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außen erkennbar hervortritt oder nicht,
einerlei ist auch, ob die Verrichtung gegen
Entgelt übernommen oder unentgeltlich
ist, ob die Bestellung im geschäftlichen
oder privaten Interesse des Gs oder über-
haupt nicht in dessen Interesse er-
folgt, gleichgültig aber auch, ob der Be-
stellte dauernd angestellt oder nur für den
Einzelfall berufen ist, ob der Bestellung
ein Auftrag, ein Dienst-, Werk- oder ein
anderer Vertrag zugrunde liegt. Zu einer
Verrichtung bestellt ist auch, wer nicht
rechtswirksam zu ihr verpflichtet ist; zur
Begründung der Haftung des Gs gegen-
über dem Beschädigten muß es genügen,
wenn er dem Bestellten gegenüber die
Macht, nicht auch das Recht hat, seine
Tätigkeit einzustellen. Es kann daher
auch nicht darauf ankommen, daß die Be-
stellung durch ein gültiges Rechtsgeschäft
erfolgt ist, es genügt die tatsächliche Be-
stellung in Verbindung mit dem Verschul-
den des Gs. Grundsätzlich wird die Haf-
tung auch nicht dadurch bedingt, daß der
Bestellte im einzelnen bei der Ausführung
der Verrichtung von dem Willen und den
Anordnungen des Gs abhängig ist. Die
Voraussetzungen der Haftung sind in B
831 Satz 1 erschöpfend geregelt. Satz 2
enthält lediglich die Ausnahme; er be-
zeichnet denjenigen, welcher einen an-
deren zu einer Verrichtung bestellt, als den
„Geschäftsherrn‘“, ohne damit das weitere
Erfordernis einer Abhängigkeit des Be-
stellten auch in der Ausführung der Ver-
richtung im einzelnen beizufügen. Die
Pflicht zur Beaufsichtigung und Leitung
eines Geschäfts- und Gewerbebetriebs im
ganzen kommt für die Anwendung von
B 823, nicht von B 831 in Betracht, RG
53 56, 125; JW 06 745, die besondere Be-
handlung des Falles, daß der Gs die Aus-
führung der Verrichtung zu leiten hat, er-
gibt, daß für die Regel eine derartige Lei-
tungspflicht nicht vorausgesetzt wird.
Auch im Sinne der Entscheidungen in RG
51 200, BadRPr 06 349 ist es als genü-
gend zu erachten, wenn die Macht, die
Verrichtung abzustellen, das Recht und
die Möglichkeit einer solchen Leitung
auch der Ausführung im einzelnen vermit-
telt. Das schließt einen erheblichen Grad
tatsächlicher Selbständigkeit des zu der
Verrichtung Bestellten nicht aus. Für die-
jenigen Fälle aber, für welche, z. B. wegen
der regelmäßigen Selbständigkeit des zu
der Verrichtung Bestellten, die Regel des
Geschäftsherr.
B 831 nicht paßt, erfährt die Bestimmung
ihre notwendige Einschränkung nicht
durch die objektiven, sondern die subjek-
tiven Voraussetzungen der Haftung (Fe-
der 92, 93 und Örtmann B Anm 2a
im Gegensatz zu Fischer 76 und
Staudinger).
In Ausführung der Verrichtung ist die
schädigende Handlung nicht schon dann
erfolgt, wenn sie durch die Verrichtung
„veranlaßt‘‘ oder „bei Gelegenheit‘ der
Verrichtung vorgenommen ist. Vielmehr
muß die schädigende Handling oder
pflichtwidrige Unterlassung, vgl JW 06
395, mit der Verrichtung in einem inneren
Zusammenhang stehen, sie muß nicht eine
Maßnahme darstellen, die selbst Ausfüh-
rung der Verrichtung ist, nicht gerade in
den Kreis der auferlegten Verrichtungen
selbst fallen, aber doch ihrer Art nach mit
der Verrichtung, wie sie aufgetragen ist,
in adäquaten Zusammenhang stehen.
Ob das der Fall ist, muß nach der
äußeren Erscheinung der Handlung
objektiv beurteilt werden: Ob der
Bestellte dabei vorsätzlich oder nur fahr-
lässig oder ohne Verschulden gehandelt
hat, kommt nicht in Betracht. Feder
97/8 undÖrtmann Anm 2b im Gegen-
satz zu Fischer 82. GruchotsBeitr
51 607; JW 07 16, 09 359.
Auch die Widerrechtlichkeit muß nur
objektiv gegeben sein, vgl „Unerlaubte
Handlungen“. Ein Verschulden des
Bestellten ist, wie B 840 Abs 2 ergibt,
nicht erforderlich, RG 50 60; JW 03 Beil
12, 132 ff; ROLG 18 79. Ist ein solches
vorhanden, so kann auch der Bestellte,
wenn die übrigen Voraussetzungen hier-
zu vorliegen, nach B 823 ff verantwort-
lich sein. Er haftet dann mit dem Gs
als Gesamtschuldner, im inneren Verhält-
nis zu diesem nach B 840 Abs 2 allein.
Ursächlicher Zusammenhang im Sinne
adäquater Verursachung muß bestehen
zwischen der von dem Gs verschuldeten
Verrichtung und der schädigenden Hand-
lung und zwischen dieser und dem schä-
digenden Erfolg, damit auch regelmäßig
zwischen der Verrichtung und dem Scha-
den. Daß der Schaden auch bei Anwen-
dung der erforderlichen Sorgfalt durch
den Gs eingetreten wäre, hebt den ursäch-
lichen Zusammenhang nicht auf in dem
Falle, wo nach Eintritt des Erfolgs ein mit
dem Verschulden nicht in adäquatem Zu-
sammenhang stehendes Ereignis den Er-