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werden pflegen. Im einzelnen ist die
Buchungsfreiheit zulässig für die Grund-
stücke des Fiskus oder gewisser juristi-
scher Personen, für die öffentlichen Wege
und Gewässer sowie für solche Grund-
stücke, die einem dem öffentlichen Ver-
kehre dienenden Bahnunternehmen ge-
widmet sind, Satz 1; ferner für die Grund-
stücke eines Landesherrn und die Grund-
stücke, die Familiengut einer landesherr-
lichen Familie sind oder einer den landes-
herrlichen Familien nach Einf-B 57 gleich-
stehenden Familie gehören, Satz 2.
[Der Umfang, in welchem die einzelnen
Bundesstaaten von dem Vorbehalte Ge-
brauch gemacht haben, ist ein sehr ver-
schiedener. Vollen Gebrauch gemacht hat
davon Bayern, vgl KV vom 1. Juli 1898
$ 1, dessen zweiter Absatz die unter die
Vorschrift der Gr 90 Abs 1 fallenden juri-
stischen Personen aufzählt. Für Preußen
vgl KV vom 16. Nov 1899 Art 1; für
Sachsen AVGr 5; für Baden VO vom
22. Okt 1897 ; für Braunschweig AVGr vom
12. Juni 1899 $ 1; für Elsaß-Lothringen
VO vom 11. Dez 1899; für Württemberg
KV vom 30. Juli 1899 8 4. Vgl im üb-
rigen Obernekk 18 8 Anm 22.]
ß. Dabei ist die Ordnung des Gesetzes
die, daß die vom Buchungszwange be-
freiten Grundstücke ein Grundbuchblatt
nur auf Antrag erhalten. Die Buchung
eines solchen Grundstücks ist also nicht
ausgeschlossen, vielmehr ist nur nicht von
Amts wegen dazu zu schreiten.
y. Nach Gr 90 Abs 2 hat die Buchungs-
freiheit eines Grundstücks zugleich zur
Folge, daß der Eigentümer das Grund-
stück, wenn es Aufnahme in das Gdb ge-
funden hat, wieder ausbuchen lassen
kann, und zwar dies gleichviel, ob ihm das
Grundstück schon immer gehört oder ob
er es erst erwirbt. Voraussetzung ist aber
in beiden Fällen, daß keine Eintragung
vorhanden ist, von der das Recht des Ei-
gentümers betroffen wird (Belastung, Ver-
äußerungsverbot, Verfügungsbeschrän-
kung).
ö. Nach Anlegung des Gdb (vgl hierzu
unter II4) hat die Herbeiführung einer
jeden auf Rechtsgeschäft beruhenden Än-
derung in den Rechtsverhältnissen des
Grundstücks, wenn von der in Einf-B 189
Abs 3 getroffenen Übergangsvorschrift ab-
gesehen wird, neben den sonstigen Er-
fordernissen (Einigung, Verzicht) die Ein-
tragung der Rechtsänderung in das Gdb
Grundbuch.
zur Voraussetzung. In Ansehung der nicht
gebuchten buchungsfreien Grundstücke
bleiben nach Einf-B 127, 128 unberührt die
landesgesetzlichen Vorschriften über die
Übertragung des Eigentums, falls das
Grundstück trotz dem Eigentumswechsel
buchungsfrei bleibt, sowie über die Be-
gründung und Aufhebung einer Dienst-
barkeit. [Von dem Vorbehalte des $ 127
haben die meisten Bundesstaaten Ge-
brauch gemacht, und zwar dies in der
Weise, daß zu der Eigentumsübertragung
die öffentlich beurkundete Einigung des
Veräußerers und des Erwerbers genügt.
Eine Ausnahme macht Sachsen, wo ande-
rerseits auf Grund Einf-B 128 die $8$ 567,
577, 644 SächsB weitergelten und infolge-
dessen an ungebuchten buchungsfreien
Grundstücken eine Dienstbarkeit auch
noch ersessen werden kann.]
d. Bezeichnung des Grundstücks im
Gdb.
Soll das Gdb seinen Zweck erfüllen, so
muß es in erster Linie das Grundstück als
den Gegenstand der zu beurkundenden
Rechtsverhältnisse mit hinreichender
Deutlichkeit erkennbar machen. Nach
Gr 2 Abs 2 Satz 1 erfolgt die Bezeich-
nung der Grundstücke im Gdb nach einem
amtlichen Verzeichnis, in welchem die
Grundstücke nach Nummern oder Buch-
staben aufgeführt sind. Von näheren Vor-
schriften über die Einrichtung des Ver-
zeichnisses ist abgesehen worden, um die
Beibehaltung vorhandener Verzeichnisse
zu ermöglichen. Die Beschaffung des Ver-
zeichnisses gehört zu der Anlegung des
Gdb und unterliegt daher der Regelung
durch landesherrlichke VO, Gr 2 Abs 2
Satz 2. Zumeist sind die Grundsteuer-
kataster dazu verwendet worden. [So die-
nen in Preußen nach KV betr das Grund-
buchwesen vom 13. Nov 1899 Art 2 die
Grund- und Gebäudesteuerbücher als amt-
liche Verzeichnisse, in Sachsen die Flur-
bücher, AVGr 4. In Bayern erfolgt die Be-
zeichnung der Grundstücke in der Pfalz
nach den Plannummern, unter denen sie
im Grundsteuerkataster und im Flurbuch
eingetragen sind, rechts des Rheins da-
gegen nach den hypothekenamtlichen
Sachregistern, deren Grundlage ebenfalls
das Grundsteuerkataster bildet.]
e. Veränderungen im Bestande des
Grundstücks.
a. Bestand des Grundstücks. Die ver-
schiedenen Flächenabschnitte (Flur-