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einem Schiffbruche nach Pommern ver-
schlagen, 28. Aug 1645 in Rostock. Unter
den zahlreichen Schriften des vielseitigen
Mannes (Rogge Bibliographia Grotiana,
1883) wurde sein Hauptwerk De jure belli
ac pacis quibus ius naturae et gentium
seu juris publici praecipua explanantur in
doppelter Beziehung epochemachend für
die Geschichte der Rechtswissenschaft,
als grundlegend für die Entwickelung der
naturrechtlichen Jurisprudenz, vor allem
aber, weil es das jus gentium theologi-
scher Bevormundung entzog und damit
zur selbständigen Wissenschaft erhob. Das
Jahr des ersten Erscheinens dieses Buches
(Paris 1625) (das weitgehendste Beach-
tung fand, die dem Werke des Gentilis
versagt blieb) ist das Geburtsjahr der mo-
dernen Völkerrechtswissenschaft und auf
Jahrhunderte wurde Grotius Schrift das
Völkerrechtsgesetzbuch Europas. Voran-
gegangen war dem Hauptwerke schon
eine Jugendschrift, das jus praedae, das
vollständig erst Hamaker 1868 gedruckt
wurde und von dem nur ein (1604—05 ge-
schriebenes) Kapitel, das Mare liberum,
in dem die Freiheit des holländischen
Handels nach Ostindien verteidigt wurde,
1609 veröffentlicht worden war.
Die Schrift des Grotius De jure belli ac
pacis libri tres genoß als Lehrbuch ka-
nonisches Ansehen, sie wurde gleich den
klassischen Schriften des Altertums in
zahlreichen Ausgaben nicht nur durch Ju-
risten, sondern fast mehr noch durch Phi-
lologen in immer neu kommentierten Aus-
gaben ediert, von denen manche eine selb-
ständige Bedeutung für die Völkerrechts-
wissenschaft haben. Neben der Ausgabe
der Cocceji und der Barbeyracs (s. diese)
sind von älteren Ausgaben hervorzuhe-
ben: die editiones cum notis variorum,
1691 (1699;
W,. varı der Meulen kommentierte: Ut-
recht 1696—1704, im. Bogeng.
Grubenhagen, Taubenhalten: s. Gos-
ar.
Grubenvorstand (Bergrecht) ist der
Vertreter einer Gewerkschaft (s. d.).
Grundbuch. I. Entwickelung des
Grundbuchwesens.
Das Liegenschaftsrecht des B, das sog
materielle Grundbuchrecht, beruht auf
dem Grundbuchsysteme, nach welchem
zum Eintritt einer jeden auf ein Grund-
stück bezüglichen Rechtsänderung grund-
sätzlich die Eintragung dieser Änderung
1712; 1773), und die von
Grotius — Grundbuch.
in ein öffentliches Buch, das Grundbuch,
erforderlich ist. Der Aufbau des Liegen-
schaftsrechts auf dem Grundbuchsystem
entspricht der bisherigen Rechtsentwicke-
lung in Deutschland und bringt diese Ent-
wickelung, wo sie noch nicht vollendet
war, zum Abschluß.
Anders wie das römische Recht, das
die beweglichen und die unbeweglichen
Sachen für den Rechtsverkehr im großen
und ganzen gleich behandelte, unter-
schied das deutsche Recht von jeher zwi-
schen Grundeigentum und Fahrnis. Wäh-
rend der Eigentumserwerb bei beweg-
lichen Sachen sich durch formlose Ver-
äußerung und Übergabe vollzog, bedurfte
es bei der Übertragung des Eigentums an
Grundstücken gewisser feierlicher Hand-
lungen, die zu ihrer Kundbarmachung
öffentlich vorgenommen wurden. Hieraus
entwickelten sich die Anfänge des Grund-
buchwesens, insofern man nach Verbrei-
tung der Schreibkunst dazu schritt, die
sich auf die Veräußerung und die Be-
lastung der Grundstücke beziehenden
Rechtsgeschäfte durch das zuständige Ge-
richt in öffentliche Bücher einzutragen.
Die Eintragungen gewannen allmählich
selbständige Bedeutung, sie ersetzten die
vorher erforderlich gewesene Bestätigung
des Richters und begründeten öffentlichen
Glauben in Ansehung der beurkundeten
Rechtsgeschäfte.
Die Bücher wurden ursprünglich ledig-
lich in protokollarischer Form geführt
(Kauf-, Konsens- und Gerichtshandels-
bücher). Im Laufe der Zeit jedoch, als der
Rechtsverkehr mit Grundstücken ein re-
gerer geworden war und eine bessere
Übersicht über die Rechtsverhältnisse der
einzelnen Grundstücke erforderte, wurden
neben den die Niederschriften enthalten-
den Büchern Register eingerichtet, die
nach den Grundstücken oder nach den
Personen der Eigentümer geordnet waren
und in welche die verschiedenen Rechts-
änderungen als das Ergebnis der in den
Protokollen beurkundeten Erklärungen
der Beteiligten zur Eintragung gelangten.
Die Entwickelung in den einzelnen
Staaten war naturgemäß eine verschie-
dene. So hatte sich in Bremen ein ganz
eigenartiges Immobiliarrecht unter Fort-
bildung der Auflassung des Mittelalters
und des damit verbundenen Verschwei-
gungsprinzips entwickelt. Danach wurde
das Eigentum an Grundstücken bei Ver-