Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Grundbuch. 
äußerungen unter der Hand durch ‚„Las- 
sung‘‘ übertragen, die Verpfändung von 
Grundstücken aber erfolgte mittels Hand- 
festen. Das Eigentum und die Hypotheken 
wurden gemäß dem Inhalte der aus- 
gefertigten Urkunden erworben. 
In ausgedehnten Gebieten, wie in der 
bayerischen Pfalz, in Baden und in 
Rheinhessen, bestand noch das Trans- 
und Inskriptionssystem des französischen 
Rechtes, dessen Eigenart darin besteht, 
daß die Übertragung des Eigentums durch 
formlosen Vertrag erfolgt, zur Wirksam- 
keit gegen Dritte jedoch der Eintragung 
in das Transskriptionsregister bedarf, 
während die Eintragung der vertrags- 
mäßigen und der richterlichen Hypothe- 
ken in das für sie bestehende Register 
nur für ihren Rang von Bedeutung ist. 
In Bayern rechts des Rheines aber und 
sonst noch in mehreren kleineren Gebie- 
ten wunden nur für das Pfandrecht öffent- 
liche Bücher geführt, wogegen die Über- 
tragung des Eigentums sich ohne Ein- 
tragung vollzog (sog Pfandbuchsystem). 
Demgegenüber unterliegt bei dem vom 
B angenommenen Grundbuchsystem, das 
bereits in dem größten Teile von Deutsch- 
land und so insbesondere fast im ganzen 
Gebiete der preußischen Monarchie galt, 
auch die Übertragung des Eigentums an 
einem Grundstücke der Eintragung, so 
daß nicht bloß die mit begrenzten Rechten 
und so vor allem mit Hypotheken belaste- 
ten Liegenschaften, sondern die sämt- 
lichen Grundstücke, soweit nicht aus 
einem besonderen Grunde von ihrer Bu- 
chung abzusehen ist (vgl hierzu unter 
Ill1c), durch das Grundbuch ausgewie- 
sen werden. 
Daneben bestand noch das System der 
getrennten Buchführung, bei dem für das 
Eigentum und die sonstigen Rechte an 
Grundstücken je besondere Bücher geführt 
wurden (so in Württemberg, Baden, Hes- 
sen mit Ausnahme von Rheinhessen, 
Weimar und Homburg). 
Bei Schaffung des neuen Rechtes hatte 
man mit dieser verschiedenen Gestaltung 
des Grundbuchwesens zu rechnen und na- 
mentlich Fürsorge dafür zu treffen, daß 
die alten Bücher beibehalten und den für 
die Buchführung zu treffenden Vorschrif- 
ten angepaßt werden konnten. Weiter 
war auch darauf Rücksicht zu nehmen, 
daß eine Vermessung der Grundstücke 
von Reichs wegen nicht besteht, und daß 
  
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man deshalb in dieser Beziehung auf 
die Landesvermessung sowie die darnach 
vorhandene Bezeichnung der Grundstücke 
angewiesen war. Infolgedessen sind die 
durch Reichsgesetz (Gr) hierüber getroffe- 
nen Vorschriften nur allgemeine, die der 
landesrechtlichen Ergänzung bedürfen. 
Il. Führung und Einrichtung des Gdb. 
1. Die auf die Führung und Einrichtung 
der Gdb bezüglichen Vorschriften sind 
aus dem B ausgeschieden und in der 
Grundbuchordnung vom 24. März 1897, 
Fassung vom 28 Mai 1898, ent- 
halten. Die Gr beruht auf dem 
Kodifikationsprinzip; indessen ist das 
Prinzip in wichtigen Beziehungen durch- 
brochen. So sind in Ansehung der Füh- 
rung und der Einrichtung der Gdb 
nur allgemeine Vorschriften getroffen, 
welche die Rechtseinheit bis zu einem ge- 
wissen Grade sichern sollen. 
2. Für die Führung der Gdb ist 
lediglich vorgesehen, daß sie durch 
Grundbuchämter zu erfolgen hat. Die 
Bestimmung und die Verfassung dieser 
Behörden (vgl hierzu unter „Grundbuch- 
behörden‘) sowie das Verfahren vor 
ihnen ist der Landesgesetzgebung überlas- 
sen, Gr 1 Abs 1. Ähnlich verhält es sich 
mit der Einrichtung der Bücher; diese be- 
stimmt sich nach den Anordnungen der 
Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht 
im Gesetz geregelt ist, 8 1 Abs 2. Dabei 
ist der Ausdruck „Einrichtung‘‘ im wei- 
testen Sinne zu verstehen, so daß darunter 
nicht bloß die äußere Gestaltung der 
Bücher, sondern auch die Form der Buch- 
führung fällt. 
Weiter ist mit Rücksicht auf das Inein- 
andergreifen des materiellen und des for- 
mellen Grundbuchrechts im Gr 83 be- 
stimmt, daß der im Einf-B zugunsten der 
Landesgesetze und der Hausverfassungen 
gemachte Vorbehalt zugleich als Vorbe- 
halt für die Vorschriften über das Grund- 
buchwesen gilt. In Betracht kommen 
vor allem die Vorschriften über das Berg- 
recht, die Enteignung, die Zusammen- 
legung von Grundstücken, die Gemein- 
heitsteilungen sowie die Ablösung von 
Reallasten und Dienstbarkeiten. Hier al- 
lenthalben gelten die in den Landesge- 
setzen enthaltenen Verfahrensvorschriften 
auch insoweit, als sie das Verfahren ab- 
weichend von der Gr ordnen, und nach 
Gr 82 Abs 2 ebd mit Einf-B 3 können auch
	        
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