be-
weisende Ausnahme: Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Gs bei der Aus-
wahl der bestellten Person und, sofern er
Vorrichtungen und Gerätschafien zu
beschaffen oder die Ausführung der Ver-
richtung zu leiten hat, bei der Beschaffung
oder der Leitung die im Verkehr erforder-
liche Sorgfalt beobachtet oder wenn der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorg-
falt entstanden sein würde. In dieser Um-
kehrung der Beweislast, RG 50 409, ma-
chen sich das Prinzip des aktiven Inter-
esses (Merkel) und das Gefährdungs-
prinzip (M. Rümelin) geltend.
Zur Verrichtung bestellt ist jeder, der
für einen anderen etwas tun soll. Bei der
Allgemeinheit der Fassung des Gesetzes.
ist es gleichgültig, ob die Verrichtung
rechtsgeschäftlicher oder nur tatsächlicher
Art ist, ob der Bestellte Vertretungsmacht
hat oder nicht, ob die Bestellung nach