Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Geschäftsherr. 
die Schädigung in Ausführung dieser 
Verrichtung. Die Person, deren sich der 
Schuldner zur Erfüllung bedient, ist stets 
zu einer Verrichtung bestellt. Dagegen 
erfolgt die Schädigung in Ausführung 
einer aufgetragenen Verrichtung keines- 
wegs immer im Zusammenhang mit der 
Erfüllung einer Schuld gegenüber dem 
Geschädigten, selbst wenn er der Gläu- 
biger ist. Während B 278 ein bestehendes 
Schuldverhältnis und ein Verschulden der 
Hilfsperson voraussetzt und ein solches 
des Schuldners nicht erfordert, verlangt B 
831 nur ein — vermutetes und durch Ge- 
genbeweis entkräftbares — Verschulden 
des Gs, aber kein Verschulden des Ge- 
hilfen. Stehen hiernach die beiden Bestim- 
mungen weder im Verhältnisse der Sub- 
ordination noch der Koordination (Kor- 
relation), sondern der Interferenz, Feder 
90, so ist doch eine Konkurrenz ihrer 
Anwendung, wenn der Tatbestand die 
Voraussetzungen beider erfüllt, ausge- 
schlossen. Es kann nicht der Gläubiger, 
wenn die Voraussetzungen des B 278 vor- 
liegen, um die erweiterte Haftung nach 
B 842ff geltend zu machen, gegen den 
Schuldner als Geschäftsherrn nach B 831 
klagen. Fehlt es in obigem Beispiele dem 
Lehrling an der nötigen Körperkraft, eine 
Uhr von solchem Gewichte aufzuhängen, 
so trifft zwar den Meister auch ein Ver- 
schulden bei der Auswahl. Dieses Ver- 
schulden betrifft aber seine vertragsmäßi- 
gen Verpflichtungen aus dem Werkver- 
trage und kann ihn nur nach B 249 ff, 253, 
nicht nach B 847 auf Schmerzensgeld haft- 
bar machen, wie es der Fall wäre, wenn 
die herabfallende Uhr einen dabeistehen- 
den Dritten verletzt hätte. So RG in JW 
07 100 = DJZ 07 298; vgl JW 06 377; 
DJZ 06 1262. Die Grenzziehung, ob eine 
Schadenszufügung im Zusammenhang mit 
der Erfüllung eines bestehenden Schuld- 
verhältnisses steht — z. B. DJZ 96 1262 
(von einer Stadtgemeinde veranstaltetes 
Feuerwerk), RG 59 22 (Verletzung durch 
Verschulden des Bühnenkünstlers, vgl 
Bodenheim DJZ 05 1003, From- 
herz DJZ 06 539), DJZ 06 283, 655 
(Haftung des Mieters für Beschädigung 
der Wohnung beim Umzug durch Ange- 
stellte des Möbeltransporteurs) — oder 
ob nur ein Schaden vorliegt, welcher von 
einer Hilfsperson in Ausführung der über- 
tragenen Verrichtungen zugefügt ist, mag 
in einzelnen Fällen nicht ganz leicht sein. 
  
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Ist aber der bezeichnete Zusammenhang 
mit der Erfüllung einer Schuld gegeben, 
so bestimmen sich der erforderliche Ver- 
schuldungsgrad, der Umfang der Haftung 
und die Verjährungsfrist nur nach den 
einschlägigen Vorschriften über das ge- 
gebene Schuldverhältnis. Auch eine De- 
liktshaftung, welche auf die für das ein- 
schlägige Vertragsverhältnis maßgeben- 
den Verschuldungsgrade — B 521, 599, 
680, 690, 708, 968 — beschränkt wäre, 
kann hiernach nicht eintreten. Die Aus- 
schließung der Haftung nach den Bestim- 
mungen über unerlaubte Handlungen mag 
im einzelnen Folgen haben, die unbillig 
erscheinen. Im ganzen entsprechen diese 
Folgen auch der Billigkeit. Aus der Sub- 
sidiarität der Vorschriften über unerlaubte 
Handlungen folgt aber mit Notwendigkeit 
in solchen Fällen die ausschließliche An- 
wendbarkeit der Bestimmungen über das 
betreffende Vertrags- oder vertragsähn- 
liche Schuldverhältnis. Vgl „Unerlaubte 
Handlungen“. 
Für verfassungsmäßig berufene Vertre- 
ter haften. Fiskus, sowie Körperschaften, 
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen 
Rechts nach B 89, 30, 31, für solche An- 
gestellte, die nicht durch die Satzung oder 
die organisatorischen Verwaltungsbestim- 
mungen zu ihrer Tätigkeit berufen sind, 
sondern ihren Auftrag von derartig beru- 
fenen Personen erhalten haben, nur nach 
B 831, vorausgesetzt, daß die Bestellung 
durch einen zuständigen Vertreter der ju- 
ristischen Person erfolgt ist. RG 53 276; 
54 53; 55 176; 62 34; 68 285 ;SeuffA 49 
76; Recht 07 996; JW 03 Beil 132; 06 8; 
08 652; wegen des Postfiskus vgl ROLG 
9 22; DJZ 03 131; JW 06 706; 07 164; 
DJZ 06 1373, Postgesetz vom 28. Okt 
1871. 
Nach B 254 Abs 2 kann die Ersatz- 
pflicht für einen Schaden in Wegfall kom- 
men oder gemindert werden, wenn der 
Beschädigte unterlassen hat, den Schuld- 
ner auf die Gefahr eines ungewöhnlich 
hohen Schadens aufmerksam zu machen, 
die der Schuldner weder kannte noch ken- 
nen mußte, oder wenn er unterlassen hat, 
den Schaden abzuwenden oder zu min- 
dern. Es besteht also eine dahingehende 
Verpflichtung für jedermann, der als Er- 
satzberechtigter in Betracht kommen 
kann. Die Verbindlichkeit ist zwar nicht 
klagbar, ihre Verletzung hat aber die be- 
zeichnete Folge. Daher findet auf den-
	        
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