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(Heimarbeiter [s. d.], Hausgewerbetrei-
bende), und ihren Arbeitgebern, sofern
die Beschäftigung auf die Bearbeitung oder
Verarbeitung der den ersteren von den Ar-
beitgebern gelieferten Rohstoffe oder
Halbfabrikate beschränkt ist, $ 5 Abs 1;
b. zwischen Hausgewerbetreibenden
(Heimarbeitern) der unter a bezeichneten
Art untereinander, sofern sie von dem-
selben Arbeitgeber beschäftigt werden,
$ 4 Abs 1 Ziff 6 und $ 5 Abs 11;
c. zwischen Hausgewerbetreibenden
(Heimarbeitern), welche die Rohstoffe
oder Halbfabrikate selbst beschaffen, und
ihren Arbeitgebern, soweit dies durch das
Statut betr das Gg vorgeschrieben ist, $ 5.
Die hier in Frage kommenden gewerb-
lichen Streitigkeiten betreffen, $ 4:
1. den Antritt, die Fortsetzung oder die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie
die Aushändigung oder den Inhalt des
Arbeitsbuches, der Arbeitskarte, KSchG
11, des Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeits-
zettels oder Lohnzahlungsbuchs ;
2. die Leistungen aus dem Arbeitsver-
hältnisse;;
3. die Rückgabe von Zeugnissen, Bü-
chern, Legitimationspapieren, Urkunden,
Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautio-
nen u. dgl, welche aus Anlaß des Arbeits-
* verhältnisses übergeben worden sind;
4. die Ansprüche auf Schadensersatz
oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe we-
gen Nichterfüllung oder nicht gehöriger
Erfüllung der Verpflichtungen, welche die
unter Ziff 1 bis 3 bezeichneten Gegen-
stände betreffen, sowie wegen gesetz-
widriger oder unrichtiger Eintragungen in
Arbeitsbücher, Arbeitskarten, Zeugnisse,
Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungs-
bücher, Krankenkassenbücher oder Quit-
tungskarten der Invalidenversicherung;
5. die Berechnung und Anrechnung der
von den Arbeitern zu leistenden Kranken-
versicherungsbeiträge und Eintrittsgelder,
KVG 53a, 65, 72, 73;
6. die Ansprüche, welche auf Grund der
Übernahme einer gemeinsamen Arbeit
von Arbeitern desselben Arbeitgebers ge-
geneinander erhoben werden.
Es mag erwähnt werden, daß nach dem
Süßstoffges vom 7. Juli 1902, RGBi 253,
im Falle des $ 11 Abs 4 und 5 das Gg
ebenfalls zuständig sein kann. Das Gg
7 214.
Das Gg ist in den vorgenannnten Strei-
!
Gewerbegerichtsgesetz.
Verpflichtung in seinem Bezirke zu erfül-
len ist, oder wenn sich dort die gewerb-
liche Niederlassung des Arbeitgebers be-
findet oder beide Parteien dort ihren
Wohnsitz haben, $ 27. Die Zuständigkeit
des Gg schließt die Zuständigkeit des or-
dentlichen Gerichts aus, 86. Schiedsver-
träge, durch welche die Zuständigkeit des
Gg für künftige Streitigkeiten ausge-
schlossen wird, sind nur dann wirksam,
wenn nach dem Schiedsvertrage bei der
Entscheidung von Streitigkeiten Arbeitge-
ber und Arbeiter in gleicher Zahl unter
einem Vorsitzenden mitzuwirken haben,
welcher weder Arbeitgeber oder Ange-
stellter eines beteiligten Arbeitgebers
noch Arbeiter ist, 8 6 Abs 2. S. jedoch
Kgg 6 Abs 2 und hier unter Kaufmanns-
gerichtsgesetz usw. Wird ferner beim
Gg eine vor das Kaufmannsgericht
gehörige Klage erhoben, so hat das Gg,
sofern für die Verhandlung und Ent-
scheidung derselben ein Kg besteht, durch
Beschluß seine Unzuständigkeit auszu-
sprechen und den Rechtsstreit an das Kg
zu verweisen. Eine Anfechtung des Be-
schlusses findet nicht statt; mit der Ver-
kündung des Beschlusses gilt der Rechts-
streit als bei dem Kg anhängig, Kgg 16
Abs 3.
Im übrigen ist zu bemerken: Die Zustel-
lungen und Ladungen erfolgen von Amts-
wegen, 8$ 32—34. Rechtsanwälte und
Personen, welche das Verhandeln vor Ge-
richt geschäftsmäßig betreiben (auch Ge-
werkschaftsbeamte ?), werden als Prozeß-
bevollmächtigte oder Beistände vor dem
Gg nicht zugelassen, $ 31. In dem ersten
auf die Klage angesetzten Termine kann
die Zuziehung der Beisitzer unterbleiben,
$ 54. Bleibt die Sache in diesem Termine
streitig — vergleichen sich die Parteien
nicht, $S$ 41 und 42, — so ist eine Ent-
scheidung zu erlassen, wenn dieselbe so-
fort erfolgen kann und beide Parteien sie
beantragen. Anderenfalls ist ein neuer
Verhandlungstermin, zu welchem die Bei-
sitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und so-
fort zu verkünden, 8 54 Abs 4.
Gegen ein Versäumnisurteil, welches
gegen die nicht erschienene Partei auf An-
trag derim Termin anwesenden Partei er-
lassen wird, $ 54 Abs 2, kann binnen der
Notfrist von drei Tagen seit der an die
säumige Partei bewirkten Zustellung des
Urteils Einspruch eingelegt werden, $ 40
tigkeiten zuständig, wenn die streitige | Abs 1. Die Einlegung gilt mit der Einrei-