680
neue solche Vorschriften erlassen wer-
den.
3. Für die Gestaltung des Gdb
schreibt die Gr nur vor, daß die
Gdb nach örtlichen, landesrechtlich zu
bestimmenden Bezirken einzurichten sind
und daß die Bezeichnung der Grundstücke
in den Büchern nach einem amtlichen Ver-
zeichnis erfolgt, in welchem sich die
Grundstücke nach Nummern oder Buch-
staben aufgeführt finden, $ 2, sowie daß
jedes Grundstück im Gdb eine beson-
dere Stelle erhält, und daß diese Stelle,
das Grundbuchblatt, für das Grundstück
als das Gdb im Sinne des B anzu-
sehen ist, & 3. Dabei sind in Gr 85,
87—89 auch noch besondere Vorbehalte
für das Landesrecht gemacht, um die Bei-
behaltung älterer Bücher im weitesten
Umfange zu ermöglichen. In ersterer Be-
ziehung kann durch landesherrliche
VO bestimmt werden, daß für ge-
wisse Gattungen von Grundstücken —
oder von grundstücksgleichen Rechten —
besondere, nicht nach den sonstigen Be-
zirken eingerichtete Gdb geführt werden,
8 85. So z. B. für Bahngrundstücke
(vgl hierzu Einf-B 112), für Ritter- oder
Lehngüter, Fideikommißgrundstücke,
Bergwerke.
In letzterer Beziehung aber kann nach
Gr 87 in gleicher Weise bestimmt werden,
daß ein bisher geführtes Buch oder meh-
rere bisher geführte Bücher für sich allein
oder zusammen mit einem neuen Buche
oder mehreren neuen Büchern als Gdb
gelten sollen. [So haben die bereits
vorhandenen Gdb (in Sachsen Grund-
und Hypothekenbücher genannt) mit
dem Inkrafttreten des B Geltung als
Gdb im Sinne der Reichsgesetze
erhalten in Preußen, Sachsen, Braun-
schweig, Oldenburg, Sachsen - Coburg |
und Gotha, Sachsen-Meiningen, Schaum-
burg-Lippe, Schwarzburg-Sondershausen.]
Nur muß gemäß 8 86, wenn mehrere Bü-
cher vorhanden sind, jedes Grundstück in
einem der Bücher eine besondere Stelle
haben, an der auf die in den anderen Bü-
chern enthaltenen Eintragungen verwie-
sen wird. Die Stelle dieses Buches, des
sog Hauptbuchs, und die Stellen der übri-
gen Bücher, auf die verwiesen wird, gelten
diesenfalls zusammen für das Grundstück
als dase Gdb im Sinne des B,
Gr 88. [So gelten in Württemberg nach
der KVO vom 30. Juli 1899 die in den Ge-
Grundbuch.
meinden bisher geführten Güterbücher,
Servituten- und Unterpfandsbücher vom
1. Jan 1900 als Gdb mit der Maß-
gabe, daß das Güterbuch das Hauptbuch
ist.] Der Weiterführung der älteren Bü-
cher steht auch nicht entgegen, daß die
Grundstücke darin nicht gemäß Gr 2 Abs 2
nach Nummern und Buchstaben bezeich-
net sind; nur soll diese der Gr entspre-
chende Bezeichnung von Amts wegen
nachgeholt werden, $ 89.
4. Das Verfahren, in welchem die An-
legung der Gdb und die Anle-
gung von Grundbuchblättern für noch
nicht gebuchte Grundstücke erfolgt, wird
von der Gr überhaupt nicht geordnet. Es
wird ebenso wie der Zeitpunkt, in wel-
chem das Gdb für einen Bezirk als
angelegt anzusehen ist und damit nach
Einf-B 189 Abs 1 das materielle Grund-
buchrecht des B für den Bezirk in Kraft
tritt, durch landesherrliche VO bestimmt.
Hierbei gilt der wichtige Grundsatz, daß
die Anlegung auch für solche zum Bezirke
gehörende Grundstücke, die noch kein
Blatt im Gdb erhalten haben, als er-
folgt anzusehen ist, insoweit nicht be-
stimmte Grundstücke durch besondere
Anordnung ausgenommen sind, Einf-
B 186. Mit dem Zeitpunkt, in welchem das
Gdb für einen Bezirk als angelegt
anzusehen ist, tritt auch für den Bezirk die
Gr voll in Kraft, während sie bis dahin
nur für die Anlegung des Gdb gilt,
so daß das Gdb in der Weise anzu-
legen ist, wie es den in der Gr getroffenen
Vorschriften über die Errichtung der Bü-
cher entspricht, Gr 82 Abs 1.
5. Grundakten. Die Eintragungen in
das Gdb stützen sich durchgängig auf
Urkunden. Diese Urkunden sind in Ur-
schrift oder in beglaubigter Abschrift auf-
zubewahren, Gr 9 Abs 1. Dasselbe gilt von
den über das kausale Rechtsgeschäft er-
richteten Urkunden, falls sie von den Be-
teiligten überreicht werden, Abs 2. Die
Schriftstücke sind zu den Grundakten zu
nehmen, deren Haltung gemäß Gr 94 von
den Landesjustizverwaltungen durchgän-
gig angeordnet worden ist.
6. Einsicht des Gdb. Die Grundbuch-
einrichtung erfordert entsprechend ihrem
Zwecke eine gewisse Öffentlichkeit des
Gdb. Die Öffentlichkeit ist kraft Reichs-
rechts keine unbeschränkte, vielmehr steht
nach Gr 11 die Einsicht des Gdb sowie
. der in den Eintragungen in Bezug genom-