Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

626 
Charakter verliehen und der Schrecken, 
das Grauen und die Furcht nur vermehrt 
wird, die ohnedies im Publikum vor ihnen 
herrschen. Cohn. 
Geschmacksmusterschutz. Der 
G(eschma)ck(smusterschutz) wird für 
das Deutsche Reich durch das am 1. April 
1876 in Kraft getretene Ges betr das Ur- 
heberrecht an Mustern und Modellen 
vom 11. Januar 1876 geregelt. Er ist auf 
Erzeugnisse von geringem Kunstwert zu- 
geschnitten, während die eigentlichen 
Kunstschöpfungen, und zwar auch die Er- 
zeugnisse der angewandten Kunst, als 
Werke der bildenden Künste jetzt unter 
den Schutz des sogenannten Kunstschutz- 
gesetzes vom 9. Jan 1907 fallen, welcher 
ohne jede Form gewährt wird, sobald das 
Werk in greifbarer Form zum Ausdruck 
gelangt ist. Gegenstand des Gck sind 
gewerbliche Muster und Modelle, 
als welche nach $ 1 Abs 3 nur 
neue und eigentümliche Erzeugnisse 
angesehen werden. Subjekt des Rech- 
tes ist der Urheber, $ 1 Abs 1, d. i. 
derjenige, aus dessen geistiger Schöpfung 
das Werk hervorgegangen ist; bei solchen 
Mustern und Modellen, welche von den 
in einer inländischen gewerblichen Anstalt 
beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhau- 
ern usw im Auftrage oder für Rechnung 
des Eigentümers dieser Anstalt angefer- 
tigt werden, gilt der letztere als der Ur- 
heber der Muster und Modelle, sofern 
durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist, 
$ 2. Eine Vermutung der Urheberschaft 
wird im $ 13 insofern aufgestellt, als der- 
jenige, welcher nach Maßgabe des $ 7 das 
Muster oder Modell zur Eintragung in das 
Musterregister angemeldet und niederge- 
legt hat, bis zum Gegenbeweise als Ur- 
heber gilt. Der Urheber, welcher ein 
Muster oder Modell anmeldet, muß ent- 
weder deutscher Staatsangehöriger sein 
oder seine gewerbliche Niederlassung im 
Inlande haben, $ 16 Abs 2. 
Die formellen Voraussetzungen des 
Gck sind die Anmeldung zur Eintragung 
in das Musterregister, ferner die Nieder- 
legung eines Exemplars oder einer Ab- 
bildung des Musters oder Modells bei der 
mit Führung des Musterregisters beauf- 
tragten Behörde. Anmeldung und Nieder- 
legung müssen erfolgen, $ 7 Abs 2, be- 
vor ein nach dem Muster oder Modell ge- 
arbeitetes Erzeugnis verbreitet wird; ein 
Schutz wird nur dann erzeugt, wenn das 
  
Geschlechtstrieb — Geschmacksmusterschutz. 
Muster oder Modell schutzfähig ist und 
der Berechtigte die Anmeldung beschafft. 
Eine Prüfung in dieser Richtung erfolgt 
bei der Anmeldung nicht, sie kann aber im 
Laufe einer späteren Rechtsstreitigkeit sei- 
tens der Gerichte erfolgen. Die Anmel- 
dung und Niederlegung erfolgt nicht bei 
einer Zentralstelle, vielmehr nach $ 9 bei 
den mit der Führung der Handelsregister 
beauftragten Gerichtsbehörden, nach 
F 125 also bei den Amtsgerichten. Über 
die Zuständigkeit im Einzelfalle trifft der 
8 9 Abs 2 und 3 Bestimmungen, nähere 
Vorschriften über die Führung des 
Musterregisters hat das Reichskanzleramt 
unter dem 29. Febr 1876 erlassen, Zen- 
tralbl 123. Die Niederlegung kann offen 
oder versiegelt, einzeln oder in Paketen 
erfolgen. Das Gesetz, $ 8, läßt hinsicht- 
lich der Dauer der Schutzfrist dem Ur- 
heber inıerhalb eines Spielraums einer 
einjährigen bis zu einer fünfzehnjährigen 
Frist die Wahl: der Urheber kann bei der 
Anmeldung den Schutz sofort auf die 
Höchstdauer von 15 Jahren begehren, er 
kann ihn aber auch beliebig auf eine kür- 
zere Zahl von Jahren beanspruchen. Bis 
zu bestimmten Zeitabschnitten ist eine 
Verlängerung der Schutzfrist angängig. 
Die Gebühren, 8 12 Abs 2 und 3, betragen 
während der ersten 3 Jahre für jedes ein- 
zelne Muster oder Paket 1 M jährlich, für 
das 4. bis 10. Jahr einschließlich 2 M jähr- 
lich und für die letzten 5 Jahre 3 M jähr- 
lich — für die Gesamtschutzdauer von 
15 Jahren sind also 32 M zu entrichten. 
Von dem Musterregister und den nicht 
versiegelten Mustern kann jedermann Ein- 
sicht nehmen, $ 11, in Streitfällen können 
zur Herbeiführung der Entscheidung dar- 
über, ob ein Muster oder Modell gegen 
Nachahmung geschützt ist, auch die ver- 
siegelten Pakete vom Amtsgericht geöff- 
net werden. Überdies werden versiegelt 
niedergelegte Pakete nach Ablauf der 
Schutzfrist, spätestens aber nach 3 Jahren 
regelmäßig eröffnet, $ 9 Abs 5. Eintra- 
gungen und Verlängerungen der Schutz- 
frist werden monatlich auf Kosten des An- 
meldenden im Deutschen Reichsanzeiger 
veröffentlicht. 
Der Inhalt des Rechtes am Gebrauchs- 
muster besteht darin, daß der Urheber 
oder der Berechtigte die ausschließliche 
Befugnis erhält, das Muster oder Modell 
nachzubilden, jedoch mit der Beschrän- 
kung auf die Nachbildung mit Verbrei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.