Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gewerbesteuer in Preußen. 
die Geschäftsführer einer Gesellschaft 
m. b. H.; nur wenn alle Gesellschafter 
gleichzeitig Geschäftsführer sind, liegt in 
der Vereinbarung über die Vergütung 
eine solche über Gewinnverteilung. 
Abschreibungen sind auf Gegenstände 
und Rechte aller Art gestattet, entspre- 
chend ihrer Wertminderung fürs Geschäft: 
auf Waren so gut wie auf Einrichtungs- 
stücke, auf Forderungen, Wertpapiere 
ebensowohl wie auf zeitlich beschränkte 
und andere Rechte. Eine Straßenbahnge- 
sellschaft, deren Betriebserlaubnis auf eine 
Anzahl Jahre beschränkt ist, wonächst die 
Anlagen unentgeltlich auf die Straßen- 
eigentümerin übergehen, kann z. B. in 
Form der Tilgung ihrer Anleihen den An- 
schaffungspreis abschreiben; die jährliche 
Abschreibung ist gleich dem Quotienten 
aus jenem Preis und der Betriebsdauer. 
Wo aber die Einrichtung ihren Wert nicht 
einbüßt, z. B. bei einer Wirtschaftsein- 
richtung nach Ablauf des Mietvertrages 
über das Grundstück, auf dem die Schank- 
wirtschaft betrieben wird, da ist auch 
keine Abschreibung wegen Zeitablaufs 
möglich. Abschreibungen auf Rechte sind 
diejenigen auf ein Firmenerwerbskonto 
usw, wenn die für seine Bewertung maß- 
gebend gewesenen Verhältnisse, wie Er- 
tragsfähigkeit, sich verschlechtert haben. 
Eine Abschreibung, die, ohne daß eine 
Wertminderung vorliegt, nur den Posten 
baldmöglichst tilgen, ihn auf 1 M her- 
untersetzen will, ist als außerordentliche 
dem Ertrage wieder zuzusetzen. 
Abzugsfähig sind auch Geschäftsver- 
luste im Gegensatz zu Kapitalverlusten. 
Sowohl die Höhe des Anlage- und Be- 
triebskapitals wie des Ertrages wird 
der Veranlagung zugrunde gelegt; die Be- 
steuerung geschieht nämlich in 4 Klassen, 
$ 6, abgestuft nach dem Kapital und dem 
Ertrage. Jeder Betrieb gehört in die (hö- 
here) Klasse, die seinem Kapital oder 
seinem Ertrage entspricht; maßgebend ist 
deren Belauf für das bei Veranlagung ab- 
gelaufene Geschäftsjahr, dessen Ergeb- 
nisse abgeschlossen sein konnten, und 
liegt noch keines vor, so tritt Schätzung 
nach dem vorliegenden Anhalt ein, $ 24. 
Diese Schätzung des mutmaßlichen Ertra- 
ges, an dessen Stelle der etwa im Rechts- 
mittelverfahren festgestellte des ersten Be- 
triebsjahres tritt, greift auch Platz, wenn 
die geschäftlichen Verhältnisse bis zum 
Beginn des Steuerjahres eine wesentliche 
  
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Veränderung erfahren haben, desgleichen 
beim Wechsel des Betriebsinhabers. Ver- 
änderungen im Laufe des Steuerjahres 
sind ohne Belang, wann auch die Veran- 
lagung vorgenommen wird oder endgültig 
geworden ist. Betriebe, deren Kapital 
nicht 3000 M oder deren Ertrag nicht 
1500 M erreicht, sind steuerfrei, $ 7, Be- 
triebe bis 4000 M Ertrag oder 30000 M 
Kapital gehören zur IV. Gewerbesteuer- 
klasse, und so aufwärts, Betriebe mit min- 
destens 50000 M Ertrag oder 1 Million 
Kapital in die I. Gehört ein Betrieb, mit 
Ausnahme der Konsumvereine und Kon- 
sumanstalten, einer höheren Klasse nur 
wegen seines Kapitals an, hat er aber zwei 
Jahre hintereinander nicht 30000 M, 
15 000 M, 3000 M in der I. bis Ill. Klasse 
erreicht, so ist er auf Antrag in die dem 
Ertrage entsprechende Klasse zu verset- 
zen, & 8. 
In der I. Klasse beträgt nun die Steuer 
1 v. H. des Ertrages für Stufen von je 
4800 M Ertrag, beginnend bei 50000 M 
mit 524 M Steuer; bei weniger Ertrag 
480 M, mindestens 300 M, $ 9. Die üb- 
rigen Klassen steuern nach Mittelsätzen, 
d. h. das Steueraufkommen jeder Klasse 
ist kontingentiert auf das Produkt aus der 
Zahl der ihr angehörenden Betriebe und 
dem Mittelsatze von 300, 80 und 16 M in 
der II. bis IV. Klasse; innerhalb jeder 
Klasse, Steuergesellschaft, wird jeder Be- 
trieb nach seinem Ertragsverhältnis zu den 
übrigen zu einem der abgestuften Sätze 
besteuert, jedoch nicht mit mehr als 1v.H. 
des Ertrages, $ 14. 
Jeder Betrieb muß bei der Gemeinde- 
behörde angemeldet werden und ist 
steuerpflichtig von dem der Eröffnung fol- 
genden Vierteljahre an, 8 33. Der Unter- 
nehmer hat sich auf Erfordern über ge- 
wisse äußerliche Merkmale und über den 
Ertrag sowie das Kapital nach seinen 
Klassengrenzen auszulassen, 8$ 52ff. 
Veranlagungsbezirke sind je die Pro- 
vinzen und Berlin für die I. Klasse, die 
Regierungsbezirke und Berlin für die II., 
die Kreise und Berlin für die Ill. und 
IV. Klasse; jeder Veranlagungsbezirk 
kann in mehrere geteilt, mehrere Kreise 
können für die III. und IV. Klasse zu- 
sammengelegt werden, 8$ 10—12. Die 
Veranlagung geschieht durch gewählte, in 
der I. Klasse zum Teil ernannte Steuer: 
ausschüsse mit einem ernannten Vor- 
sitzenden, $$ 10, 15; die auch in der 
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