Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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einem Schiffbruche nach Pommern ver- 
schlagen, 28. Aug 1645 in Rostock. Unter 
den zahlreichen Schriften des vielseitigen 
Mannes (Rogge Bibliographia Grotiana, 
1883) wurde sein Hauptwerk De jure belli 
ac pacis quibus ius naturae et gentium 
seu juris publici praecipua explanantur in 
doppelter Beziehung epochemachend für 
die Geschichte der Rechtswissenschaft, 
als grundlegend für die Entwickelung der 
naturrechtlichen Jurisprudenz, vor allem 
aber, weil es das jus gentium theologi- 
scher Bevormundung entzog und damit 
zur selbständigen Wissenschaft erhob. Das 
Jahr des ersten Erscheinens dieses Buches 
(Paris 1625) (das weitgehendste Beach- 
tung fand, die dem Werke des Gentilis 
versagt blieb) ist das Geburtsjahr der mo- 
dernen Völkerrechtswissenschaft und auf 
Jahrhunderte wurde Grotius Schrift das 
Völkerrechtsgesetzbuch Europas. Voran- 
gegangen war dem Hauptwerke schon 
eine Jugendschrift, das jus praedae, das 
vollständig erst Hamaker 1868 gedruckt 
wurde und von dem nur ein (1604—05 ge- 
schriebenes) Kapitel, das Mare liberum, 
in dem die Freiheit des holländischen 
Handels nach Ostindien verteidigt wurde, 
1609 veröffentlicht worden war. 
Die Schrift des Grotius De jure belli ac 
pacis libri tres genoß als Lehrbuch ka- 
nonisches Ansehen, sie wurde gleich den 
klassischen Schriften des Altertums in 
zahlreichen Ausgaben nicht nur durch Ju- 
risten, sondern fast mehr noch durch Phi- 
lologen in immer neu kommentierten Aus- 
gaben ediert, von denen manche eine selb- 
ständige Bedeutung für die Völkerrechts- 
wissenschaft haben. Neben der Ausgabe 
der Cocceji und der Barbeyracs (s. diese) 
sind von älteren Ausgaben hervorzuhe- 
ben: die editiones cum notis variorum, 
1691 (1699; 
W,. varı der Meulen kommentierte: Ut- 
recht 1696—1704, im. Bogeng. 
Grubenhagen, Taubenhalten: s. Gos- 
ar. 
Grubenvorstand (Bergrecht) ist der 
Vertreter einer Gewerkschaft (s. d.). 
Grundbuch. I. Entwickelung des 
Grundbuchwesens. 
Das Liegenschaftsrecht des B, das sog 
materielle Grundbuchrecht, beruht auf 
dem Grundbuchsysteme, nach welchem 
zum Eintritt einer jeden auf ein Grund- 
stück bezüglichen Rechtsänderung grund- 
sätzlich die Eintragung dieser Änderung 
1712; 1773), und die von 
  
Grotius — Grundbuch. 
in ein öffentliches Buch, das Grundbuch, 
erforderlich ist. Der Aufbau des Liegen- 
schaftsrechts auf dem Grundbuchsystem 
entspricht der bisherigen Rechtsentwicke- 
lung in Deutschland und bringt diese Ent- 
wickelung, wo sie noch nicht vollendet 
war, zum Abschluß. 
Anders wie das römische Recht, das 
die beweglichen und die unbeweglichen 
Sachen für den Rechtsverkehr im großen 
und ganzen gleich behandelte, unter- 
schied das deutsche Recht von jeher zwi- 
schen Grundeigentum und Fahrnis. Wäh- 
rend der Eigentumserwerb bei beweg- 
lichen Sachen sich durch formlose Ver- 
äußerung und Übergabe vollzog, bedurfte 
es bei der Übertragung des Eigentums an 
Grundstücken gewisser feierlicher Hand- 
lungen, die zu ihrer Kundbarmachung 
öffentlich vorgenommen wurden. Hieraus 
entwickelten sich die Anfänge des Grund- 
buchwesens, insofern man nach Verbrei- 
tung der Schreibkunst dazu schritt, die 
sich auf die Veräußerung und die Be- 
lastung der Grundstücke beziehenden 
Rechtsgeschäfte durch das zuständige Ge- 
richt in öffentliche Bücher einzutragen. 
Die Eintragungen gewannen allmählich 
selbständige Bedeutung, sie ersetzten die 
vorher erforderlich gewesene Bestätigung 
des Richters und begründeten öffentlichen 
Glauben in Ansehung der beurkundeten 
Rechtsgeschäfte. 
Die Bücher wurden ursprünglich ledig- 
lich in protokollarischer Form geführt 
(Kauf-, Konsens- und Gerichtshandels- 
bücher). Im Laufe der Zeit jedoch, als der 
Rechtsverkehr mit Grundstücken ein re- 
gerer geworden war und eine bessere 
Übersicht über die Rechtsverhältnisse der 
einzelnen Grundstücke erforderte, wurden 
neben den die Niederschriften enthalten- 
den Büchern Register eingerichtet, die 
nach den Grundstücken oder nach den 
Personen der Eigentümer geordnet waren 
und in welche die verschiedenen Rechts- 
änderungen als das Ergebnis der in den 
Protokollen beurkundeten Erklärungen 
der Beteiligten zur Eintragung gelangten. 
Die Entwickelung in den einzelnen 
Staaten war naturgemäß eine verschie- 
dene. So hatte sich in Bremen ein ganz 
eigenartiges Immobiliarrecht unter Fort- 
bildung der Auflassung des Mittelalters 
und des damit verbundenen Verschwei- 
gungsprinzips entwickelt. Danach wurde 
das Eigentum an Grundstücken bei Ver-
	        
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