Gewerbebetrieb im Umherziehen.
tion des Gw 55 zu kennen, zweifellos
auch für Gwb i. U. erklären, und dennoch
ist es nach der gesetzlichen Terminologie
heute nicht mehr zulässig. Sicherlich ist
aber die Bezeichnung der in Titel III be-
handelten Gewerbebetriebe recht unglück-
lich gewählt.
Der wesentlichste Unterschied der Be-
triebsarten des Titels III und der des Gw
42b beruht auf dem Vorhandensein einer
gewerblichen Niederlassung oder des
Wohnsitzes im Gemeindebezirk, dagegen
sind die einzelnen Arten des Betriebes
im wesentlichen dieselben, es fehlen aller-
dings bei den ambulanten Gewerben am
Ort die Musikaufführungen, Schaustellun-
gen etc. Die ambulanten Gewerbebe-
triebe am Ort bedürfen z. T. ebenso der
Konzession wie die eigentlichen Gwbi.U.,
diese wird ihnen aber nicht in der Form
des Wandergewerbescheins, sondern als
Legitimationsschein erteilt. Generell ist
das Hausieren im Gemeindebezirk, das als
Ausfluß des am Ort betriebenen stehen-
den Gewerbes betrachtet wird, zwar frei-
gegeben, nach Gw 42a dürfen aber Ge-
genstände, welche von dem Ankauf oder
Feilbieten im Umherziehen ausgeschlos-
sen sind, auch innerhalb des Wohnorts
oder der gewerblichen Niederlassung von
Haus zu Haus oder auf öffentlichen We-
gen, Straßen, Plätzen oder anderen öffent-
lichen Orten nicht feilgeboten oder zum
Wiederverkauf angekauft werden, und
nach Gw 42b kann durch die höhere Ver-
waltungsbehörde nach Anhörung der Ge-
meindebehörde oder durch Beschluß der
Gemeindebehörde mit Genehmigung der
Verwaltungsbehörde der ambulante Ge-
werbebetrieb am Ort der Konzessionie-
rung unterstellt werden, wovon häufig sei-
tens der Gemeinden Gebrauch gemacht
worden ist.
Beschränken wir uns nun in folgendem
nur auf die eigentlichen Gwb i. U., eine
Bezeichnung, die, wie wir eben sahen, sich
mit dem sinngemäßen Begriff nicht ganz
deckt. Gw 55 kennt vier Arten dieser Be-
triebe:
1. Das Feilbieten von Waren. Hierzu
rechnet man auch Lebensmittel, Bild-
werke, Druckschriften, Theaterbilletts, da-
gegen nicht Grundstücke, Oppenhoff
Rechtspr 16 154; Reger 16 11, 19 16. Über
den Begriff des Feilbietens herrscht Streit,
es dürfte darunter ein offensichtliches
Zum - Verkauf - stellen zu verstehen sein,
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wobei es gleichgültig ist, ob die Offerte
laut oder stillschweigend, ob durch
Gestikulation oder nicht, gemacht wird,
auch einen Unterschied zwischen Feil-
bieten und Feilhalten zu machen scheint
abwegig. S. über diesen Streitpunkt:
Jahrb des KG 14 315, 15 256; Reger 2
340, 15 134, 17 375, 18 176, 19 9, 16 u.
17, 20 282, 22 29 u. 173.
2. Das Aufsuchen von Warenbestellun-
gen oder das Ankaufen von Waren zwecks
Wiederverkaufs bei anderen Personen als
Kaufleuten oder an anderen Orten als in
offenen Verkaufsstellen. Der Begriff Auf-
suchen ist weit zu interpretieren, bei der
zweiten Handelsart dieses Abschnittes
liegt der Schwerpunkt in der Absicht des
Wiederverkaufs. S. hierzu Reger 5 296,
22 315, 10 146.
3. Das Anbieten gewerblicher Leistun-
gen. Dieser Ausdruck bedarf genauerer
Interpretation. Keineswegs fällt jede ge-
werbliche Leistung hierunter, die unter 4
unten genannten Dienste fallen ebenso
fort wie ein großer Teil anderer gewerb-
licher Dienste, die ihrer Art nach nicht
„im Umherziehen‘“ angeboten werden
können und die durch die folgenden Para-
graphen der Gw ausgenommen sind. Je-
doch gehören hierher Dienste, die sich
auf Bearbeitung beweglicher Sachen be-
ziehen, und das Offerieren persönlicher
Dienste. v. Landmann führt insbeson-
ders als hierhergehörig an: Glaser, Korb-
macher, Uhrmacher, Mühlärzte, Photo-
graphen, Viehschneider, Friseure und Ba-
der, Zahntechniker und Tanzlehrer.
4. Die Darbietung von Musikaufführun-
gen, Schaustellungen, theatralischen Vor-
stellungen, Lustbarkeiten, ohne daß ein
höheres Interesse der Kunst oder der Wis-
senschaft dabei obwaltet. Bei den hier-
genannten Musikaufführungen ist es
gleichgültig, in welcher Weise diese dar-
geboten werden, auch Phonographen-
konzerte gehören hierher, ebenso wie
Kinematographendarbietungen unter die-
sen Paragraphen fallen. Auch die Veran-
staltung einer Wandergemäldeausstellung
kann, wenn die Frage, ob ein höheres Inter-
esse der Kunst oder der Wissenschaft ob-
waltet, verneint wird, eine Frage, über die
keinerlei Entscheidungsmerkmale gege-
ben worden sind, und die von Fall zu
Fall zu lösen ist, unter die Gwbi.U. fallen.
Der Verkauf von Gemälden solcher Wan-
derausstellungen bedarf jedoch stets der