Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Arbeitnehmer, 2. die zwischen Anbieter 
und Abnehmer gewerblicher Leistungen, 
3. die zwischen den Anbietern gleichar- 
tiger gewerblicher Leistungen untereinan- 
der. Die Interessengegensätze selbst sind 
wirtschaftlicher, sozialer und politischer 
Natur. Ihre Ausgleichung erfolgt entweder 
durch Vertrag zum Zwecke gütlicher Bei- 
legung oder durch Kampf zum Zwecke 
gewaltsamer Unterwerfung der einen In- 
teressengruppe unter den Willen der 
anderen. Ausgefochten und vereinbart 
werden Verträge und Kämpfe aber selten 
mehr zwischen einzelnen oder kleinen 
Gruppen, sondern zwischen mächtigen 
Verbänden. Denn den Interessengegen- 
sätzen tritt die Interessensolidarität zur 
Seite und so werden Verträge und Kämpfe 
auf diesem Gebiete Massenerscheinungen. 
Im Kleinkampf vollzieht sich allein noch 
der Ausgleich der Interessengegensätze 
der 3. Gruppe, im Wettbewerb unterein- 
ander. In geregelte Bahnen lenkt ihn das 
Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren 
Wettbewerbs. Überdies dienen Kartelle, 
Ringe usw dazu, den Wettbewerb unter- 
einander möglichst auszugleichen und zu 
regeln. Kartelle, Syndikate und Trusts 
sind aber weiter zugleich auch bestimmt, 
die Interessengegensätze der 2. Gruppe, 
zwischen Produzenten und Konsumenten 
zugunsten der ersteren auszugleichen, 
und auf Kosten der letzteren einigt man 
sich zu Konsumvereinen, Korporationen, 
Mietvereinigungen u. a. Dem friedlichen 
oder kampflichen Ausgleich der Inter- 
essengegensätze der 1. Gruppe endlich, 
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer dienen 
dort die Arbeitstarifgemeinschaften und 
Arbeitstarifverträge, hier die Arbeitgeber- 
vereine und Streikvereine mit ihren 
Massenaussperrungen und Massenstreiks. 
Die nach Gw 152 gewährleistete Koali- 
tionsfreiheit förderte diese. Werden zur 
Unterstützung auch die Interessengegen- 
sätze der 2. Gruppe mit ins Feld geführt, 
so werden diese in Form von Boykotts 
und Verrufserklärungen dem Zwecke der 
Aussperrung oder des Streiks dienstbar 
gemacht. 
2. Im einzelnen gilt von den angeführten 
Kampfmitteln folgendes für ihre Begriffs- 
bestimmung: 
a.StreikundAusstand. Es ist die 
gemeinsame Arbeitsniederlegung aller 
oder einer größeren Gruppe von Arbeitern 
in einem Betriebe oder in einer Mehrheit 
  
Gewerbliche Kampfmittel. 
gleichartiger Betriebe (bei Sympathie- 
streiks) in der Regel zum Zwecke des 
Kampfs um Lohn oder andere günstigere 
Arbeitsbedingungen. Die Arbeiter müssen 
im Betriebe bisher tätig gewesen sein, es 
muß ein vertragsmäßiges Arbeitsverhält- 
nis bestanden haben. Die gewährte Ar- 
beitskraft soll gemeinsam für kürzere oder 
längere Zeit dem Arbeitgeber, der ihrer 
bedarf und sie bisher genoß, entzogen 
werden. Soll die Arbeit dauernd nieder- 
gelegt werden, so liegt ein bloßes Ver- 
lassen der Arbeit, kein Streik vor. Dieser 
bedingt, daß die Wiederaufnahme der Ar- 
beit gewollt ist, denn eben für die wieder- 
aufzunehmende Arbeit will der Streik gün- 
stigere Bedingungen erreichen. Immerhin 
braucht das Ziel des Streiks nicht aus- 
schließlich die Erlangung günstiger Ar- 
beitsbedingungen zu sein, findet ein Streik 
nicht nur im Lohnkampfe statt. Auch um 
sozialer und politischer Ziele willen, zur 
Strafe für mißliebiges Verhalten des Ar- 
beitgebers etwa bei Wahlen, zur Entfer- 
nung eines Vorgesetzten, zur Erreichung 
der Wiederanstellung eines entlassenen 
Mitarbeiters usw wird in den Streik einge- 
treten. Das Ziel ist von Bedeutung nicht 
für den Begriff des Streiks, wohl aber für 
die Anerkennung der Berechtigung zum 
Streiken. 
b.Aussperrung ist das Gegenstück 
„zum Streik, die gleichzeitige Entlassung 
aller oder einer Gruppe von Arbeitern 
eines oder mehrerer gleichartiger Betriebe. 
Es gilt für sie das Entsprechende wie 
ei a. 
c. Boykott. Während es sich bei 
Streik und Aussperrung um besondere 
Sperren, nämlich der bisher gewährten ver- 
tragsmäßigen Arbeit und Arbeitsgelegen- 
heit handelt, gibt es weiter noch Sperren 
allgemeinerer Art, die sich auf irgend- 
welche gesellschaftliche oder wirtschaft- 
liche Beziehungen zweier Personen er- 
strecken. Ob solche schon bestanden 
haben oder ihre Anknüpfung erst be- 
absichtigt ist, ob sie auf rechtlicher 
oder rein tatsächlicher Voraussetzung 
beruhen, ist gleichgültig, ebenso der 
verfolgte Zweck, der wieder nur für 
die Frage der Berechtigung bedeutend 
wird. Diese allgemeine Sperre ist der 
Boykott. Er ist, wie die besondere 
Sperre des Streiks oder der Aussperrung, 
ein Zweiparteienverhältnis, ein Verhältnis 
nur zwischen dem Boykottierer oder
	        
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