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tischem Wege beantragt werden. Über-
führungsstücke werden mit übergeben.
Die Kosten trägt der ersuchte Staat inner-
halb seiner Grenzen, alle übrigen Aufwen-
dungen bezahlt der ersuchende Staat.
Durchlieferung eines Nichtnationalen ist
zugestanden. Requisitionen in nicht po-
litischen Strafsachen werden erledigt.
Strafurteile wegen Verbrechen und Ver-
gehen werden wechselseitig mitgeteilt.
Grosch.
Grimm, Jacob Ludwig, * 4. Jan 1785
zu Hanau, studierte seit 1802 zu Marburg
die Rechte. In nahen Beziehungen zu Sa-
vigny stehend, folgte er 1805 einer Ein-
ladung seines Lehrers nach Paris, wandte
sich jedoch seit seiner Rückkehr nach
Hessen (1806) der deutschen Sprach- und
Altertumswissenschaft, deren Studium er
schon in Paris begonnen hatte und als
deren Begründer und ausgezeichnetster
Forscher er 20. Sept 1863 in Berlin starb,
immer entschiedener zu. Im Rahmen sei-
ner allgemeinen germanistischen For-
schungen begann er sich seit 1813 auch
mit dem deutschen Rechte zu beschäfti-
gen, 1828 veröffentlichte er sein grund-
legendes Werk über „Deutsche Rechts-
altertümer‘‘ (4. Aufl aus Grimms hand-
schriftlichen Nachträgen ergänzt heraus-
gegeben von A. Heusler und R. Hübner,
Leipzig 1899), 1840 den ersten Band sei-
nes für die Geschichte des deutschen
Rechtes höchst bedeutsamen Quellenwer-
kes, die Sammlung deutscher „Weis-
tümer‘“ (Bd I—IV, Göttingen 1840—63,
nach seinem Tode weitergeführt von
Schröder, Bd V— VII [Registerband]
1878). Auch unter seinen kleineren Schrif-
ten Berlin 1864—82 VI findet sich man-
ches für die germanistische Rechtswissen-
schaft Wertvolle, wie er auch als Vor-
sitzender der Germanistenversammlungen
(Sept 1846 in Frankfurt a. M., Sept 1847
in Lübeck) die engen Wechselbeziehungen
zwischen den Vertretern des deutschen
Rechtes und den Erforschern der deut-
schen Geschichte und der deutschen
Sprache zu knüpfen und als notwendig zu
erklären verstand.
‚ Über ihn außer seiner Autobiographie (Grundlage zu
einer hessischen Gelehrtengeschichte, arburg 1831, wieder
abgedruckt im 1. Bde der kleineren Schriften und in der
Berlin 1871 erschienenen Auswahl aus diesen W, Scherer)
J. Grimm, Berlin 85; R. Hübner J. Grimm und das
deutsche Recht, Göttingen 95: ferner: H. Schuster
J. «rimm in seiner Bedeutung für die Rechtswissenschuft,
Juristische Blätter 85 Nr 3 u. 4. Bogeng.
robe Fahrlässigkeit s. Verschul-
den.
Griechenland — Großbritannien.
Grolman, Karl Ludwig Wilhelm von,
* 23. Juli 1775 zu Gießen, wo er sich 1795
habilitierte und 1798 a. o., 1800 o. Pro-
fessor wurde. Seit 1804 Oberappellations-
gerichtsrat, seit 1815 Kanzler der Univer-
sität, trat er 1819 in das Staatsministe-
rium, zunächst als Mitglied, dann als lei-
tender Staatsminister bis 1821, in welchem
Jahre er Präsident der reorganisierten Mi-
nisterien wurde und das Ministerium des
Innern und der Justiz verwaltete. Er f am
14. Febr 1829,
In seinem Hauptwerke: Theorie des gericht-
lichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten, Gießen 1820, gab er von einem natur-
rechtlichen Standpunkte vielfache Anregungen
für die Entwickelung der Zivilprozeßwissenschaft;
unter seinen anderen Schriften sind hervorzu-
heben: Versuch einer Entwickelung der recht-
lichen Natur des Ausspielgeschäftes, Gießen
1797; Grundsätze der Kriminalrechtswissen-
schaft!, Qießen 1826; Über die Begründung des
Strafrechts und der Strafgesetzge ung, Gießen
1799; Handbuch über den Code Napoleon,
Gießen 10—12, 3; Über olographe und mystische
Testamente, Gießen 14; Entwickelung der recht-
lichen Natur des Ausspielgeschäftes, Qießen 17.
Bogeng.
Gros, Karl Heinrich, * 10. Nov 1765
zu Sindelfingen, seit 1796 Professor in Er-
langen, seit 1817 im württembergischen
Staatsdienste, F als Mitglied des König-
lichen Geheimen Rates in Stuttgart 9. Nov
1840.
Hauptwerk: Lehrbuch der philosophischen
Rechtswissenschaft oder des Naturrechts‘,
Stuttgart una Tübingen 29, 6. Auflage 41.
ng.
Großbauern s. Arbeiter, landwirt-
schaftliche.
Groß-Buchholz s. Eingemeindung.
Großbritannien (Verfassung, Kolo-
nien) s. England.
Großbritannien (Auslieferung) hat
mit Deutschland auf Grund seiner Extra-
dition Act vom 9. Aug 1870 den Auslie-
ferungsvertrag vom 14. Mai 1872, RGBI
229, abgeschlossen, der gegenüber den
Verträgen der Staaten des Kontinents
einige Verschiedenheiten hat und sich nur
mit den allerdings weit älteren Verträgen
der nordamerikanischen Union zu einer
englisch-amerikanischen Gruppe zusam-
menfassen läßt. Ausgeliefert wird nur
wegen nicht verjährter, auf dem Gebiete
des ersuchenden Staates begangener straf-
barer Handlungen. Dabei wird aber auch
von England der Ansicht beigepflichtet,
daß aus mehreren Einzelakten bestehende
strafbare Handlungen überall da begangen
ı sind, wo einer der Einzelakte vorgenom-