Grundbuch.
äußerungen unter der Hand durch ‚„Las-
sung‘‘ übertragen, die Verpfändung von
Grundstücken aber erfolgte mittels Hand-
festen. Das Eigentum und die Hypotheken
wurden gemäß dem Inhalte der aus-
gefertigten Urkunden erworben.
In ausgedehnten Gebieten, wie in der
bayerischen Pfalz, in Baden und in
Rheinhessen, bestand noch das Trans-
und Inskriptionssystem des französischen
Rechtes, dessen Eigenart darin besteht,
daß die Übertragung des Eigentums durch
formlosen Vertrag erfolgt, zur Wirksam-
keit gegen Dritte jedoch der Eintragung
in das Transskriptionsregister bedarf,
während die Eintragung der vertrags-
mäßigen und der richterlichen Hypothe-
ken in das für sie bestehende Register
nur für ihren Rang von Bedeutung ist.
In Bayern rechts des Rheines aber und
sonst noch in mehreren kleineren Gebie-
ten wunden nur für das Pfandrecht öffent-
liche Bücher geführt, wogegen die Über-
tragung des Eigentums sich ohne Ein-
tragung vollzog (sog Pfandbuchsystem).
Demgegenüber unterliegt bei dem vom
B angenommenen Grundbuchsystem, das
bereits in dem größten Teile von Deutsch-
land und so insbesondere fast im ganzen
Gebiete der preußischen Monarchie galt,
auch die Übertragung des Eigentums an
einem Grundstücke der Eintragung, so
daß nicht bloß die mit begrenzten Rechten
und so vor allem mit Hypotheken belaste-
ten Liegenschaften, sondern die sämt-
lichen Grundstücke, soweit nicht aus
einem besonderen Grunde von ihrer Bu-
chung abzusehen ist (vgl hierzu unter
Ill1c), durch das Grundbuch ausgewie-
sen werden.
Daneben bestand noch das System der
getrennten Buchführung, bei dem für das
Eigentum und die sonstigen Rechte an
Grundstücken je besondere Bücher geführt
wurden (so in Württemberg, Baden, Hes-
sen mit Ausnahme von Rheinhessen,
Weimar und Homburg).
Bei Schaffung des neuen Rechtes hatte
man mit dieser verschiedenen Gestaltung
des Grundbuchwesens zu rechnen und na-
mentlich Fürsorge dafür zu treffen, daß
die alten Bücher beibehalten und den für
die Buchführung zu treffenden Vorschrif-
ten angepaßt werden konnten. Weiter
war auch darauf Rücksicht zu nehmen,
daß eine Vermessung der Grundstücke
von Reichs wegen nicht besteht, und daß
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man deshalb in dieser Beziehung auf
die Landesvermessung sowie die darnach
vorhandene Bezeichnung der Grundstücke
angewiesen war. Infolgedessen sind die
durch Reichsgesetz (Gr) hierüber getroffe-
nen Vorschriften nur allgemeine, die der
landesrechtlichen Ergänzung bedürfen.
Il. Führung und Einrichtung des Gdb.
1. Die auf die Führung und Einrichtung
der Gdb bezüglichen Vorschriften sind
aus dem B ausgeschieden und in der
Grundbuchordnung vom 24. März 1897,
Fassung vom 28 Mai 1898, ent-
halten. Die Gr beruht auf dem
Kodifikationsprinzip; indessen ist das
Prinzip in wichtigen Beziehungen durch-
brochen. So sind in Ansehung der Füh-
rung und der Einrichtung der Gdb
nur allgemeine Vorschriften getroffen,
welche die Rechtseinheit bis zu einem ge-
wissen Grade sichern sollen.
2. Für die Führung der Gdb ist
lediglich vorgesehen, daß sie durch
Grundbuchämter zu erfolgen hat. Die
Bestimmung und die Verfassung dieser
Behörden (vgl hierzu unter „Grundbuch-
behörden‘) sowie das Verfahren vor
ihnen ist der Landesgesetzgebung überlas-
sen, Gr 1 Abs 1. Ähnlich verhält es sich
mit der Einrichtung der Bücher; diese be-
stimmt sich nach den Anordnungen der
Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht
im Gesetz geregelt ist, 8 1 Abs 2. Dabei
ist der Ausdruck „Einrichtung‘‘ im wei-
testen Sinne zu verstehen, so daß darunter
nicht bloß die äußere Gestaltung der
Bücher, sondern auch die Form der Buch-
führung fällt.
Weiter ist mit Rücksicht auf das Inein-
andergreifen des materiellen und des for-
mellen Grundbuchrechts im Gr 83 be-
stimmt, daß der im Einf-B zugunsten der
Landesgesetze und der Hausverfassungen
gemachte Vorbehalt zugleich als Vorbe-
halt für die Vorschriften über das Grund-
buchwesen gilt. In Betracht kommen
vor allem die Vorschriften über das Berg-
recht, die Enteignung, die Zusammen-
legung von Grundstücken, die Gemein-
heitsteilungen sowie die Ablösung von
Reallasten und Dienstbarkeiten. Hier al-
lenthalben gelten die in den Landesge-
setzen enthaltenen Verfahrensvorschriften
auch insoweit, als sie das Verfahren ab-
weichend von der Gr ordnen, und nach
Gr 82 Abs 2 ebd mit Einf-B 3 können auch