Gesellschaft mit beschränkter Haftung — Gesetz.
V. Die G wird durch den (oder die) Ge-
schäftsführer gerichtlich und außerge-
richtlich vertreten.
1. Die Bestellung der Geschäftsführer
ist zu jeder Zeit widerruflich. Jedoch ist
in dem Falle einer vorzeitigen Entlassung
eine Entschädigung zu leisten.
2. Pflichten der Geschäftsführer sind
folgende: a. im Januar eine Liste der Ge-
sellschafter ans Gericht zu senden (bzw
Negativattest) ; — b. Buchführung und Bi-
lanz; — c. die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes zu prästieren.
3. Die Versammlung der Gesellschafter
ist ein Organ zur Beschlußfassung über
gewisse wichtige Fragen.
4. Ein Aufsichtsrat kann (muß nicht) be-
stellt werden.
VI. Abänderungen des Gesellschafts-
vertrages erfolgen durch gerichtlich oder
notariell beurkundeten Beschluß der Ge-
sellschafter mit drei Vierteilen der abge-
gebenen Stimmen; je 100 M einer Stamm-
einlage gewähren eine Stimme.
VII. Die Auflösung erfolgt durch: 1.
Zeitablauf ; — 2. Beschluß der Gesellschaf-
ter mit Dreiviertelmehrheit der abgegebe-
nen Stimmen ; — 3. Konkurseröffnung ; —
4. gerichtliches Urteil infolge einer Auf-
lösungsklage seitens der Gesellschafter .
(ausschließliche Zuständigkeit des Land-
gerichtes); — 5. Auflösung durch Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichtes oder
der Verwaltungsbehörde bei Gefährdung
des Gemeinwohles.
VIll. Enthält der Gesellschaftsvertrag
nicht die wesentlichen Bestimmungen,
oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig,
so kann jeder Gesellschafter, jeder Ge-
schäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat
bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichts-
rates im Wege der Klage beantragen, daß
die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.
P.
Gesetz. 1. Das Wort „G(eset)z‘‘ wird
in einem doppelten Sinne gebraucht,
einem materiellen und einem formellen.
Im materiellen Sinne bedeutet es eine
Rechtsnorm, so wie man auch von „Gzen“
der Physik, Logik, Technik usw spricht.
In einem engeren, sozusagen buchstäb-
lichen Sinne bedeutet es nur solche
Rechtsnormen, welche ‚gesetzt‘, d. h. an-
geordnet sind, ist also gleichbedeutend
mit „jus scriptum‘ und steht im Gegen-
satz zum Gewohnheitsrecht. Da aber die
gesetzliche Erscheinungsform des Rechts
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bei den staatlichen Zuständen der Ge-
genwart die gewohnheitsrechtliche an
Wichtigkeit und Bedeutung so sehr über-
ragt, daß sie die gewöhnliche und regel-
mäßige ist, so wird die Spezies (Gesetzes-
recht) für das Genus (Rechtsnorm) ge-
setzt. Die Form, in welcher die Anord-
nung einer Rechtsregel erfolgt, ist für den
materiellen Gesetzesbegriff unerheblich;
er umfaßt daher auch die Rechtsverord-
nungen; andererseits ist ein gewisser In-
halt, nämlich eine Rechtsregel, das charak-
teristische und wesentliche Merkmal des
Begriffs. In diesem materiellen Sinne
wurde das Wort Gz (lex) in der Gesetzge-
bung und Wissenschaft von alters her ge-
braucht; wenn man zwingende und dis-
positive Gesetze, preußische und bayeri-
sche Gze, Reichs- und Landesgze usw ein-
ander gegenüberstellt, so betrifft der Ge-
gensatz die Rechtsnormen. In diesem
Sinne wird das Wort in der Reichsgesetz-
gebung vielfach gebraucht, z. B. in der
R 4, und die Einführungsgze zur C, zur
Z, zur K, zum B erklären ausdrücklich, Gz
bedeute jede Rechtsnorm. Dagegen fallen
Verwaltungsverordnungen, Entscheidun-
dungen und alle rechtsgeschäftlichen Wil-
lenserklärungen nicht unter diesen Be-
griff.
- Im formellen Sinne bedeutet Gz eine in
einer bestimmten Form ergangene Anord-
nung oder staatliche Willenserklärung.
Diese Bedeutung ist von der Form her-
genommen, in welcher Anordnungen von
Rechtssätzen regelmäßig erfolgen sollen,
und welche man daher als die Form oder
den Weg der Gesetzgebung bezeichnet.
Diese Form kann aber auch Anwendung
finden auf Akte, welche keine Rechtsnorm
enthalten; der Inhalt ist daher für diesen
Begriff nicht maßgebend, sondern nur
der äußere Hergang, wie eine Willenser-
klärung zustande kommt. Auch in diesem
Sinne wurde das Wort Gz zwar schon seit
früher Zeit verwendet, durch die Einfüh-
rung der konstitutionellen Verfassung
aber hat dieser Begriff eine hervorragende
staatsrechtliche Bedeutung erlangt. Der
Grundsatz, daß die bestehende Rechtsord-
nung nur mit Zustimmung der Volksver-
tretung geändert werden soll, hat die
Normierung eines bestimmten Weges
der Gesetzgebung, welcher die Teil-
nahme der Volksvertretung ermög-
licht und sichert, zur Folge, und
man bezeichnet daher als Gze die-