Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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neue solche Vorschriften erlassen wer- 
den. 
3. Für die Gestaltung des Gdb 
schreibt die Gr nur vor, daß die 
Gdb nach örtlichen, landesrechtlich zu 
bestimmenden Bezirken einzurichten sind 
und daß die Bezeichnung der Grundstücke 
in den Büchern nach einem amtlichen Ver- 
zeichnis erfolgt, in welchem sich die 
Grundstücke nach Nummern oder Buch- 
staben aufgeführt finden, $ 2, sowie daß 
jedes Grundstück im Gdb eine beson- 
dere Stelle erhält, und daß diese Stelle, 
das Grundbuchblatt, für das Grundstück 
als das Gdb im Sinne des B anzu- 
sehen ist, & 3. Dabei sind in Gr 85, 
87—89 auch noch besondere Vorbehalte 
für das Landesrecht gemacht, um die Bei- 
behaltung älterer Bücher im weitesten 
Umfange zu ermöglichen. In ersterer Be- 
ziehung kann durch landesherrliche 
VO bestimmt werden, daß für ge- 
wisse Gattungen von Grundstücken — 
oder von grundstücksgleichen Rechten — 
besondere, nicht nach den sonstigen Be- 
zirken eingerichtete Gdb geführt werden, 
8 85. So z. B. für Bahngrundstücke 
(vgl hierzu Einf-B 112), für Ritter- oder 
Lehngüter, Fideikommißgrundstücke, 
Bergwerke. 
In letzterer Beziehung aber kann nach 
Gr 87 in gleicher Weise bestimmt werden, 
daß ein bisher geführtes Buch oder meh- 
rere bisher geführte Bücher für sich allein 
oder zusammen mit einem neuen Buche 
oder mehreren neuen Büchern als Gdb 
gelten sollen. [So haben die bereits 
vorhandenen Gdb (in Sachsen Grund- 
und Hypothekenbücher genannt) mit 
dem Inkrafttreten des B Geltung als 
  
Gdb im Sinne der Reichsgesetze 
erhalten in Preußen, Sachsen, Braun- 
schweig, Oldenburg, Sachsen - Coburg | 
und Gotha, Sachsen-Meiningen, Schaum- 
burg-Lippe, Schwarzburg-Sondershausen.] 
Nur muß gemäß 8 86, wenn mehrere Bü- 
cher vorhanden sind, jedes Grundstück in 
einem der Bücher eine besondere Stelle 
haben, an der auf die in den anderen Bü- 
chern enthaltenen Eintragungen verwie- 
sen wird. Die Stelle dieses Buches, des 
sog Hauptbuchs, und die Stellen der übri- 
gen Bücher, auf die verwiesen wird, gelten 
diesenfalls zusammen für das Grundstück 
als dase Gdb im Sinne des B, 
Gr 88. [So gelten in Württemberg nach 
der KVO vom 30. Juli 1899 die in den Ge- 
Grundbuch. 
meinden bisher geführten Güterbücher, 
Servituten- und Unterpfandsbücher vom 
1. Jan 1900 als Gdb mit der Maß- 
gabe, daß das Güterbuch das Hauptbuch 
ist.] Der Weiterführung der älteren Bü- 
cher steht auch nicht entgegen, daß die 
Grundstücke darin nicht gemäß Gr 2 Abs 2 
nach Nummern und Buchstaben bezeich- 
net sind; nur soll diese der Gr entspre- 
chende Bezeichnung von Amts wegen 
nachgeholt werden, $ 89. 
4. Das Verfahren, in welchem die An- 
legung der Gdb und die Anle- 
gung von Grundbuchblättern für noch 
nicht gebuchte Grundstücke erfolgt, wird 
von der Gr überhaupt nicht geordnet. Es 
wird ebenso wie der Zeitpunkt, in wel- 
chem das Gdb für einen Bezirk als 
angelegt anzusehen ist und damit nach 
Einf-B 189 Abs 1 das materielle Grund- 
buchrecht des B für den Bezirk in Kraft 
tritt, durch landesherrliche VO bestimmt. 
Hierbei gilt der wichtige Grundsatz, daß 
die Anlegung auch für solche zum Bezirke 
gehörende Grundstücke, die noch kein 
Blatt im Gdb erhalten haben, als er- 
folgt anzusehen ist, insoweit nicht be- 
stimmte Grundstücke durch besondere 
Anordnung ausgenommen sind, Einf- 
B 186. Mit dem Zeitpunkt, in welchem das 
Gdb für einen Bezirk als angelegt 
anzusehen ist, tritt auch für den Bezirk die 
Gr voll in Kraft, während sie bis dahin 
nur für die Anlegung des Gdb gilt, 
so daß das Gdb in der Weise anzu- 
legen ist, wie es den in der Gr getroffenen 
Vorschriften über die Errichtung der Bü- 
cher entspricht, Gr 82 Abs 1. 
5. Grundakten. Die Eintragungen in 
das Gdb stützen sich durchgängig auf 
Urkunden. Diese Urkunden sind in Ur- 
schrift oder in beglaubigter Abschrift auf- 
zubewahren, Gr 9 Abs 1. Dasselbe gilt von 
den über das kausale Rechtsgeschäft er- 
richteten Urkunden, falls sie von den Be- 
teiligten überreicht werden, Abs 2. Die 
Schriftstücke sind zu den Grundakten zu 
nehmen, deren Haltung gemäß Gr 94 von 
den Landesjustizverwaltungen durchgän- 
gig angeordnet worden ist. 
6. Einsicht des Gdb. Die Grundbuch- 
einrichtung erfordert entsprechend ihrem 
Zwecke eine gewisse Öffentlichkeit des 
Gdb. Die Öffentlichkeit ist kraft Reichs- 
rechts keine unbeschränkte, vielmehr steht 
nach Gr 11 die Einsicht des Gdb sowie 
. der in den Eintragungen in Bezug genom-
	        
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