Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung — Gesetz. 
V. Die G wird durch den (oder die) Ge- 
schäftsführer gerichtlich und außerge- 
richtlich vertreten. 
1. Die Bestellung der Geschäftsführer 
ist zu jeder Zeit widerruflich. Jedoch ist 
in dem Falle einer vorzeitigen Entlassung 
eine Entschädigung zu leisten. 
2. Pflichten der Geschäftsführer sind 
folgende: a. im Januar eine Liste der Ge- 
sellschafter ans Gericht zu senden (bzw 
Negativattest) ; — b. Buchführung und Bi- 
lanz; — c. die Sorgfalt eines ordentlichen 
Geschäftsmannes zu prästieren. 
3. Die Versammlung der Gesellschafter 
ist ein Organ zur Beschlußfassung über 
gewisse wichtige Fragen. 
4. Ein Aufsichtsrat kann (muß nicht) be- 
stellt werden. 
VI. Abänderungen des Gesellschafts- 
vertrages erfolgen durch gerichtlich oder 
notariell beurkundeten Beschluß der Ge- 
sellschafter mit drei Vierteilen der abge- 
gebenen Stimmen; je 100 M einer Stamm- 
einlage gewähren eine Stimme. 
VII. Die Auflösung erfolgt durch: 1. 
Zeitablauf ; — 2. Beschluß der Gesellschaf- 
ter mit Dreiviertelmehrheit der abgegebe- 
nen Stimmen ; — 3. Konkurseröffnung ; — 
4. gerichtliches Urteil infolge einer Auf- 
lösungsklage seitens der Gesellschafter . 
(ausschließliche Zuständigkeit des Land- 
gerichtes); — 5. Auflösung durch Ent- 
scheidung des Verwaltungsgerichtes oder 
der Verwaltungsbehörde bei Gefährdung 
des Gemeinwohles. 
VIll. Enthält der Gesellschaftsvertrag 
nicht die wesentlichen Bestimmungen, 
oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, 
so kann jeder Gesellschafter, jeder Ge- 
schäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat 
bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichts- 
rates im Wege der Klage beantragen, daß 
die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. 
P. 
Gesetz. 1. Das Wort „G(eset)z‘‘ wird 
in einem doppelten Sinne gebraucht, 
einem materiellen und einem formellen. 
Im materiellen Sinne bedeutet es eine 
Rechtsnorm, so wie man auch von „Gzen“ 
der Physik, Logik, Technik usw spricht. 
In einem engeren, sozusagen buchstäb- 
lichen Sinne bedeutet es nur solche 
Rechtsnormen, welche ‚gesetzt‘, d. h. an- 
geordnet sind, ist also gleichbedeutend 
mit „jus scriptum‘ und steht im Gegen- 
satz zum Gewohnheitsrecht. Da aber die 
gesetzliche Erscheinungsform des Rechts 
  
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bei den staatlichen Zuständen der Ge- 
genwart die gewohnheitsrechtliche an 
Wichtigkeit und Bedeutung so sehr über- 
ragt, daß sie die gewöhnliche und regel- 
mäßige ist, so wird die Spezies (Gesetzes- 
recht) für das Genus (Rechtsnorm) ge- 
setzt. Die Form, in welcher die Anord- 
nung einer Rechtsregel erfolgt, ist für den 
materiellen Gesetzesbegriff unerheblich; 
er umfaßt daher auch die Rechtsverord- 
nungen; andererseits ist ein gewisser In- 
halt, nämlich eine Rechtsregel, das charak- 
teristische und wesentliche Merkmal des 
Begriffs. In diesem materiellen Sinne 
wurde das Wort Gz (lex) in der Gesetzge- 
bung und Wissenschaft von alters her ge- 
braucht; wenn man zwingende und dis- 
positive Gesetze, preußische und bayeri- 
sche Gze, Reichs- und Landesgze usw ein- 
ander gegenüberstellt, so betrifft der Ge- 
gensatz die Rechtsnormen. In diesem 
Sinne wird das Wort in der Reichsgesetz- 
gebung vielfach gebraucht, z. B. in der 
R 4, und die Einführungsgze zur C, zur 
Z, zur K, zum B erklären ausdrücklich, Gz 
bedeute jede Rechtsnorm. Dagegen fallen 
Verwaltungsverordnungen, Entscheidun- 
dungen und alle rechtsgeschäftlichen Wil- 
lenserklärungen nicht unter diesen Be- 
griff. 
- Im formellen Sinne bedeutet Gz eine in 
einer bestimmten Form ergangene Anord- 
nung oder staatliche Willenserklärung. 
Diese Bedeutung ist von der Form her- 
genommen, in welcher Anordnungen von 
Rechtssätzen regelmäßig erfolgen sollen, 
und welche man daher als die Form oder 
den Weg der Gesetzgebung bezeichnet. 
Diese Form kann aber auch Anwendung 
finden auf Akte, welche keine Rechtsnorm 
enthalten; der Inhalt ist daher für diesen 
Begriff nicht maßgebend, sondern nur 
der äußere Hergang, wie eine Willenser- 
klärung zustande kommt. Auch in diesem 
Sinne wurde das Wort Gz zwar schon seit 
früher Zeit verwendet, durch die Einfüh- 
rung der konstitutionellen Verfassung 
aber hat dieser Begriff eine hervorragende 
staatsrechtliche Bedeutung erlangt. Der 
Grundsatz, daß die bestehende Rechtsord- 
nung nur mit Zustimmung der Volksver- 
tretung geändert werden soll, hat die 
Normierung eines bestimmten Weges 
der Gesetzgebung, welcher die Teil- 
nahme der Volksvertretung ermög- 
licht und sichert, zur Folge, und 
man bezeichnet daher als Gze die-
	        
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