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gaben, welche für den Betrieb eines Ge-
werbes entrichtet werden, sowie die Be-
rechtigung, solche Abgaben aufzuerlegen.
Ob und in welcher Weise den Berech-
tigten für die vorstehend aufgehobenen
Berechtigungen Entschädigung zu leisten
ist, bestimmen die Landesgesetze, & 7.
Der Ablösung unterliegen nach Maßgabe
der Landesgesetzgebung: 1. diejenigen
Zwangs- und Bannrechte, die durch die
Bestimmungen des $ 7 nicht aufgehoben
sind, sofern die Verpflichtung auf Grund-
besitz haftet, die Mitglieder einer Korpo-
ration als solche betrifft oder Bewoh-
nern eines Ortes oder Distriktes vermöge
ihres Wohnsitzes obliegt; 2. das sogen
Krugverlagsrecht ($ 8). Ausschließliche
Gewerberechtigungen oder Zwangs- und
Bannrechte, die durch Gesetz aufgehoben
oder für ablösbar erklärt worden sind,
können künftig nicht mehr erworben, Re-
algewerberechtigungen künftig nicht mehr
begründet werden, $ 10. Dagegen ist
durch die Gw in den Beschränkungen des
Betriebs einzelner Gewerbe, die auf den
Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen,
nichts geändert worden, $ 5. Das Ge-
schlecht begründet in Beziehung auf die
Befugnis zum selbständigen Betrieb eines
Gewerbes keinen Unterschied, $ 11; eben-
sowenig ist die Zulässigkeit des Gewer-
bebetriebes an Alter und Verfügungsfä-
higkeit geknüpft; vgl jedoch die $$ 57a,
60b, 62. Soweit die Ehefrau infolge des
Güterstandes in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt ist, finden die Vor-
schriften des B 1405 Anwendung. Betreibt
die Frau das Gewerbe mit Einwilligung
des Mannes oder gilt die Einwilligung
nach B 1405 Abs 2 als erteilt, so haftet
für die Verbindlichkeiten der Frau aus
dem Gewerbebetrieb ihr Vermögen ohne
Rücksicht auf die dem Manne kraft des
Güterstandes zustehenden Rechte; im
Falle des Bestehens einer ehelichen Güter-
gemeinschaft haftet auch das gemein-
schaftliche Vermögen. Auch juristische
Personen sind zum Gewerbebetriebe be-
rechtigt, diejenigen des Auslandes jedoch
nur, soweit ihnen die Landesgesetze nicht
Beschränkungen auferlegen, $ 12. — Vgl
für Preußen 8 18 das Ges vom 22. Juni
1861 — GS 441 — und Ausf-B 7 8 2 vom
20. Sept 1899 — GS 177 —, sowie außer-
dem H 201 Abs 5, 320 Abs 3; 88 2,4 Aus-
wanderungsges vom 9, Juni 1897 — RGBi
463 — und Ges über die privaten Ver-
Gewerbefreiheit im allgemeinen — Gewerbegerichtsgesetz.
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai
1901 — RGBI 139 —. Diejenigen Be-
schränkungen, welche in betreff des Ge-
werbebetriebes für Personen des Sol-
daten- und Beamtenstandes sowie deren
Angehörige bestehen, sind durch die Gw
nicht berührt worden. Von dem Besitze
des Bürgerrechts soll die Zulassung zum
Gewerbebetriebe in keiner Gemeinde und
in keinem Gewerbe abhängig sein. Nach
dem begonnenen Gewerbebetriebe ist,so-
weit dies in der bestehenden Gemeinde-
verfassung begründet ist, der Gewerbe-
treibende auf Verlangen der Gemeindebe-
hörde nach Ablauf von drei Jahren ver-
pflichtet, das Bürgerrecht zu erwerben. Es
darf jedoch in diesem Falle von ihm das
sonst vorgeschriebene oder übliche Bür-
gerrechtsgeld nicht gefordert und ebenso
nicht verlangt werden, daß er sein ander-
weit erworbenes Bürgerrecht aufgebe,
813. Die letztere Vorschrift gilt jedoch nur,
wenn das Bürgerrechtsgeld von dem Ge-
werbetreibenden als solchem, nicht wenn
es von ihm wie von anderen Bürgern auf
Grund allgemeiner Besteuerungsnormen
gefordert wird, OVG 13 83, 87; 21 26;
25 19. .
Nelken Das Gewerberecht in Preußen 1 20; die An-
merk n zu Gw 1 in den Kommentaren von v. Land-
mann-Rohmer, Schenkel und v. Schicker.
v. Kamptz.
Gewerbegerichtsgesetz (Verfas-
sung und Verfahren der OGewerbege-
richte). Das Gesetz betr die Gewerbe-
perichte vom 29. Juli 1890, RGBI 141 —
nach der Novelle vom 30. Juni 1901,
RGBI 249, „‚G(ewerbe)g(erichts)g(esetz)‘
— ist geschaffen infolge des Bedürfnisses,
gewerbliche Streitigkeiten zwischen Ar-
beitgebern und Arbeitern (Titel VII der
Gw — 8 3 Abs 1 Ggg — Abs 2 Betriebs-
beamte usw bis zur Lohngrenze von
2000 M) über das Arbeitsverhältnis usw
rasch und billig durch ein besonderes Ver-
fahren und vor Sondergerichten zu er-
ledigen.
Für Gemeinden über 20 000 Einwohner
müssen Gi(ewerbe)g(erichte) errichtet
werden, 8 2. Es können Gg von jeder Ge-
meinde durch Ortsstatut, von einer Ver-
einigung mehrerer Gemeinden durch
übereinstimmende Ortsstatute und von
jedem weiteren Kommunalverband (Pro-
vinzialverband usw) durch Statut einge-
setzt werden, $ 1. Im Falle des $ 2 hat
die Landeszentralbehörde, wenn die Ge-
meinden ein Gg nicht freiwillig errich-