Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gesetzliche Erbfolge. 
nach Einf-B 25 maßgebende Recht auf die 
deutschen Gesetze verweist, vgl Einf-B 
213, 24, 29, 27. 
Als gesetzliche Erben beruft das B die 
Verwandten des Erblassers zur Zeit seines 
Todes, neben ihnen oder sie ausschlie- 
Bend den überlebenden Ehegatten und in 
Ermangelung dieser Erben den Fiskus. 
Berufen werden kann nur, wer zur Zeit 
des Erbfalls, d. i. des Todes des Erb- 
lassers, lebt. Wer aber bereits zu dieser 
Zeit erzeugt war, gilt als vor dem Erb- 
fall geboren, wenn er später lebend zur 
Welt kommt. Hier gilt also der gemein- 
rechtliche Satz: nasciturus pro iam nato 
habetur, B 1923 Abs 2. Erfolgt eine Tot- 
geburt, so wird die Erbfolge so eröffnet, 
wie wenn überhaupt keine Leibesfrucht 
vorhanden gewesen wäre. 
Nicht zur Erbschaft gelangt, wer vom 
Erblasser enterbt ist, B 1938; wer auf sie 
verzichtet hat, B 2346; wer sie ausschlägt, 
B 1953, und wer für erbunwürdig erklärt 
ist, B 2344. Das gleiche gilt für die in 
Einf-B 87 Abs 2 und 3 erwähnten Ordens- 
brüder, falls die etwa nach Landesrecht 
erforderliche Genehmigung zum Eirb- 
schaftserwerb versagt wird. In all diesen 
Fällen kommt der dem Wegfallenden ge- 
bührende Erbteil an diejenigen, die be- 
rufen gewesen wären, wenn der Wegge- 
fallene zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt 
hätte. Wo also in dem B 1924ff daran 
eine Folge geknüpft wird, daß jemand 
„nicht mehr lebt‘‘ oder „nicht vorhanden 
ist‘, stehen dieser Voraussetzung die er- 
wähnten Fälle gleich. Die Wirkungen der 
Enterbung, vgl RGZ 61 14, des Verzichts 
außer im Falle des B 2349, der Ausschla- 
gung und der Erbunwürdigkeit erstrecken 
sich nicht auf die Nachkommen des Aus- 
geschlossenen, weil diese kraft eigenen 
Rechts erben. (Anderer Ansicht nur Hey- 
manna. a 0. 53.) Sind die Personen, 
auf die der Anteil des Wegfallenden über- 
tragen wird, schon ohnedies Erben, so 
erhöht sich ihr Erbteil. Doch bildet der 
ursprüngliche und der hinzukommende 
Teil zusammen einen einheitlichen Erbteil, 
vgl B 1951 ; um daraus entspringende Här- 
ten zu beseitigen, bestimmt B 1935, der 
übrigens außerdem auch den Fall des To- 
des eines eventuellen gesetzlichen Erben 
im Auge hat, daß die beiden Teile in An- 
sehung der Vermächtnisse und Auflagen, 
sowie in Ansehung der Ausgleichungs- 
pflicht als besondere Erbteile zu behan- 
  
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deln sind, vgl dazu B 2147, 2161, 2192, 
2050 ff. 
I. Verwandtenerbfolge. Die Frage, 
wer mit dem Erblasser im Augenblicke 
seines Todes verwandt war, entscheidet 
sich nach den Bestinmungen des Fami- 
lienrechts, B 1589 ff. Zu erwähnen ist na- 
mentlich, daß ein uneheliches Kind nur mit 
seiner Mutter verwandt ist, B 1589 Abs 2, 
vgl B 1699 Abs 2; wird es durch nach- 
folgende Ehe legitimiert, so hat es völlig 
die Stellung eines ehelichen Kindes, B 
1719, 1722, während sich die Wirkungen 
einer Ehelichkeitserklärung nach B 1723 
nicht auf die Verwandten des Vaters er- 
strecken, B 1737. Die Kinder aus einer 
sog Putativehe, B 1699 Abs 1, gelten als 
ehelich, doch hat der Vater für seine Per- 
son kein Erbrecht gegenüber dem Kinde 
und dessen Nachkommen, wenn er die 
Nichtigkeit der Ehe kannte, B 1701. Die 
Annahme an Kindesstatt verschafft, ohne 
an dem aus der bestehenden Verwandt- 
schaft folgenden Erbrecht etwas zu än- 
dern, B 1764, dem Angenommenen und 
seinen Nachkommen ein Erbrecht gegen- 
über dem Annehmenden, nicht jedoch 
gegenüber dessen Verwandten, B 1757, 
1762, 1763, s. aber B 1762 Satz 2; der An- 
nehmende selbst und seine Verwandten 
werden nicht erbberechtigt, B 1759, 
1763. 
Die Erbfolge der Verwandten beruht 
im B auf dem Parentelensystem, d. h. es 
schließt sich der Einordnung der Ver- 
wandten unter verschiedene Parentelen an. 
Unter Parentel — oder Ordnung, wie das 
B sagt — versteht man die Gesamtheit 
der von einem gemeinschaftlichen Vor- 
fahren Abstammenden mit Einschluß die- 
ses Vorfahren selbst. Geht man vom Erb- 
lasser aus, so bildet er mit seinen Nach- 
kommen die erste Ordnung, zur zweiten 
gehören seine Eltern und deren Nach- 
kommen mit Ausnahme der zur vorher- 
gehenden Ordnung gehörenden usf. 
In der Wahl des Parentelensystems ist 
dem B, soweit größere Gesetzgebungen 
in Betracht kommen, das Oesterreichische 
Gesetzbuch, 88 731 ff, vorangegangen. Im 
römischen und gemeinen Recht wurden 
die Verwandten in vier Klassen zur Erb- 
schaft berufen: in die erste gehörten die 
Verwandten absteigender Linie, in der 
zweiten Klasse erbten die Verwandten 
aufsteigender Linie nach Gradesnähe zu- 
gleich mit den vollbürtigen Geschwistern
	        
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