Gesetzliche Erbfolge.
der ersten Ordnung geltenden Vorschrif-
ten, B 1924 Abs 2—4, Anwendung.
Von der vierten Ordnung an ist die
Scheidung in Linien nach der Vaterseite
und der -Mutterseite sowie die Erbfolge
nach Stämmen aufgegeben; innerhalb
einer Ordnung wird vielmehr der dem
Grade nach nächste Verwandte berufen.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung
sind die Urgroßeltern und ihre Nachkom-
men; lebt auch nur ein Urgroßelternteil,
so erbt er, mehrere zu gleichen Teilen;
nur wenn keiner von ihnen vorhanden ist,
erbt der nächste Verwandte, gleichnahe
teilen die Erbschaft, B 1928. Ebenso in
der fünften und in den folgenden Ordnun-
gen, B 1929. Eine Grenze für das Ver-
wandtenerbrecht besteht nicht.
II. Gattenerbrecht. Während im
gemeinen Recht, abgesehen von dem An-
spruch der armen Witwe auf einen Teil
der Erbschaft, der überlebende Ehegatte
erst hinter sämtlichen erbberechtigtenVer-
wandten zur Erfolge berufen wurde, ha-
ben deutschrechtlichen Anschauungen ent-
sprechend die neueren Gesetzgebungen,
insbesondere auch das ALR (II 621 ff),
dem Ehegatten ein — abgestuftes — Erb-
recht gewährt, durch welches das der Ver-
wandten beschränkt, unter Umständen
ausgeschlossen wird, vgl Dernburg
Lehrbuch des preuß Privatrechts 3 190 ff.
Ebenso das B 1931—1934, vgl Denkschr
z. Entw-B. Voraussetzung für das Erb-
recht des überlebenden Ehegatten ist eine
gültige Ehe (s. Nichtigkeit, Anfechtung
der Ehe) und ihr Bestehen bis zum Tode
des erstversterbenden Gatten. Zu erwäh-
nen ist, daß der Ehegatte einer sog Puta-
tivehe, vgl B 1345, nicht erbberechtigt ist,
auch wenn er in gutem Glauben war.
(Anderer Ansicht nur Frommhold
Erbrecht 15.) Von einem Erbrecht kann
ferner keine Rede sein, wenn die Ehe
rechtskräftig geschieden ist. Das gleiche
muß für den Fall gelten, daß gemäß B 1575
statt auf Scheidung nur auf Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft erkannt ist, falls
nicht vor dem Tode des Erblassers die
Gemeinschaft wiederhergestellt ist. (An-
derer Ansicht Staudinger B 5 34ff.)
Nach B 1933 ist aber das Erbrecht des
überlebenden Gatten schon dann ausge-
schlossen, wenn der Erblasser zur Zeit
seines Todes auf Scheidung wegen Ver-
schuldens des andern Ehegatten, B 1565
bis 1568, nicht 1569, zu klagen berechtigt
639
war, vgl B 1570 f, und die Klage auf Schei-
dung oder auf Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft bereits erhoben hatte; die
Ladung zum Sühnetermin genügt nicht.
(Anderer Ansicht Strohal Deutsches
Erbrecht 53 Anm 6.)
Die Höhe des Erbteils des überleben-
den Ehegatten richtet sich danach, neben
wem er zur Erbschaft gelangt. Neben Ver-
wandten der ersten Ordnung — Kindern
und weiteren Nachkommen des Erblas-
sers — beträgt der Erbteil ein Viertel
der Erbschaft. Die Hälfte fällt dem Ehe-
gatten neben gesetzlichen Erben der zwei-
ten Ordnung zu. Gehört er übrigens
selbst zu diesen Erben, ist er also Nichte
oder Neffe des Verstorbenen, so erhält er
zugleich den ihm auf Grund der Verwandt-
schaft gebührenden Erbteil, der gegen-
über dem Gattenerbteil in jeder Be-
ziehung als besonderer Erbteil anzusehen
ist (B 1934, vgl B 1927).
Auch neben Großeltern wird der Ehe-
gatte zur Hälfte der Erbschaft berufen.
Würden ohne sein Erbrecht neben Groß-
eltern nach den für die dritte Ordnung gel-
tenden Grundsätzen, B 1926, Nachkom-
men von Großeltern zur Erbschaft ge-
langen, so erhält der Ehegatte, außer sei-
ner Hälfte, auch noch den auf diese Nach-
kommen entfallenden Anteil an der andern
Hälfte; er schließt also Oheime, Tanten,
Vettern und Basen des Erblassers aus.
Treffen beispielsweise mit dem Ehegatten
die Großmutter mütterlicherseits und Ge-
schwister beider Eltern des Erblassers zu-
sammen, so fällt auf den Ehegatten zu-
nächst die Hälfte der Erbschaft; verteilt
man die andere Hälfte gemäß B 1926, so
fällt ein Viertel davon — also ein Achtel
der ganzen Erbschaft — auf die Groß-
mutter, während der Rest — drei Ach-
tel — für die Geschwister der Eltern aus-
zuwerfen ist; dieser Teil gebührt dem
Ehegatten außer seiner Hälfte. Würden in
dem angegebenen Falle Geschwister der
Mutter fehlen, so würde der Ehegatte die
Hälfte und ein Viertel, die Großmutter ein
Viertel erhalten, vgl B 1926 Abs 3 Satz 2
und 1931 Abs 1 Satz 2.
Gelangen schließlich weder Verwandte
der beiden ersten Ordnungen noch Oroß-
eltern zur Erbfolge, so ist der überlebende
Ehegatte Alleinerbe.
Wird er neben Verwandten der zweiten
Ordnung oder neben Großeltern berufen,
so gebühren ihm außer seinem Erbteile