62 Amortisationsgesetze.
rend z. B. Beschränkungen des unentgelt-
lichen Erwerbes durch die Bedingung
seiner staatlichen Genehmigung haupt-
sächlich den Kirchengesellschaften und
kirchlichen Anstalten (und unter diesen
wiederum den katholischen) fühlbar wer-
den, richten sich solche Beschränkungen
des entgeltlichen Erwerbes von Grund-
stücken vielfach auch gegen ausländische
juristische Personen, für die freilich mit-
unter auch Erwerbsgebote und in diesen
enthaltene Veräußerungsverbote beste-
hen. —
Dem ungemein vielgestaltigen früheren
deutschen partikulären Amortisations-
recht (eine eingehende Darstellung des-
selben in der unten zit Schrift von Kahl)
ist durch das Einf-B 86-88 eine einheit-
liche Grundlage geschaffen worden, auf
der dem privaten Landesrechte der Ein-
zelstaaten ein Ausbau ihrer Amortisa-
tionsgesetzgebung (wegen des engen Zu-
sammenhanges derselben mit dem einzel-
staatlichen öffentlichen Rechte) überlas-
len blieb. Der Vorbehalt in Einf-B 86
(eine eingehendere Erörterung der seine
absolute Tragweite betreffenden, mitunter
streitigen Fragen habe ich in meiner u.
zit Schrift versucht) bestimmt, daß lan-
desgesetzliche Vorschriften den Erwerb
von Rechten durch juristische Personen
beschränken oder von staatlicher Geneh-
migung abhängig machen können, soweit
diese Vorschriften Gegenstände im Wert
von mehr als 5000 Mk betreffen. Durch
diese reichsrechtliche Feststellung der
pragmatischen Summe ist ein Erwerb bis
5000 Mk landesrechtlichen Beschrän-
kungen entzogen worden, selbstverständ-
lich auch in denjenigen Einzelstaaten, die
ihre vor 1900 bestehende Amortisations-
gesetzgebung nur stillschweigend auf-
rechterhalten haben. (Anhalt, Lippe,
Sachsen -Coburg, Sachsen - Meiningen:
staatliche Genehmigung des Immobiliar-
erwerbes der toten Hand.) Keine Amor-
tisationsvorschriften bestehen, wie schon
vor dem Jahre 1900, in sieben Einzelstaa-
ten: Braunschweig, Bremen, Hamburg
(abgesehen vom unentgeltlichen Immobi-
liarerwerbe ausländischer juristischer
Personen), Oldenburg, Reuß ä. L., Sach-
sen, Schaumburg-Lippe. In fünfzehn Ein-
zelstaaten wurde mit Rücksicht auf das
neue Reichsrecht teils das geltende Lan-
desrecht geändert oder ergänzt, teils ein
neues derartiges Recht (in den mit * ver-
merkten Staaten) eingeführt: Baden AG
vom 17. Juni 1899 Art 8 und AV vom
11. Nov. 1899 8 13, Bayern AG vom
9. Juni 1899 Art 7—10, Elsaß-Lothringen
AG vom 17. April 1899 8 6, Hessen AG
vom 17. Juli 1899 Art 12—14, *Lübeck
AG vom 30. Okt. 1899 88 13—15, *Meck-
lenburg-Schwerin AV vom 9. April 1899
$ 26—30, *Mecklenburg-Strelitz AV vom
9. April 1899 88 25—29, Preußen AG vom
20. Sept. 1899 Art 6-7 und AV vom
16. Nov. 1899 Art 6, *Reuß j. L. AG vom
10. Aug. 1899 88 12—14, Sachsen-Alten-
burg AG vom 4. Mai 1899 $$ 9—14,
Sachsen-Weimar AG vom 5. April 1899
88 18—19, *Schwarzburg-Rudolstadt AG
vom 11. Juli 1899 Art 29—31, *Schwarz-
burg -Sondershausen AG vom 19. Juli
1899 Art 14—15, Waldeck-Pyrmont AG
vom 11. Dez. 1899 Art 5—6 und AV vom
20. Dez. 1899 Art 6, Württemberg AG
vom 28. Juli 1899 Art 140. Abgesehen
von den durch das Reichsrecht bedingten
einheitlichen Grundzügen weichen die
Bestimmungen der einzelnen AG unter-
einander ab, sowohl in der Feststellung
derjenigen juristischen Personen, deren
Erwerb von Vermögensposten durch die
Bedingung staatlicher Genehmigung zu
seiner Rechtswirksamkeit beschränkt
wird, wie auch in der Feststellung dieser
Vermögensrechte (deren Wertgrenze in
Bayern auf 10000 Mk erhöht ist). Sie
zeigen jedoch übereinstimmend die Ab-
sicht, das staatliche Aufsichtsrecht insbe-
sondere über den unentgeltlichen Erwerb
und den Immobiliarerwerb juristischer
Personen zu wahren. Zur Sicherung die-
ses Aufsichtsrechtes sind in 9 Staaten
für Verletzung diesbezüglicher Rechts-
normen Strafdrohungen (Verabfolgung
oder Annahme eines verbotenen Erwer-
bes) in die AG aufgenommen worden
(Geldstrafen von verschiedener Höhe zwi-
schen 600—1000 Mk, in Hessen auch Ge-
fängnis, in Lübeck Herausgabe des auf
Grund des ungültigen Erwerbes Geleiste-
ten an den Staat): Hessen Ausf-B 14, Lü-
beck Ausf-B 15, Preußen Art 6 $ 3, Reuß
j. L. 13, Sachsen-Altenburg 16, Sachsen-
Weimar 19, Schwarzburg-Rudolstadt 13,
Schwarzburg-Sondershausen Art 15 8 3,
Waldeck-Pyrmont Art 5 8 3. — Im Zu-
sammenhange mit dem Vorbehalte in
Einf-B 86 stehen die in Einf-B 87 und 88
gemachten Vorbehalte. Der letztgenannte
kommt allerdings nur, soweit er sich auf