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men Verbindlichkeiten aus Verträgen in
Betracht, aber B 278 beschränkt sich nicht
auf kontraktliches Verschulden. Öffent-
lichrechtliche Verhältnisse, B89, 31, Einf-B
77, gehören zwar nicht hierher, dagegen
gilt B 278 gleichmäßig bei Verbindlich-
keiten aus Verträgen und vertragsähn-
lichen Verhältnissen, z. B. B 809, 812.
Aber auch die Erfüllung einer Schuld aus
unerlaubter Handlung fällt unter B 278.
Nur die Erfüllung eines bestehenden
Schuldverhältnisses wird vorausgesetzt,
JW 06 111, 193, dagegen fällt nicht unter
B 278 ein Verschulden, welches selbst erst
den Tatbestand einer unerlaubten Hand-
lung begründet. Zur Erfüllung einer Ver-
bindlichkeit bedient sich der Schuldner
eines anderen nicht nur dann, wenn es
sich gerade um die einklagbare Leistung
handelt, sondern allgemein, wenn die Er-
füllung der aus dem Schuldverhältnisse
sich ergebenden Verpflichtungen oder die
Ausübung der kraft des Schuldverhält-
nisses zustehenden Befugnisse in Frage
steht, vgl gegen Nußbaum 54—63:
Feder 43ff, ROLG 18 10; DJZ 07 283,
655, 481; dagegen gehört nicht hierher
ein Verschulden des Gehilfen bei Ein-
gehung des Schuldverhältnisses. Einer-
seits genügt es nicht, wenn der Gehilfe
zwar zu der Erfüllung zugezogen wird,
aber sich an derselben überhaupt nicht be-
teiligt, andererseits ist nicht erforderlich,
daß die schuldhafte Handlung gerade am
Gegenstand der Leistung erfolge. Inner-
halb dieser Grenzen vertreten M. Rüme-
lin, Feder und Karl Fischer die „un-
eingeschränkte Haftung‘ des Schuldners
für Hilfspersonen nach B 278. Der Schuld-
ner soll für jede bei Gelegenheit der Erfül-
lung begangene schädigende Handlung
der Hilfsperson haften, weil B 31, 831
die Haftung auf die „in Ausführung der
(ihm zustehenden) Verrichtung(en)‘‘ be-
gangenen Handlungen beschränkten, weil
die Beweisführung aus B 275, 280, wo-
nach nur für schuldhafte Handlungen ge-
haftet werde, durch welche gerade die
geschuldete Leistung ganz oder teilweise
unmöglich werde, zu unerwünschten Er-
gebnissen führe, und weil die „uneinge-
schränkte Haftung‘ der Volksüberzeu-
gung entspreche und eine scharfe Abgren-
zung ergebe. Das sei die Haftung bis zu
derjenigen Schädigung, welche durch die
Erfüllung im Sinne eines adäquaten Zu-
sammenhangs verursacht sei. Allein der
Geschäftsherr.
Schuldner soll ein Verschulden der Gehil-
fen bei der Erfüllung nur in gleichem Um-
fange vertreten wie eigenes Verschul-
den. Bezieht sich dies auch zunächst auf
die verschiedenen Verschuldungsgrade
— leichte, konkrete, grobe Fahrlässigkeit,
Vorsatz — JW 07 100 —, so besagt die
Bestimmung doch mit gleicher Deutlich-
keit, daß der Schuldner nur für ein sol-
ches Verschulden der Hilfsperson haftet,
für das er selbst, wenn es ihm zur Last
file, und zwar aus dem bestehenden
Schuldverhältnisse, nicht aus einem eben
durch dieses Verschulden erst zu begrün-
denden Schuldverhältnisse, gleichfalls haf-
ten würde. Der Uhrmacher, der nicht den
Lehrling schickt, sondern selbst zu den
Kunden kommt, die Uhr aufzuziehen, und
im Hause des letzteren einen Überzieher
stiehlt, haftet hierwegen nicht aus dem
Werkvertrag. Ebensowenig kann hieraus
der Schuldner nach B 278 haften, wenn
der Diebstahl von einer Hilfsperson be-
gangen wird.
Über die Tragweite der Ä„uneinge-
schränkten Haftung‘ sind sich ihre Ver-
treter selbst nicht einig. Während Feder
66 in dem von Merkel 67 an den
Pranger gestellten Beispiele aus der fran-
zösischen Rechtsprechung — welche den
Gutsbesitzer, der ein Mädchen an der
Bahn abholen ließ, dafür haftbar machte,
daß der Kutscher dasselbe unterwegs ver-
gewaltigte — diese Entscheidung von sei-
nem Standpunkte aus auch nach B 278
billigt, lehnt Fischer 36 diese Folge
mit einer dem Gebiete seiner Abhandlung
völlig fremden Erwägung ab, indem er
irrigerweise den ursächlichen Zusammen-
hang zwischen der Zuziehung und dem
Verschulden der Hilfsperson sowie dem
Schaden verneint. Nach der weitaus herr-
schenden Ansicht, vglÖOrtmann Anm 3b
zu B 278, ist erforderlich ein innerer Zu-
sammenhang der schädigenden Handlung
der Hilfsperson mit der Erfüllung. Die
schuldhafte Handlung muß ihrer Art nach
mit der Erfüllung in adäquatem Zusam-
menhang stehen. Das kann auch der Fall
sein, wenn nicht gerade der Gegenstand
der Leistung beschädigt ist, z. B. der Lehr-
ling läßt die Uhr, die er aufhängen soll,
fallen, daß sie zerbricht und den dabei ste-
henden Hausherrn verletzt, JW 09 359;
06 460; 07 741.
Gemeinsam mit B 278 ist dem B 831
die Bestellung zu einer Verrichtung und