Amortisationsgesetze — Amtsdelikte. 63
juristische Personen bezieht, als ein be-
sonderer Fall von Einf-B 86 in Betracht:
auf Grund von Einf-B 88 kann landes-
privatrechtlich auch ein Grundstückser-
werb ausländischer juristischer Personen
von geringerem Werte als 5000 Mk durch
staatliche Genehmigung bedingt werden,
wofern es sich nur um den dinglichen Er-
werb, nicht aber auch um das auf den-
selben gerichtete obligatorische Rechts-
geschäft handelt. Im übrigen zeigen die
Ausf-B in Fortbildung des bisherigen
Rechtszustandes das Bestreben, durch
Einf-B 86 vorbehaltenes Landesrecht dem
durch Einf-B 88 vorbehaltenen voraus-
gehen zu lassen, den unentgeltlichen
Grundstückserwerb durch ausländische ju-
ristische Personen mehr zu erschweren
wie den entgeltlichen. Der Vorbehalt von
Einf-B 87 soll, nachdem das B die Reli-
giosen für den privatrechtlichen Verkehr
rechts- und vermögensfähig gemacht hat,
landesrechtliche Bestimmungen unberührt
lassen oder ermöglichen, die die staat-
liche Genehmigung für den Erwerb durch
Schenkung oder von Todes wegen vor-
schreiben, der von Mitgliedern solcher
religiöser Orden oder ordensähnlicher
Kongregationen gemacht wird, bei denen
Gelübde auf Lebenszeit oder auf unbe-
stimmte Zeit abgelegt werden. (Religiöse
Orden, möglicherweise Kongregationen,
aber nicht Konfraternitäten.) Indessen ist
dieser Vorbehalt als Sicherungsmaßregel
gegen Umgehung der auf Grund des
Einf-B 86 geltenden Bestimmungen des
partikulären Rechtes über den Erwerb
der toten Hand für das deutsche Landes-
privatrecht nur von geringer Bedeutung.
Der in Einf-B 87 bezeichnete Erwerb be-
darf ohne Rücksichtnahme auf seinen
Wert der Genehmigung des Senates in
Lübeck, Ausf-B 14, der landesherrlichen
Genehmigung in Reuß j. L., Ausf-B 14,
Sachsen-Altenburg, Ausf-B 14; der glei-
chen Genehmigung bedürfen Schen-
kungen in Schwarzburg-Rudolstadt, Ausf-
B 29, und Schwarzburg - Sondershausen,
Ausf-B 14.
Kahl Die deutschen Amortisationsgesetze, Tübingen
79; derselbe Amortissationsgesetze Handwörterbuch der
Staatswissenschaften* 1 481-439; derselbe Die Errichtung
von H ft durch Religiose, Festgabe
A. Demburg 193— 227; Meurer nortisatiorngenetze
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, herausge-
geben von Stengel 1 30— 3 Gei ger Der kirchenrecht-
liche Inhalt des bundesstaatlichen Aust- B, Archiv für ka-
tholisches Kirchenrecht 81 01 650 ff; Bogeng Erwerbs-
beschränkungen juristischer Personen, Berlin 1908. —
Weitere Literaturangaben in den zitierten Schriften. —
v. Brünneck Das Klostergelübde und seine vermögens-
rechtliche Bedeutung im Geltungsgebiet des ALR, Beiträge
zur Erläuterung des deutschen Rechte 45 01; Geiger
Die Stellung der Klöster und Ordenspersonen im B, Archiv
für katholisches Kirchenrecht 86 00. Bogeng.
Amtsbezirk (preußVerwR) ist ein zur
Wahrnehmung öffentlicher Angelegenhei-
ten, insbesondere zur Handhabung der
Polizei, gebildeter Verwaltungsbezirk
ohne juristische Persönlichkeit. — In
Westfalen treten an die Stelle der A die
Ämter, in der Rheinprovinz die Landbür-
germeistereien, in Posen die Distrikts-
kommissarien. In Hannover gibt es keine
A.
Der A setzt sich aus Landgemeinden
oder aus Gutsbezirken oder aus beiden
zusammen. Seine Organe sind der
Amtsvorsteher und der Amtsausschuß.
Der Amtsvorsteher ist ein Einzelbeam-
ter im Ehrenamte mit Anspruch auf Ent-
schädigung von Dienstunkosten; er wird
vom Oberpräsidenten auf Vorschlag des
Kreistages auf sechs Jahre ernannt. In
besonderen Fällen kann ein kommissari-
scher Amtsvorsteher (als Berufsbeamter
mit Gehalt) angestellt werden. — Dem
Amtsvorsteher untersteht die Verwaltung
der gesamten öffentlichen Angelegenhei-
ten des A, soweit nicht eine andere Zu-
ständigkeit gegeben ist, insbesondere die
gesamte Ortspolizei: er ist Landrat im
kleinen. Er hat das Polizeiverordnungs-
recht, ist aber hierbei an die Zustimmung
des Amtausschusses gebunden.
Der Amtsausschuß ist zuständig für die
Zustimmung zu Polizeiverordnungen des
Amtsvorstehers und hat die Ausgaben der
Verwaltung des A zu beaufsichtigen. —
Mitglieder des Amtsausschusses sind der
Amtsvorsteher als Vorsitzender, die Ver-
treter der zum A gehörenden Gemeinden
und Gutsbezirke (sämtliche Gemeinde-
und Gutsvorsteher) als Beisitzer.
Kreisfreie Städte sind nicht an die Ver-
fassung der A gebunden; eingekreiste
Städte bilden an Stelle der A Stadtbezirke,
deren Organe (Bürgermeister und Ma-
gistrat) den Funktionen von Amitsvor-
steher und Amtsausschuß zu genügen
haben.
rer? für die östlichen Provinzen vom 13. Dez
10 u 21, P.
Amt s. "Beamter.
Amtsanwalt s. Staatsanwaltschaft.
Amtsdelikte sind diejenigen Ver-
brechen und Vergehen, welche von Be-
amten (s. d.) als solchen begangen wer-
den; eine Begrenzung auf die Fälle, in
denen das Interesse eines Dritten durch
den Beamten in amtlicher Eigenschaft ver-