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jenigen, der zwar nicht selbst, aber dessen
Hilfsperson die bezeichnete Pflicht außer
acht gelassen hat, B 278 entsprechende
Anwendung. In Betracht kommen Perso-
nen, die, wenn auch nicht beauftragt, so
doch wegen ihrer Befassung mit der An-
gelegenheit, nach ihrem Verhältnis zu
dem Beschädigten, zu der Benachrichti-
gung oder Abwendung des Schadens be-
rufen sind, DJZ 06 970. Hat eine Hilfs-
person des Beschädigten in anderer Weise
den Schaden mitverursacht, z. B. A schickt
eine Stute mit dem ihm als unbrauchbar
bekannten Knecht auf den Pferdemarkt,
wo das Pferd infolge der Unachtsamkeit
des Knechts durch einen fremden Hengst
tödlich verletzt wird (Feder 106),sokann
zwar dem Beschädigten nicht entgegen-
gehalten werden, daß er keinen Ersatz
verlangen könne für den Schaden, inso-
weit er ihn nach B 831 — hier in Ver-
bindung mit B 840 ganz — selbst wieder
ersetzen müßte (dolo facit qui petit quod
rediturus est). Denn bei dem übereinstim-
menden Wortlaut von B 832 und B 831
in der hier fraglichen Beziehung und der
Stellung dieser Vorschriften wird man an-
zunehmen genötigt sein, daß eine Haftung
des Gs nur besteht, wenn die zur Ver-
richtung bestellte Person eines der in B
823 Abs 1 bezeichneten Lebensgüter oder
das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines Dritten durch eine objektiv rechts-
widrige, wenn auch nicht subjektiv schuld-
hafte Handlung verletzt hat. RG 53 314.
Eine derartige Verletzung durch den
Knecht liegt aber hier nicht vor. Eben-
sowenig ist vermöge entsprechender An-
wendung von B 278 die Anwendbarkeit
von B 254 gegeben, weil B 254, von dem
Falle eines bestehenden Schuldverhält-
nisses abgesehen, das Verschulden einer
Hilfsperson des Beschädigten nach der
Stellung des Abs 2 Satz 2, der sich also
auf Satz 1 nicht mitbezieht, zweifellos nur
in Ansehung der in Abs 2 bezeichneten
Pflichten in Betracht zieht, SeuffA 63 102;
RG 55 332; 62 349; JW 06 192; DJZ 06
429; a. M. mit de lege ferenda beachtens-
werten Gründen Hinze JW 08 230.
Wohl aber dürfte die unmittelbare Anwen-
dung von B 254 Abs 1 gerechtfertigt sein,
weil A, indem er die Stute dem unbrauch-
baren Knecht anvertraute, den Schaden
durch seine eigene Fahrlässigkeit mitver-
ursacht hat, gerade wie bei dem in RG
70 48 = JW 09 17 zugrunde liegenden
Geschäftsherr — Geschlecht.
Falle der Ehemann die von seiner geistes-
kranken Ehefrau bewirkte Körperverlet-
zung, B 823 Abs 1. Auch wird eine ent-
sprechende Anwendung von B 840 Abs 3
die völlige Abweisung des A mit seinem
Anspruch, wie sie Feder will, im gege-
benen Falle rechtfertigen.
Nach Einf-B 95 ist in Ansehung des dem
Landesrecht vorbehaltenen Gesinderechts
eine die Haftung nach B 831 abändernde
Regelung nicht zulässig. Einer vertrags-
mäßigen Erweiterung der Haftung für
Vertreter steht nichts im Wege, JW 06
353. Auf Schadensersatzansprüche wegen
Verletzung des Patent-, Gebrauchsmuster-
schutz- und Warenzeichenrechts findet B
831 keine Anwendung, RG 70 76 = JW
09 136 = DJZ 09 377.
Stichworte: Unerlaubte Handlung (Beamtenhaftung)
Tierhalter, Automobilrecht, Einbringung von Sachen bel
Gastwirten
Brückner Die Haftung für das rechtswidrige Ver-
halten anderer usw, Recht O1 299 ff, 338, 873 ff; Eger
Haftpflicht der Eisenbahnen für Sachschaden, DJZ 08
751; Feder Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden
nach B, Berlin 02; Karl Fischer Die nicht auf den
Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens
nach B, München 04; Grünebsum Probleme der
Schadenshaftung, DJZ 08 821; Isay Geschäftsführung
401ff; Levison DJZ 08 5%; Nöldecke Die außer-
kontraktliche Haftung für fremdes Verschulden nach B
881, 832; Pteitfer Die außerkontraktliche Haftung für
Handlungen dritter Personen nach B, Erlangen 00. Im
übrigen vgl Unerlaubte Handlung. romberz.
Geschäftsirrtum s. Irrtum.
Geschenkannahme s. Amitsdelikte.
Geschlecht (BürgR) s. Geschäfts-
fähigkeit.
Geschlecht. Die erste geschlechtliche
Anlage des Embryo ist eine zwitterhafte;
aus ihr ist das Geschlecht zunächst noch
nicht zu erkennen. Die Anlage der Teile,
aus welchen sich die Geschlechtsorgane
entwickeln, ist sonach ursprünglich die
gleiche. Zunächst entwickeln sich die Ur-
nieren oder Wolffschen Körper, von die-
sen gehen die Ausführungsgänge, die
Wolffschen Gänge, aus und münden in
einen gemeinsamen Kanal, den Sinus uro-
genitalis. Neben den Urnieren entstehen
die Generationsdrüsen, deren Ausfüh-
rungsgänge, die Müllerschen Gänge,
gleichfalls in den Sinus urogenitalis ein-
münden. Kommen die Hoden zur Ent-
wickelung, so bilden sich die Müllerschen
Gänge zur kleinen Vesicula prostatica zu-
rück und der Wolffsche Gang und Körper
wird zum Vas deferens (zu den Samen-
strängen und Samenbläschen) bzw zum
Nebenhoden. Beim Weibe atrophieren die
Wolffschen Körper und Gänge; die Mül-
lerschen Gänge werden zu Eileitern (Tu-
ben), Uterus (Gebärmutter) und Vagina