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die zum ehelichen Haushalt gehörigen Ge-
genstände, soweit sie nicht Zubehör eines
Grundstücks sind, sowie die Hochzeitsge-
schenke als sog Voraus. Hinsichtlich die-
ses wird der Ehegatte jedoch nicht Erbe;
auf den Voraus finden vielmehr die für
Vermächtnisse geltenden Vorschriften
kraft Gesetzes Anwendung, B 1932.
Besonderes gilt für den Fall, daß nach
Auflösung einer Ehe, in welcher allge-
meine Gütergemeinschaft oder Fahrnis-
gemeinschaft bestanden hatte, fortgesetzte
Gütergemeinschaft eintritt; dann gehört
der Anteil des verstorbenen Ehegatten am
Gesamtgut nicht zum Nachlaß, B 1483,
1549, 1557.
III. Erbrecht des Fiskus und anderer
juristischer Personen.
1. In Ermangelung anderer Erben ist
der Fiskus gesetzlicher Erbe, B 1936. Das
literarische und künstlerische Urheber-
recht geht jedoch nicht auf ihn über, $ 8
Abs 2 Ges betr Urheberrecht an Wer-
ken der Literatur und der Tonkunst vom
19. Juni 1901; 8 10 Abs 2 des Ges betr
das Urheberrecht an Werken der bilden-
den Kunst usw vom 9. Jan 1907. Erb-
berechtigt ist der Fiskus des Bundesstaa-
tes, vgl Einf-B 5, dem der Erblasser zur
Zeit seines Todes angehört hat. Hat er
mehreren Bundesstaaten angehört, so
werden diese Miterben zu gleichen Teilen.
War er, ohne einem Bundesstaate anzuge-
hören, Deutscher, vgl $ 9 Schutzgebiets-
ges, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher
Erbe.
An die Stelle des Fiskus kann auf Grund
landesrechtlicher Bestimmungen, Einf-B
138, eine Körperschaft, Stiftung oder An-
stalt des öffentlichen Rechts treten. Vgl
z. B. das Recht der Stadt Berlin auf erb-
lose Verlassenschaften auf Grund des Re-
A vom 27. Dez 1508, dazu ALR II 16
0.
Das Recht des Fiskus — und der bezeich-
neten juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts — ist ein wirkliches Erb-
recht. (So auch im ALR II 16 88 16, 25;
wegen des gemeinen Rechts s. Dern-
burg Pandekten 3 138.) Als zuletzt Be-
rufener ist der Fiskus notwendiger Erbe
und kann die Erbschaft nicht ausschlagen,
B 1942 Abs 2. Mit Rücksicht hierauf hat
er in mancher Beziehung eine Sonderstel-
lung, namentlich haftet er für Nachlaß-
schulden nicht unbeschränkt, B 2011,
Gesetzliche Erbfolge — Gesindedienstvertrag.
1966; Z 780 Abs 2; wegen der Feststel-
lung seines Erbrechts s. B 1964 f.
2. Während nach B 1936 der Fiskus
— sowie die etwa an seine Stelle tretende
juristische Person — an letzter Stelle ge-
setzlicher Erbe ist, kann das Landesrecht
auf Grund des Vorbehalts in Einf-B 139
abweichend von den Vorschriften des B
bestimmen, daß dem Fiskus oder einer an-
deren juristischen Person — die nicht öf-
fentlichen Rechtes zu sein braucht — in
Ansehung des Nachlasses einer verpfleg-
ten oder unterstützten Person ein Erb-
recht (oder auch nur ein Pflichtteilsan-
spruch oder ein Recht auf bestimmte
Sachen) zusteht. Vgl für Preußen: ALR
II 19 8$ 50ff, II 16 8 22.
Gesetzgebungsmaterlalien. Kommentare und andere
Gesamtbearbeitungen des B, insbes des Erbrechts; ferner:
Binder Die Rechtsstellung des Erben, 3 Telle, 01-04;
Köhne u. Feist Die Nachlaßbehandlung, 00; Lessing
Begriff der Rechtsnachfolge 74 ff;, Heymann Grundzüge
des gesetzlichen Verwandtenerbrechts nach dem B, 98;
Leonhard Einfluß des österreichischen B auf die neue
deutsche Erbfolgeordnung in Grünhuts Zeitschrift 24 243;
Rosin Beiträge zur Lehre von der Parentelenordnung
und Verwandtschaftsberechnung nach deutschem, öster-
feichischem, jüdischem und kanonischem Recht in Grün-
huts Zeitschr 28 341; Frommhold Über das gesetzliche
Erbrecht der Abkömmlinge des Enterbten nach dem deut-
schen B Im Arch f. bürgerl Recht 12 805 ff; Schiffner
Pflichtteil, Erbenausgleichung und die sonstigen gesetzlichen
Vermächtnisse nach dem B (97) 123ff; Kähler Heim-
{allarecht des Fiskus und anderer juristischer Personen
nach lübischem Recht im B, Dissertation, 02; Landauer
Erbloser Nachlaß und die Grenzen des Verwandtenerbrechts
in Grünhuts Zeitschrift 28 161; Landr6 Erbrecht des
Fiskus und der Gemeinden, PrV erw BI 99 Nr41; Maresch
Erbrecht des Fiskus Dissertation, 01; Ptützner Der
Fiskus als gesetzlicher Iirbe, Dissertation , 04; Wolft
Erbrecht des Fiskus und das Urheberrecht in Jherings
Jahrb 44 331; Weyl Der Fiskus im gegenwärtigen deut-
schen Privatrecht, Kieler Festgabe f. Hänel, 07; Stammler
Privilegien und Vorrechte (03) 26. 'Grotebert.
Gesetzliche Vertreter s. Stellvertre-
tung, Vollmacht, Vormundschaft, Pfleg-
schaft, Ehegatten.
Gesetzliches Verbot s.
schäft.
Gesetzsammlung, Preußische (frü-
her: Gesetzsammlung für die preußischen
Staaten), eingerichtet auf Grund der Ver-
ordnung vom 27. Okt 1810.
Gesindedienstvertrag (Preußen).
Die das Gesinderecht enthaltenden 88 1
bis 176 II5 ALR sind aufgehoben und er-
setzt durch die Gesindeordnung für sämt-
liche (damalige) Provinzen der preu-
Bischen Monarchie vom 8. Nov 1810. Die-
ses Gesetz ist, da es sich als neue Redak-
tion der 8$ 1—176 115 ALR darstellt, von
selbst überall da später in Kraft getreten,
wo das ALR nachträglich eingeführt
wurde. Für Kulm und den Michelauschen
Kreis ist dies durch Kabinettsorder vom
29. April 1826 ausdrücklich ausgesprochen
worden. Besondere Gesindeordnungen,
namentlich vom 11. April 1845 für Neu-
Rechtsge-