Gewerbegerichtsgesetz.
ten, die Einsetzung eines solchen anzu-
ordnen. Dieselbe Behörde kann ferner auf
Antrag beteiligter Arbeitgeber oder Ar-
beiter die Gemeinde oder den weiteren
Kommunalverband zur Errichtung eines
Gg anhalten, wenn sie es für notwendig
erachtet, daß ein Gg ins Leben gerufen
wird.
Die Rechtsprechung der Gg erfolgt „im
Namen des Königs‘, doch dürfen sich die-
selben nicht als „Königliche‘‘ bezeich-
nen. Die Kosten der Gg tragen die Ge-
meinden und weiteren Kommunalver-
bände, $ 9; Einnahmen der Gg bilden
die mäßigen Gebühren, $ 58; die Kosten
(baren Auslagen) und Strafen. Zu-
stellungs- und Schreibgebühren werden
nicht erhoben.
Die Zusammensetzung der Gg wird
durch die Statuten geregelt, $ 9.
Das Gg hat als Prozeßgericht zu ver-
handeln und zu entscheiden in der Be-
setzung von mindestens drei Mitgliedern,
einem Vorsitzenden, einem Arbeitgeber
und einem Arbeiter, $ 24. Der Vorsitzen-
de, welcher weder Arbeitgeber noch Ar-
beiter sein darf, $ 12, wird durch den
Magistrat und, wo ein solcher nicht vor-
handen ist oder das Statut dies bestimmt,
durch die Gemeindevertretung, in weite-
ren Kommunalverbänden durch die Ver-
tretung der Verbände auf mindestens ein
Jahr gewählt, 8 12. Die Wahl bedarf der
Bestätigung der höheren Verwaltungsbe-
hörde, in deren Bezirke das Gg seinen Sitz
hat, $ 17 Abs 2. Staats- und Gemeinde-
beamte, welche bereits in einem anderen
Amte kraft staatlicher Ernennung oder Be-
stätigung tätig sind, bedürfen nicht der
Bestätigung, solange sie dieses Amt be-
kleiden. Die Beisitzer sind zur Hälfte aus
den Arbeitgebern — selbständigen Ge-
werbetreibenden, welche mindestens einen
Arbeiter, 8 3, regelmäßig das Jahr hin-
durch oder zu gewissen Zeiten des Jah-
res beschäftigen, $ 16 Abs I —, zur an-
deren Hälfte aus den Arbeitern zu entneh-
men, $ 13. Die Arbeitgeberbeisitzer wer-
den durch die Arbeitgeber, die Arbeiter-
beisitzer durch die Arbeiter in geheimer,
getrennter Wahl unmittelbar gewählt.
Dauer der Wahlperiode 1 bis höchstens
6 Jahre, $ 13 Abs 2 und 3. Die Beisitzer
sollen im Bezirke des Gg mindestens 2
Jahre wohnen oder beschäftigt sein. Sie
und der Vorsitzende sollen das 30. Le-
bensjahr vollendet und in dem der Wahl
651
vorangegangenen Jahre für sich oder
ihre Familie Armenunterstützung aus öf-
fentlichen Mitteln nicht empfangen oder
die empfangene Armenunterstützung er-
stattet haben. Personen, welche zum Amt
eines Schöffen unfähig sind, können das
Amt eines Beisitzers nicht bekleiden und
sind auch nicht zum Wählen berechtigt,
88 11 und 14 Abs1. Die Wähler müssen
25 Jahre alt sein und im Gerichtsbezirke
Wohnung oder Beschäftigung haben, $ 14
Abs 1. Durch Statut kann angeordnet wer-
den, daß bestimmte gewerbliche Gruppen
je einen oder mehrere Beisitzer zu wählen
haben. Ebenso ist eine Regelung nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl zu-
lässig, 8 15 Abs 1.
Die Beisitzer, welche die Übernahme
ihres Ehrenamtes nur aus den im Ggg
8 20 Abs 1 ausgesprochenen Gründen ver-
weigern dürfen, erhalten für jede Sitzung,
der sie beigewohnt haben, Vergütung et-
waiger Reisekosten und eine Entschädi-
gung für Zeitversäumnis. Eine Zurück-
weisung der letzteren ist unzulässig, $ 20
Abs 2.
Ein Mitglied des Gg, hinsichtlich dessen
Umstände eintreten oder bekannt werden,
welche die Wählbarkeit zu dem von ihm
bekleideten Amt nach Maßgabe des Ggg
ausschließen, ist des Amtes zu entheben,
8 21 Abs 1. Ein Mitglied des Gg, welches
sich einer groben Verletzung seiner Amts-
pflicht schuldig macht, kann seines Am-
tes entsetzt werden, $ 21 Abs 3.
Bei jedem Gg besteht eine Gerichts-
schreiberei. Für die Bewirkung der Zu-
stellungen in dem Verfahren vor dem Gg
können an Stelle der Gerichtsvollzieher
Gemeindebeamte verwendet werden, $ 25.
Für das Verfahren sind die für das amts-
gerichtliche Verfahren geltenden Vor-
schriften der Z maßgebend, soweit im
Ggg nicht besondere Vorschriften vorge-
sehen sind, $ 26. Solche Abweichungen,
welche namentlich Vereinfachung und Be-
schleunigung bezwecken, sind folgende:
Die Gg sind berufen, gewerbliche Streitig-
keiten zu entscheiden
1. zwischen Arbeitern einerseits und
ihren Arbeitgebern andererseits, sowie
zwischen Arbeitern desselben Arbeitge-
bers, $ 1 Abs 1;
2a. zwischen Personen, welche für be-
stimmte Gewerbetreibende außerhalb der
Arbeitsstelle der letzteren mit Anfertigung
gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind