Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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die zum ehelichen Haushalt gehörigen Ge- 
genstände, soweit sie nicht Zubehör eines 
Grundstücks sind, sowie die Hochzeitsge- 
schenke als sog Voraus. Hinsichtlich die- 
ses wird der Ehegatte jedoch nicht Erbe; 
auf den Voraus finden vielmehr die für 
Vermächtnisse geltenden Vorschriften 
kraft Gesetzes Anwendung, B 1932. 
Besonderes gilt für den Fall, daß nach 
Auflösung einer Ehe, in welcher allge- 
meine Gütergemeinschaft oder Fahrnis- 
gemeinschaft bestanden hatte, fortgesetzte 
Gütergemeinschaft eintritt; dann gehört 
der Anteil des verstorbenen Ehegatten am 
Gesamtgut nicht zum Nachlaß, B 1483, 
1549, 1557. 
III. Erbrecht des Fiskus und anderer 
juristischer Personen. 
1. In Ermangelung anderer Erben ist 
der Fiskus gesetzlicher Erbe, B 1936. Das 
literarische und künstlerische Urheber- 
recht geht jedoch nicht auf ihn über, $ 8 
Abs 2 Ges betr Urheberrecht an Wer- 
ken der Literatur und der Tonkunst vom 
19. Juni 1901; 8 10 Abs 2 des Ges betr 
das Urheberrecht an Werken der bilden- 
den Kunst usw vom 9. Jan 1907. Erb- 
berechtigt ist der Fiskus des Bundesstaa- 
tes, vgl Einf-B 5, dem der Erblasser zur 
Zeit seines Todes angehört hat. Hat er 
mehreren Bundesstaaten angehört, so 
werden diese Miterben zu gleichen Teilen. 
War er, ohne einem Bundesstaate anzuge- 
hören, Deutscher, vgl $ 9 Schutzgebiets- 
ges, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher 
Erbe. 
An die Stelle des Fiskus kann auf Grund 
landesrechtlicher Bestimmungen, Einf-B 
138, eine Körperschaft, Stiftung oder An- 
stalt des öffentlichen Rechts treten. Vgl 
z. B. das Recht der Stadt Berlin auf erb- 
lose Verlassenschaften auf Grund des Re- 
A vom 27. Dez 1508, dazu ALR II 16 
0. 
Das Recht des Fiskus — und der bezeich- 
neten juristischen Personen des öffent- 
lichen Rechts — ist ein wirkliches Erb- 
recht. (So auch im ALR II 16 88 16, 25; 
wegen des gemeinen Rechts s. Dern- 
burg Pandekten 3 138.) Als zuletzt Be- 
rufener ist der Fiskus notwendiger Erbe 
und kann die Erbschaft nicht ausschlagen, 
B 1942 Abs 2. Mit Rücksicht hierauf hat 
er in mancher Beziehung eine Sonderstel- 
lung, namentlich haftet er für Nachlaß- 
schulden nicht unbeschränkt, B 2011, 
  
Gesetzliche Erbfolge — Gesindedienstvertrag. 
1966; Z 780 Abs 2; wegen der Feststel- 
lung seines Erbrechts s. B 1964 f. 
2. Während nach B 1936 der Fiskus 
— sowie die etwa an seine Stelle tretende 
juristische Person — an letzter Stelle ge- 
setzlicher Erbe ist, kann das Landesrecht 
auf Grund des Vorbehalts in Einf-B 139 
abweichend von den Vorschriften des B 
bestimmen, daß dem Fiskus oder einer an- 
deren juristischen Person — die nicht öf- 
fentlichen Rechtes zu sein braucht — in 
Ansehung des Nachlasses einer verpfleg- 
ten oder unterstützten Person ein Erb- 
recht (oder auch nur ein Pflichtteilsan- 
spruch oder ein Recht auf bestimmte 
Sachen) zusteht. Vgl für Preußen: ALR 
II 19 8$ 50ff, II 16 8 22. 
Gesetzgebungsmaterlalien. Kommentare und andere 
Gesamtbearbeitungen des B, insbes des Erbrechts; ferner: 
Binder Die Rechtsstellung des Erben, 3 Telle, 01-04; 
Köhne u. Feist Die Nachlaßbehandlung, 00; Lessing 
Begriff der Rechtsnachfolge 74 ff;, Heymann Grundzüge 
des gesetzlichen Verwandtenerbrechts nach dem B, 98; 
Leonhard Einfluß des österreichischen B auf die neue 
deutsche Erbfolgeordnung in Grünhuts Zeitschrift 24 243; 
Rosin Beiträge zur Lehre von der Parentelenordnung 
und Verwandtschaftsberechnung nach deutschem, öster- 
feichischem, jüdischem und kanonischem Recht in Grün- 
huts Zeitschr 28 341; Frommhold Über das gesetzliche 
Erbrecht der Abkömmlinge des Enterbten nach dem deut- 
schen B Im Arch f. bürgerl Recht 12 805 ff; Schiffner 
Pflichtteil, Erbenausgleichung und die sonstigen gesetzlichen 
Vermächtnisse nach dem B (97) 123ff; Kähler Heim- 
{allarecht des Fiskus und anderer juristischer Personen 
nach lübischem Recht im B, Dissertation, 02; Landauer 
Erbloser Nachlaß und die Grenzen des Verwandtenerbrechts 
in Grünhuts Zeitschrift 28 161; Landr6 Erbrecht des 
Fiskus und der Gemeinden, PrV erw BI 99 Nr41; Maresch 
Erbrecht des Fiskus Dissertation, 01; Ptützner Der 
Fiskus als gesetzlicher Iirbe, Dissertation , 04; Wolft 
Erbrecht des Fiskus und das Urheberrecht in Jherings 
Jahrb 44 331; Weyl Der Fiskus im gegenwärtigen deut- 
schen Privatrecht, Kieler Festgabe f. Hänel, 07; Stammler 
Privilegien und Vorrechte (03) 26. 'Grotebert. 
Gesetzliche Vertreter s. Stellvertre- 
tung, Vollmacht, Vormundschaft, Pfleg- 
schaft, Ehegatten. 
Gesetzliches Verbot s. 
schäft. 
Gesetzsammlung, Preußische (frü- 
her: Gesetzsammlung für die preußischen 
Staaten), eingerichtet auf Grund der Ver- 
ordnung vom 27. Okt 1810. 
Gesindedienstvertrag (Preußen). 
Die das Gesinderecht enthaltenden 88 1 
bis 176 II5 ALR sind aufgehoben und er- 
setzt durch die Gesindeordnung für sämt- 
liche (damalige) Provinzen der preu- 
Bischen Monarchie vom 8. Nov 1810. Die- 
ses Gesetz ist, da es sich als neue Redak- 
tion der 8$ 1—176 115 ALR darstellt, von 
selbst überall da später in Kraft getreten, 
wo das ALR nachträglich eingeführt 
wurde. Für Kulm und den Michelauschen 
Kreis ist dies durch Kabinettsorder vom 
29. April 1826 ausdrücklich ausgesprochen 
worden. Besondere Gesindeordnungen, 
namentlich vom 11. April 1845 für Neu- 
Rechtsge-
	        
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