Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gewerbliche Arbeiter — Gewerbliche Kampfmittel. 
fern der Geselle das 24. Lebensjahr voll- 
endet hat (abgesehen von fünfjähriger 
Ausübung des Handwerks als selb- 
ständiger Unternehmer, Werkmeister oder 
in ähnlicher Stellung), Gw 129, und zur 
Meldung zur Meisterprüfung, Gw 133. 
Auch haben die Gesellen aktives und pas- 
sives Wahlrecht zum Gesellenausschuß 
der Handwerkskammer, Gw 94, 95 a, des- 
sen hauptsächlichste Rechte in der Mit- 
wirkung beim Erlasse von Vorschriften, 
welche die Regelung des Lehrlingswesens 
zum Gegenstande haben, bei der Abgabe 
von Gutachten und Erstattung von Be- 
richten über Angelegenheiten, welche die 
Verhältnisse der Gesellen (Gehilfen) und 
Lehrlinge berühren, bei der Entscheidung 
über Beanstandungen von Beschlüssen 
der Prüfungsausschüsse und in der Ent- 
sendung von Beisitzern in die Prüfungs- 
ausschüsse für die Gesellenprüfung be- 
stehen, Gw 103k, 131la. Auch müssen die 
Innungsschiedsgerichte zur Hälfte aus 
bei Innungsmitgliedern beschäftigten Ge- 
sellen und Arbeitern bestehen, Gw 91. 
Gehilfe ist die Bezeichnung für die Ge- 
sellen bei den nicht handwerksmäßigen 
Betrieben sowie einzelnen Handwerken, 
z. B. Barbiere. 
Lehrlinge sind solche Personen, deren 
Ausbildung in einem Gewerbe oder dem 
Zweige eines Gewerbes folgen soll. Die 
Lehrzeit soll in der Regel 3 Jahre dauern, 
sie darf den Zeitraum von 4 Jahren nicht 
übersteigen. Von den Handwerkskam- 
mern kann mit Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde die Dauer der Lehr- 
zeit für die einzelnen Gewerbe oder Ge- 
werbezweige nach Anhörung der beteilig- 
ten Innungen und der Gewerbevereine 
und sonstigen Vereinigungen, welche die 
Förderung der gewerblichen Interessen 
des Handwerks verfolgen und mindestens 
zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwer- 
kern bestehen, Gw 103a Abs 3 Ziffer 2, 
festgesetzt werden. In Einzelfällen kann 
die Handwerkskammer Lehrlinge von 
der Innehaltung der festgesetzten Lehr- 
zeit entbinden, Gw 130a. Nach Ablauf 
der Lehrzeit können sich die Lehrlinge der 
Gesellenprüfung unterziehen, Gw 131 
Abs 1 
Die Volkswirtschaftsiehre betrachtet 
als gewerbliche Arbeiter alle diejenigen 
Personen, welche in gewerblichen Unter- 
nehmungen zur Leistung überwiegend 
körperlicher Arbeiten gegen Lohn be- 
  
661 
schäftigt sind. Diese kann man einteilen 
in ungelernte, angelernte und gelernte Ar- 
beiter. 
Die ungelernten Arbeiter (Handarbei- 
ter, Hilfsarbeiter, Gelegenheitsarbeiter) 
zerfallen in Werkstättenarbeiter, deren Tä- 
tigkeit hauptsächlich in Hilfeleistungen 
für die gelernten Arbeiter besteht, und in 
Heimarbeiter. 
Die angelernten Arbeiter gehen aus der 
Zahl der ungelernten Arbeiter hervor und 
bilden eine Zwischenstufe zwischen die- 
sen und den gelernten Arbeitern. Sie ha- 
ben jahrelang gelernte Arbeiter an be- 
stimmten Spezialmaschinen bedient und 
hierdurch allmählich einen Einblick in die 
Bedienung dieser Maschinen erhalten und 
sodann selbst die Verrichtung leichterer 
Arbeiten an einfachen Maschinen über- 
nommen. Eine eigentliche Lehrzeit haben 
sie nicht durchgemacht, sind vielmehr von 
ihren früheren Mitarbeitern angelernt wor- 
en. 
Die gelernten Arbeiter sind solche, 
welche eine Lehrzeit von 3—4 Jahren 
durchgemacht und einen bestimmten Be- 
ruf erlangt haben. Sie zerfallen in solche, 
welche in gewerblichen Betrieben (ge- 
werbliche Professionisten) und in nicht- 
gewerblichen Betrieben (Professionisten 
in nicht gewerblichen Betrieben) beschäf- 
tigt sind. Die ersteren sind Arbeiter der 
eigentlichen Industrie, der Verlagsindu- 
strie und des Handwerks. Die Arbeiter 
der Verlagsindustrie wiederum können 
Heimarbeiter und Werkstättenarbeiter 
sein, während die Handwerker in solche 
einzuteilen sind, welche in Handwerksbe- 
trieben und in der eigentlichen Industrie 
beschäftigt sind. 
Die Professionisten in nicht gewerb- 
lichen Betrieben kann man in Handwerker 
in nicht gewerblichen Betrieben und in 
nicht gewerbliche Professionisten eintei- 
len, letztere wiederum in solche, welche 
ihren Beruf selbständig oder nur im 
Dienste eines land- oder forstwirtschaft- 
lichen Großbetriebes ausüben können. 
Kommentare zur Qw: v. Rohrscheldt, 01, 04; 
Neukamp, ?7.Aufl, 06; Reger-v. Stöhsel, 4. "Aufl, 
06, 07; offmann, 6. Aufl, 07; v. Landmann- 
Rohmer, 5. Aufl, 07: Schmoller Grundriß der all- 
meinen Volkwirtschaftalehre,, 1. Teil 08, 2. Teil 04; 
eig Terminologie der Gewerbe litik, '08. — Siehe 
Agrarwesen, Bergarbeiter, Knappscha tswesen. Falck. 
Gewerbliche Kampfmittel (Streik, 
Aussperrung, Boykott, Verrufserklärung). 
1. Die Ausübung gewerblicher Tätigkeit 
bringt drei Arten von Interessengegen- 
sätzen: 1. die zwischen Arbeitgeber und
	        
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