Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
tion des Gw 55 zu kennen, zweifellos 
auch für Gwb i. U. erklären, und dennoch 
ist es nach der gesetzlichen Terminologie 
heute nicht mehr zulässig. Sicherlich ist 
aber die Bezeichnung der in Titel III be- 
handelten Gewerbebetriebe recht unglück- 
lich gewählt. 
Der wesentlichste Unterschied der Be- 
triebsarten des Titels III und der des Gw 
42b beruht auf dem Vorhandensein einer 
gewerblichen Niederlassung oder des 
Wohnsitzes im Gemeindebezirk, dagegen 
sind die einzelnen Arten des Betriebes 
im wesentlichen dieselben, es fehlen aller- 
dings bei den ambulanten Gewerben am 
Ort die Musikaufführungen, Schaustellun- 
gen etc. Die ambulanten Gewerbebe- 
triebe am Ort bedürfen z. T. ebenso der 
Konzession wie die eigentlichen Gwbi.U., 
diese wird ihnen aber nicht in der Form 
des Wandergewerbescheins, sondern als 
Legitimationsschein erteilt. Generell ist 
das Hausieren im Gemeindebezirk, das als 
Ausfluß des am Ort betriebenen stehen- 
den Gewerbes betrachtet wird, zwar frei- 
gegeben, nach Gw 42a dürfen aber Ge- 
genstände, welche von dem Ankauf oder 
Feilbieten im Umherziehen ausgeschlos- 
sen sind, auch innerhalb des Wohnorts 
oder der gewerblichen Niederlassung von 
Haus zu Haus oder auf öffentlichen We- 
gen, Straßen, Plätzen oder anderen öffent- 
lichen Orten nicht feilgeboten oder zum 
Wiederverkauf angekauft werden, und 
nach Gw 42b kann durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde nach Anhörung der Ge- 
meindebehörde oder durch Beschluß der 
Gemeindebehörde mit Genehmigung der 
Verwaltungsbehörde der ambulante Ge- 
werbebetrieb am Ort der Konzessionie- 
rung unterstellt werden, wovon häufig sei- 
tens der Gemeinden Gebrauch gemacht 
worden ist. 
Beschränken wir uns nun in folgendem 
nur auf die eigentlichen Gwb i. U., eine 
Bezeichnung, die, wie wir eben sahen, sich 
mit dem sinngemäßen Begriff nicht ganz 
deckt. Gw 55 kennt vier Arten dieser Be- 
triebe: 
1. Das Feilbieten von Waren. Hierzu 
rechnet man auch Lebensmittel, Bild- 
werke, Druckschriften, Theaterbilletts, da- 
gegen nicht Grundstücke, Oppenhoff 
Rechtspr 16 154; Reger 16 11, 19 16. Über 
den Begriff des Feilbietens herrscht Streit, 
es dürfte darunter ein offensichtliches 
Zum - Verkauf - stellen zu verstehen sein, 
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wobei es gleichgültig ist, ob die Offerte 
laut oder stillschweigend, ob durch 
Gestikulation oder nicht, gemacht wird, 
auch einen Unterschied zwischen Feil- 
bieten und Feilhalten zu machen scheint 
abwegig. S. über diesen Streitpunkt: 
Jahrb des KG 14 315, 15 256; Reger 2 
340, 15 134, 17 375, 18 176, 19 9, 16 u. 
17, 20 282, 22 29 u. 173. 
2. Das Aufsuchen von Warenbestellun- 
gen oder das Ankaufen von Waren zwecks 
Wiederverkaufs bei anderen Personen als 
Kaufleuten oder an anderen Orten als in 
offenen Verkaufsstellen. Der Begriff Auf- 
suchen ist weit zu interpretieren, bei der 
zweiten Handelsart dieses Abschnittes 
liegt der Schwerpunkt in der Absicht des 
Wiederverkaufs. S. hierzu Reger 5 296, 
22 315, 10 146. 
3. Das Anbieten gewerblicher Leistun- 
gen. Dieser Ausdruck bedarf genauerer 
Interpretation. Keineswegs fällt jede ge- 
werbliche Leistung hierunter, die unter 4 
unten genannten Dienste fallen ebenso 
fort wie ein großer Teil anderer gewerb- 
licher Dienste, die ihrer Art nach nicht 
„im Umherziehen‘“ angeboten werden 
können und die durch die folgenden Para- 
graphen der Gw ausgenommen sind. Je- 
doch gehören hierher Dienste, die sich 
auf Bearbeitung beweglicher Sachen be- 
ziehen, und das Offerieren persönlicher 
Dienste. v. Landmann führt insbeson- 
ders als hierhergehörig an: Glaser, Korb- 
macher, Uhrmacher, Mühlärzte, Photo- 
graphen, Viehschneider, Friseure und Ba- 
der, Zahntechniker und Tanzlehrer. 
4. Die Darbietung von Musikaufführun- 
gen, Schaustellungen, theatralischen Vor- 
stellungen, Lustbarkeiten, ohne daß ein 
höheres Interesse der Kunst oder der Wis- 
senschaft dabei obwaltet. Bei den hier- 
genannten Musikaufführungen ist es 
gleichgültig, in welcher Weise diese dar- 
geboten werden, auch Phonographen- 
konzerte gehören hierher, ebenso wie 
Kinematographendarbietungen unter die- 
sen Paragraphen fallen. Auch die Veran- 
staltung einer Wandergemäldeausstellung 
kann, wenn die Frage, ob ein höheres Inter- 
esse der Kunst oder der Wissenschaft ob- 
waltet, verneint wird, eine Frage, über die 
keinerlei Entscheidungsmerkmale gege- 
ben worden sind, und die von Fall zu 
Fall zu lösen ist, unter die Gwbi.U. fallen. 
Der Verkauf von Gemälden solcher Wan- 
derausstellungen bedarf jedoch stets der
	        
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