Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

618 
außen erkennbar hervortritt oder nicht, 
einerlei ist auch, ob die Verrichtung gegen 
Entgelt übernommen oder unentgeltlich 
ist, ob die Bestellung im geschäftlichen 
oder privaten Interesse des Gs oder über- 
haupt nicht in dessen Interesse er- 
folgt, gleichgültig aber auch, ob der Be- 
stellte dauernd angestellt oder nur für den 
Einzelfall berufen ist, ob der Bestellung 
ein Auftrag, ein Dienst-, Werk- oder ein 
anderer Vertrag zugrunde liegt. Zu einer 
Verrichtung bestellt ist auch, wer nicht 
rechtswirksam zu ihr verpflichtet ist; zur 
Begründung der Haftung des Gs gegen- 
über dem Beschädigten muß es genügen, 
wenn er dem Bestellten gegenüber die 
Macht, nicht auch das Recht hat, seine 
Tätigkeit einzustellen. Es kann daher 
auch nicht darauf ankommen, daß die Be- 
stellung durch ein gültiges Rechtsgeschäft 
erfolgt ist, es genügt die tatsächliche Be- 
stellung in Verbindung mit dem Verschul- 
den des Gs. Grundsätzlich wird die Haf- 
tung auch nicht dadurch bedingt, daß der 
Bestellte im einzelnen bei der Ausführung 
der Verrichtung von dem Willen und den 
Anordnungen des Gs abhängig ist. Die 
Voraussetzungen der Haftung sind in B 
831 Satz 1 erschöpfend geregelt. Satz 2 
enthält lediglich die Ausnahme; er be- 
zeichnet denjenigen, welcher einen an- 
deren zu einer Verrichtung bestellt, als den 
„Geschäftsherrn‘“, ohne damit das weitere 
Erfordernis einer Abhängigkeit des Be- 
stellten auch in der Ausführung der Ver- 
richtung im einzelnen beizufügen. Die 
Pflicht zur Beaufsichtigung und Leitung 
eines Geschäfts- und Gewerbebetriebs im 
ganzen kommt für die Anwendung von 
B 823, nicht von B 831 in Betracht, RG 
53 56, 125; JW 06 745, die besondere Be- 
handlung des Falles, daß der Gs die Aus- 
führung der Verrichtung zu leiten hat, er- 
gibt, daß für die Regel eine derartige Lei- 
tungspflicht nicht vorausgesetzt wird. 
Auch im Sinne der Entscheidungen in RG 
51 200, BadRPr 06 349 ist es als genü- 
gend zu erachten, wenn die Macht, die 
Verrichtung abzustellen, das Recht und 
die Möglichkeit einer solchen Leitung 
auch der Ausführung im einzelnen vermit- 
telt. Das schließt einen erheblichen Grad 
tatsächlicher Selbständigkeit des zu der 
Verrichtung Bestellten nicht aus. Für die- 
jenigen Fälle aber, für welche, z. B. wegen 
der regelmäßigen Selbständigkeit des zu 
der Verrichtung Bestellten, die Regel des 
  
Geschäftsherr. 
B 831 nicht paßt, erfährt die Bestimmung 
ihre notwendige Einschränkung nicht 
durch die objektiven, sondern die subjek- 
tiven Voraussetzungen der Haftung (Fe- 
der 92, 93 und Örtmann B Anm 2a 
im Gegensatz zu Fischer 76 und 
Staudinger). 
In Ausführung der Verrichtung ist die 
schädigende Handlung nicht schon dann 
erfolgt, wenn sie durch die Verrichtung 
„veranlaßt‘‘ oder „bei Gelegenheit‘ der 
Verrichtung vorgenommen ist. Vielmehr 
muß die schädigende Handling oder 
pflichtwidrige Unterlassung, vgl JW 06 
395, mit der Verrichtung in einem inneren 
Zusammenhang stehen, sie muß nicht eine 
Maßnahme darstellen, die selbst Ausfüh- 
rung der Verrichtung ist, nicht gerade in 
den Kreis der auferlegten Verrichtungen 
selbst fallen, aber doch ihrer Art nach mit 
der Verrichtung, wie sie aufgetragen ist, 
in adäquaten Zusammenhang stehen. 
Ob das der Fall ist, muß nach der 
äußeren Erscheinung der Handlung 
objektiv beurteilt werden: Ob der 
Bestellte dabei vorsätzlich oder nur fahr- 
lässig oder ohne Verschulden gehandelt 
hat, kommt nicht in Betracht. Feder 
97/8 undÖrtmann Anm 2b im Gegen- 
satz zu Fischer 82. GruchotsBeitr 
51 607; JW 07 16, 09 359. 
Auch die Widerrechtlichkeit muß nur 
objektiv gegeben sein, vgl „Unerlaubte 
Handlungen“. Ein Verschulden des 
Bestellten ist, wie B 840 Abs 2 ergibt, 
nicht erforderlich, RG 50 60; JW 03 Beil 
12, 132 ff; ROLG 18 79. Ist ein solches 
vorhanden, so kann auch der Bestellte, 
wenn die übrigen Voraussetzungen hier- 
zu vorliegen, nach B 823 ff verantwort- 
lich sein. Er haftet dann mit dem Gs 
als Gesamtschuldner, im inneren Verhält- 
nis zu diesem nach B 840 Abs 2 allein. 
Ursächlicher Zusammenhang im Sinne 
adäquater Verursachung muß bestehen 
zwischen der von dem Gs verschuldeten 
Verrichtung und der schädigenden Hand- 
lung und zwischen dieser und dem schä- 
digenden Erfolg, damit auch regelmäßig 
zwischen der Verrichtung und dem Scha- 
den. Daß der Schaden auch bei Anwen- 
dung der erforderlichen Sorgfalt durch 
den Gs eingetreten wäre, hebt den ursäch- 
lichen Zusammenhang nicht auf in dem 
Falle, wo nach Eintritt des Erfolgs ein mit 
dem Verschulden nicht in adäquatem Zu- 
sammenhang stehendes Ereignis den Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.