Gewerbliche Arbeiter — Gewerbliche Kampfmittel.
fern der Geselle das 24. Lebensjahr voll-
endet hat (abgesehen von fünfjähriger
Ausübung des Handwerks als selb-
ständiger Unternehmer, Werkmeister oder
in ähnlicher Stellung), Gw 129, und zur
Meldung zur Meisterprüfung, Gw 133.
Auch haben die Gesellen aktives und pas-
sives Wahlrecht zum Gesellenausschuß
der Handwerkskammer, Gw 94, 95 a, des-
sen hauptsächlichste Rechte in der Mit-
wirkung beim Erlasse von Vorschriften,
welche die Regelung des Lehrlingswesens
zum Gegenstande haben, bei der Abgabe
von Gutachten und Erstattung von Be-
richten über Angelegenheiten, welche die
Verhältnisse der Gesellen (Gehilfen) und
Lehrlinge berühren, bei der Entscheidung
über Beanstandungen von Beschlüssen
der Prüfungsausschüsse und in der Ent-
sendung von Beisitzern in die Prüfungs-
ausschüsse für die Gesellenprüfung be-
stehen, Gw 103k, 131la. Auch müssen die
Innungsschiedsgerichte zur Hälfte aus
bei Innungsmitgliedern beschäftigten Ge-
sellen und Arbeitern bestehen, Gw 91.
Gehilfe ist die Bezeichnung für die Ge-
sellen bei den nicht handwerksmäßigen
Betrieben sowie einzelnen Handwerken,
z. B. Barbiere.
Lehrlinge sind solche Personen, deren
Ausbildung in einem Gewerbe oder dem
Zweige eines Gewerbes folgen soll. Die
Lehrzeit soll in der Regel 3 Jahre dauern,
sie darf den Zeitraum von 4 Jahren nicht
übersteigen. Von den Handwerkskam-
mern kann mit Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde die Dauer der Lehr-
zeit für die einzelnen Gewerbe oder Ge-
werbezweige nach Anhörung der beteilig-
ten Innungen und der Gewerbevereine
und sonstigen Vereinigungen, welche die
Förderung der gewerblichen Interessen
des Handwerks verfolgen und mindestens
zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwer-
kern bestehen, Gw 103a Abs 3 Ziffer 2,
festgesetzt werden. In Einzelfällen kann
die Handwerkskammer Lehrlinge von
der Innehaltung der festgesetzten Lehr-
zeit entbinden, Gw 130a. Nach Ablauf
der Lehrzeit können sich die Lehrlinge der
Gesellenprüfung unterziehen, Gw 131
Abs 1
Die Volkswirtschaftsiehre betrachtet
als gewerbliche Arbeiter alle diejenigen
Personen, welche in gewerblichen Unter-
nehmungen zur Leistung überwiegend
körperlicher Arbeiten gegen Lohn be-
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schäftigt sind. Diese kann man einteilen
in ungelernte, angelernte und gelernte Ar-
beiter.
Die ungelernten Arbeiter (Handarbei-
ter, Hilfsarbeiter, Gelegenheitsarbeiter)
zerfallen in Werkstättenarbeiter, deren Tä-
tigkeit hauptsächlich in Hilfeleistungen
für die gelernten Arbeiter besteht, und in
Heimarbeiter.
Die angelernten Arbeiter gehen aus der
Zahl der ungelernten Arbeiter hervor und
bilden eine Zwischenstufe zwischen die-
sen und den gelernten Arbeitern. Sie ha-
ben jahrelang gelernte Arbeiter an be-
stimmten Spezialmaschinen bedient und
hierdurch allmählich einen Einblick in die
Bedienung dieser Maschinen erhalten und
sodann selbst die Verrichtung leichterer
Arbeiten an einfachen Maschinen über-
nommen. Eine eigentliche Lehrzeit haben
sie nicht durchgemacht, sind vielmehr von
ihren früheren Mitarbeitern angelernt wor-
en.
Die gelernten Arbeiter sind solche,
welche eine Lehrzeit von 3—4 Jahren
durchgemacht und einen bestimmten Be-
ruf erlangt haben. Sie zerfallen in solche,
welche in gewerblichen Betrieben (ge-
werbliche Professionisten) und in nicht-
gewerblichen Betrieben (Professionisten
in nicht gewerblichen Betrieben) beschäf-
tigt sind. Die ersteren sind Arbeiter der
eigentlichen Industrie, der Verlagsindu-
strie und des Handwerks. Die Arbeiter
der Verlagsindustrie wiederum können
Heimarbeiter und Werkstättenarbeiter
sein, während die Handwerker in solche
einzuteilen sind, welche in Handwerksbe-
trieben und in der eigentlichen Industrie
beschäftigt sind.
Die Professionisten in nicht gewerb-
lichen Betrieben kann man in Handwerker
in nicht gewerblichen Betrieben und in
nicht gewerbliche Professionisten eintei-
len, letztere wiederum in solche, welche
ihren Beruf selbständig oder nur im
Dienste eines land- oder forstwirtschaft-
lichen Großbetriebes ausüben können.
Kommentare zur Qw: v. Rohrscheldt, 01, 04;
Neukamp, ?7.Aufl, 06; Reger-v. Stöhsel, 4. "Aufl,
06, 07; offmann, 6. Aufl, 07; v. Landmann-
Rohmer, 5. Aufl, 07: Schmoller Grundriß der all-
meinen Volkwirtschaftalehre,, 1. Teil 08, 2. Teil 04;
eig Terminologie der Gewerbe litik, '08. — Siehe
Agrarwesen, Bergarbeiter, Knappscha tswesen. Falck.
Gewerbliche Kampfmittel (Streik,
Aussperrung, Boykott, Verrufserklärung).
1. Die Ausübung gewerblicher Tätigkeit
bringt drei Arten von Interessengegen-
sätzen: 1. die zwischen Arbeitgeber und