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Arbeitnehmer, 2. die zwischen Anbieter
und Abnehmer gewerblicher Leistungen,
3. die zwischen den Anbietern gleichar-
tiger gewerblicher Leistungen untereinan-
der. Die Interessengegensätze selbst sind
wirtschaftlicher, sozialer und politischer
Natur. Ihre Ausgleichung erfolgt entweder
durch Vertrag zum Zwecke gütlicher Bei-
legung oder durch Kampf zum Zwecke
gewaltsamer Unterwerfung der einen In-
teressengruppe unter den Willen der
anderen. Ausgefochten und vereinbart
werden Verträge und Kämpfe aber selten
mehr zwischen einzelnen oder kleinen
Gruppen, sondern zwischen mächtigen
Verbänden. Denn den Interessengegen-
sätzen tritt die Interessensolidarität zur
Seite und so werden Verträge und Kämpfe
auf diesem Gebiete Massenerscheinungen.
Im Kleinkampf vollzieht sich allein noch
der Ausgleich der Interessengegensätze
der 3. Gruppe, im Wettbewerb unterein-
ander. In geregelte Bahnen lenkt ihn das
Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs. Überdies dienen Kartelle,
Ringe usw dazu, den Wettbewerb unter-
einander möglichst auszugleichen und zu
regeln. Kartelle, Syndikate und Trusts
sind aber weiter zugleich auch bestimmt,
die Interessengegensätze der 2. Gruppe,
zwischen Produzenten und Konsumenten
zugunsten der ersteren auszugleichen,
und auf Kosten der letzteren einigt man
sich zu Konsumvereinen, Korporationen,
Mietvereinigungen u. a. Dem friedlichen
oder kampflichen Ausgleich der Inter-
essengegensätze der 1. Gruppe endlich,
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer dienen
dort die Arbeitstarifgemeinschaften und
Arbeitstarifverträge, hier die Arbeitgeber-
vereine und Streikvereine mit ihren
Massenaussperrungen und Massenstreiks.
Die nach Gw 152 gewährleistete Koali-
tionsfreiheit förderte diese. Werden zur
Unterstützung auch die Interessengegen-
sätze der 2. Gruppe mit ins Feld geführt,
so werden diese in Form von Boykotts
und Verrufserklärungen dem Zwecke der
Aussperrung oder des Streiks dienstbar
gemacht.
2. Im einzelnen gilt von den angeführten
Kampfmitteln folgendes für ihre Begriffs-
bestimmung:
a.StreikundAusstand. Es ist die
gemeinsame Arbeitsniederlegung aller
oder einer größeren Gruppe von Arbeitern
in einem Betriebe oder in einer Mehrheit
Gewerbliche Kampfmittel.
gleichartiger Betriebe (bei Sympathie-
streiks) in der Regel zum Zwecke des
Kampfs um Lohn oder andere günstigere
Arbeitsbedingungen. Die Arbeiter müssen
im Betriebe bisher tätig gewesen sein, es
muß ein vertragsmäßiges Arbeitsverhält-
nis bestanden haben. Die gewährte Ar-
beitskraft soll gemeinsam für kürzere oder
längere Zeit dem Arbeitgeber, der ihrer
bedarf und sie bisher genoß, entzogen
werden. Soll die Arbeit dauernd nieder-
gelegt werden, so liegt ein bloßes Ver-
lassen der Arbeit, kein Streik vor. Dieser
bedingt, daß die Wiederaufnahme der Ar-
beit gewollt ist, denn eben für die wieder-
aufzunehmende Arbeit will der Streik gün-
stigere Bedingungen erreichen. Immerhin
braucht das Ziel des Streiks nicht aus-
schließlich die Erlangung günstiger Ar-
beitsbedingungen zu sein, findet ein Streik
nicht nur im Lohnkampfe statt. Auch um
sozialer und politischer Ziele willen, zur
Strafe für mißliebiges Verhalten des Ar-
beitgebers etwa bei Wahlen, zur Entfer-
nung eines Vorgesetzten, zur Erreichung
der Wiederanstellung eines entlassenen
Mitarbeiters usw wird in den Streik einge-
treten. Das Ziel ist von Bedeutung nicht
für den Begriff des Streiks, wohl aber für
die Anerkennung der Berechtigung zum
Streiken.
b.Aussperrung ist das Gegenstück
„zum Streik, die gleichzeitige Entlassung
aller oder einer Gruppe von Arbeitern
eines oder mehrerer gleichartiger Betriebe.
Es gilt für sie das Entsprechende wie
ei a.
c. Boykott. Während es sich bei
Streik und Aussperrung um besondere
Sperren, nämlich der bisher gewährten ver-
tragsmäßigen Arbeit und Arbeitsgelegen-
heit handelt, gibt es weiter noch Sperren
allgemeinerer Art, die sich auf irgend-
welche gesellschaftliche oder wirtschaft-
liche Beziehungen zweier Personen er-
strecken. Ob solche schon bestanden
haben oder ihre Anknüpfung erst be-
absichtigt ist, ob sie auf rechtlicher
oder rein tatsächlicher Voraussetzung
beruhen, ist gleichgültig, ebenso der
verfolgte Zweck, der wieder nur für
die Frage der Berechtigung bedeutend
wird. Diese allgemeine Sperre ist der
Boykott. Er ist, wie die besondere
Sperre des Streiks oder der Aussperrung,
ein Zweiparteienverhältnis, ein Verhältnis
nur zwischen dem Boykottierer oder