Geschäftsherr.
die Schädigung in Ausführung dieser
Verrichtung. Die Person, deren sich der
Schuldner zur Erfüllung bedient, ist stets
zu einer Verrichtung bestellt. Dagegen
erfolgt die Schädigung in Ausführung
einer aufgetragenen Verrichtung keines-
wegs immer im Zusammenhang mit der
Erfüllung einer Schuld gegenüber dem
Geschädigten, selbst wenn er der Gläu-
biger ist. Während B 278 ein bestehendes
Schuldverhältnis und ein Verschulden der
Hilfsperson voraussetzt und ein solches
des Schuldners nicht erfordert, verlangt B
831 nur ein — vermutetes und durch Ge-
genbeweis entkräftbares — Verschulden
des Gs, aber kein Verschulden des Ge-
hilfen. Stehen hiernach die beiden Bestim-
mungen weder im Verhältnisse der Sub-
ordination noch der Koordination (Kor-
relation), sondern der Interferenz, Feder
90, so ist doch eine Konkurrenz ihrer
Anwendung, wenn der Tatbestand die
Voraussetzungen beider erfüllt, ausge-
schlossen. Es kann nicht der Gläubiger,
wenn die Voraussetzungen des B 278 vor-
liegen, um die erweiterte Haftung nach
B 842ff geltend zu machen, gegen den
Schuldner als Geschäftsherrn nach B 831
klagen. Fehlt es in obigem Beispiele dem
Lehrling an der nötigen Körperkraft, eine
Uhr von solchem Gewichte aufzuhängen,
so trifft zwar den Meister auch ein Ver-
schulden bei der Auswahl. Dieses Ver-
schulden betrifft aber seine vertragsmäßi-
gen Verpflichtungen aus dem Werkver-
trage und kann ihn nur nach B 249 ff, 253,
nicht nach B 847 auf Schmerzensgeld haft-
bar machen, wie es der Fall wäre, wenn
die herabfallende Uhr einen dabeistehen-
den Dritten verletzt hätte. So RG in JW
07 100 = DJZ 07 298; vgl JW 06 377;
DJZ 06 1262. Die Grenzziehung, ob eine
Schadenszufügung im Zusammenhang mit
der Erfüllung eines bestehenden Schuld-
verhältnisses steht — z. B. DJZ 96 1262
(von einer Stadtgemeinde veranstaltetes
Feuerwerk), RG 59 22 (Verletzung durch
Verschulden des Bühnenkünstlers, vgl
Bodenheim DJZ 05 1003, From-
herz DJZ 06 539), DJZ 06 283, 655
(Haftung des Mieters für Beschädigung
der Wohnung beim Umzug durch Ange-
stellte des Möbeltransporteurs) — oder
ob nur ein Schaden vorliegt, welcher von
einer Hilfsperson in Ausführung der über-
tragenen Verrichtungen zugefügt ist, mag
in einzelnen Fällen nicht ganz leicht sein.
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Ist aber der bezeichnete Zusammenhang
mit der Erfüllung einer Schuld gegeben,
so bestimmen sich der erforderliche Ver-
schuldungsgrad, der Umfang der Haftung
und die Verjährungsfrist nur nach den
einschlägigen Vorschriften über das ge-
gebene Schuldverhältnis. Auch eine De-
liktshaftung, welche auf die für das ein-
schlägige Vertragsverhältnis maßgeben-
den Verschuldungsgrade — B 521, 599,
680, 690, 708, 968 — beschränkt wäre,
kann hiernach nicht eintreten. Die Aus-
schließung der Haftung nach den Bestim-
mungen über unerlaubte Handlungen mag
im einzelnen Folgen haben, die unbillig
erscheinen. Im ganzen entsprechen diese
Folgen auch der Billigkeit. Aus der Sub-
sidiarität der Vorschriften über unerlaubte
Handlungen folgt aber mit Notwendigkeit
in solchen Fällen die ausschließliche An-
wendbarkeit der Bestimmungen über das
betreffende Vertrags- oder vertragsähn-
liche Schuldverhältnis. Vgl „Unerlaubte
Handlungen“.
Für verfassungsmäßig berufene Vertre-
ter haften. Fiskus, sowie Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts nach B 89, 30, 31, für solche An-
gestellte, die nicht durch die Satzung oder
die organisatorischen Verwaltungsbestim-
mungen zu ihrer Tätigkeit berufen sind,
sondern ihren Auftrag von derartig beru-
fenen Personen erhalten haben, nur nach
B 831, vorausgesetzt, daß die Bestellung
durch einen zuständigen Vertreter der ju-
ristischen Person erfolgt ist. RG 53 276;
54 53; 55 176; 62 34; 68 285 ;SeuffA 49
76; Recht 07 996; JW 03 Beil 132; 06 8;
08 652; wegen des Postfiskus vgl ROLG
9 22; DJZ 03 131; JW 06 706; 07 164;
DJZ 06 1373, Postgesetz vom 28. Okt
1871.
Nach B 254 Abs 2 kann die Ersatz-
pflicht für einen Schaden in Wegfall kom-
men oder gemindert werden, wenn der
Beschädigte unterlassen hat, den Schuld-
ner auf die Gefahr eines ungewöhnlich
hohen Schadens aufmerksam zu machen,
die der Schuldner weder kannte noch ken-
nen mußte, oder wenn er unterlassen hat,
den Schaden abzuwenden oder zu min-
dern. Es besteht also eine dahingehende
Verpflichtung für jedermann, der als Er-
satzberechtigter in Betracht kommen
kann. Die Verbindlichkeit ist zwar nicht
klagbar, ihre Verletzung hat aber die be-
zeichnete Folge. Daher findet auf den-