Gesetzliche Erbfolge.
nach Einf-B 25 maßgebende Recht auf die
deutschen Gesetze verweist, vgl Einf-B
213, 24, 29, 27.
Als gesetzliche Erben beruft das B die
Verwandten des Erblassers zur Zeit seines
Todes, neben ihnen oder sie ausschlie-
Bend den überlebenden Ehegatten und in
Ermangelung dieser Erben den Fiskus.
Berufen werden kann nur, wer zur Zeit
des Erbfalls, d. i. des Todes des Erb-
lassers, lebt. Wer aber bereits zu dieser
Zeit erzeugt war, gilt als vor dem Erb-
fall geboren, wenn er später lebend zur
Welt kommt. Hier gilt also der gemein-
rechtliche Satz: nasciturus pro iam nato
habetur, B 1923 Abs 2. Erfolgt eine Tot-
geburt, so wird die Erbfolge so eröffnet,
wie wenn überhaupt keine Leibesfrucht
vorhanden gewesen wäre.
Nicht zur Erbschaft gelangt, wer vom
Erblasser enterbt ist, B 1938; wer auf sie
verzichtet hat, B 2346; wer sie ausschlägt,
B 1953, und wer für erbunwürdig erklärt
ist, B 2344. Das gleiche gilt für die in
Einf-B 87 Abs 2 und 3 erwähnten Ordens-
brüder, falls die etwa nach Landesrecht
erforderliche Genehmigung zum Eirb-
schaftserwerb versagt wird. In all diesen
Fällen kommt der dem Wegfallenden ge-
bührende Erbteil an diejenigen, die be-
rufen gewesen wären, wenn der Wegge-
fallene zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt
hätte. Wo also in dem B 1924ff daran
eine Folge geknüpft wird, daß jemand
„nicht mehr lebt‘‘ oder „nicht vorhanden
ist‘, stehen dieser Voraussetzung die er-
wähnten Fälle gleich. Die Wirkungen der
Enterbung, vgl RGZ 61 14, des Verzichts
außer im Falle des B 2349, der Ausschla-
gung und der Erbunwürdigkeit erstrecken
sich nicht auf die Nachkommen des Aus-
geschlossenen, weil diese kraft eigenen
Rechts erben. (Anderer Ansicht nur Hey-
manna. a 0. 53.) Sind die Personen,
auf die der Anteil des Wegfallenden über-
tragen wird, schon ohnedies Erben, so
erhöht sich ihr Erbteil. Doch bildet der
ursprüngliche und der hinzukommende
Teil zusammen einen einheitlichen Erbteil,
vgl B 1951 ; um daraus entspringende Här-
ten zu beseitigen, bestimmt B 1935, der
übrigens außerdem auch den Fall des To-
des eines eventuellen gesetzlichen Erben
im Auge hat, daß die beiden Teile in An-
sehung der Vermächtnisse und Auflagen,
sowie in Ansehung der Ausgleichungs-
pflicht als besondere Erbteile zu behan-
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deln sind, vgl dazu B 2147, 2161, 2192,
2050 ff.
I. Verwandtenerbfolge. Die Frage,
wer mit dem Erblasser im Augenblicke
seines Todes verwandt war, entscheidet
sich nach den Bestinmungen des Fami-
lienrechts, B 1589 ff. Zu erwähnen ist na-
mentlich, daß ein uneheliches Kind nur mit
seiner Mutter verwandt ist, B 1589 Abs 2,
vgl B 1699 Abs 2; wird es durch nach-
folgende Ehe legitimiert, so hat es völlig
die Stellung eines ehelichen Kindes, B
1719, 1722, während sich die Wirkungen
einer Ehelichkeitserklärung nach B 1723
nicht auf die Verwandten des Vaters er-
strecken, B 1737. Die Kinder aus einer
sog Putativehe, B 1699 Abs 1, gelten als
ehelich, doch hat der Vater für seine Per-
son kein Erbrecht gegenüber dem Kinde
und dessen Nachkommen, wenn er die
Nichtigkeit der Ehe kannte, B 1701. Die
Annahme an Kindesstatt verschafft, ohne
an dem aus der bestehenden Verwandt-
schaft folgenden Erbrecht etwas zu än-
dern, B 1764, dem Angenommenen und
seinen Nachkommen ein Erbrecht gegen-
über dem Annehmenden, nicht jedoch
gegenüber dessen Verwandten, B 1757,
1762, 1763, s. aber B 1762 Satz 2; der An-
nehmende selbst und seine Verwandten
werden nicht erbberechtigt, B 1759,
1763.
Die Erbfolge der Verwandten beruht
im B auf dem Parentelensystem, d. h. es
schließt sich der Einordnung der Ver-
wandten unter verschiedene Parentelen an.
Unter Parentel — oder Ordnung, wie das
B sagt — versteht man die Gesamtheit
der von einem gemeinschaftlichen Vor-
fahren Abstammenden mit Einschluß die-
ses Vorfahren selbst. Geht man vom Erb-
lasser aus, so bildet er mit seinen Nach-
kommen die erste Ordnung, zur zweiten
gehören seine Eltern und deren Nach-
kommen mit Ausnahme der zur vorher-
gehenden Ordnung gehörenden usf.
In der Wahl des Parentelensystems ist
dem B, soweit größere Gesetzgebungen
in Betracht kommen, das Oesterreichische
Gesetzbuch, 88 731 ff, vorangegangen. Im
römischen und gemeinen Recht wurden
die Verwandten in vier Klassen zur Erb-
schaft berufen: in die erste gehörten die
Verwandten absteigender Linie, in der
zweiten Klasse erbten die Verwandten
aufsteigender Linie nach Gradesnähe zu-
gleich mit den vollbürtigen Geschwistern