Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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werden pflegen. Im einzelnen ist die 
Buchungsfreiheit zulässig für die Grund- 
stücke des Fiskus oder gewisser juristi- 
scher Personen, für die öffentlichen Wege 
und Gewässer sowie für solche Grund- 
stücke, die einem dem öffentlichen Ver- 
kehre dienenden Bahnunternehmen ge- 
widmet sind, Satz 1; ferner für die Grund- 
stücke eines Landesherrn und die Grund- 
stücke, die Familiengut einer landesherr- 
lichen Familie sind oder einer den landes- 
herrlichen Familien nach Einf-B 57 gleich- 
stehenden Familie gehören, Satz 2. 
[Der Umfang, in welchem die einzelnen 
Bundesstaaten von dem Vorbehalte Ge- 
brauch gemacht haben, ist ein sehr ver- 
schiedener. Vollen Gebrauch gemacht hat 
davon Bayern, vgl KV vom 1. Juli 1898 
$ 1, dessen zweiter Absatz die unter die 
Vorschrift der Gr 90 Abs 1 fallenden juri- 
stischen Personen aufzählt. Für Preußen 
vgl KV vom 16. Nov 1899 Art 1; für 
Sachsen AVGr 5; für Baden VO vom 
22. Okt 1897 ; für Braunschweig AVGr vom 
12. Juni 1899 $ 1; für Elsaß-Lothringen 
VO vom 11. Dez 1899; für Württemberg 
KV vom 30. Juli 1899 8 4. Vgl im üb- 
rigen Obernekk 18 8 Anm 22.] 
ß. Dabei ist die Ordnung des Gesetzes 
die, daß die vom Buchungszwange be- 
freiten Grundstücke ein Grundbuchblatt 
nur auf Antrag erhalten. Die Buchung 
eines solchen Grundstücks ist also nicht 
ausgeschlossen, vielmehr ist nur nicht von 
Amts wegen dazu zu schreiten. 
y. Nach Gr 90 Abs 2 hat die Buchungs- 
freiheit eines Grundstücks zugleich zur 
Folge, daß der Eigentümer das Grund- 
stück, wenn es Aufnahme in das Gdb ge- 
funden hat, wieder ausbuchen lassen 
kann, und zwar dies gleichviel, ob ihm das 
Grundstück schon immer gehört oder ob 
er es erst erwirbt. Voraussetzung ist aber 
in beiden Fällen, daß keine Eintragung 
vorhanden ist, von der das Recht des Ei- 
gentümers betroffen wird (Belastung, Ver- 
äußerungsverbot, Verfügungsbeschrän- 
kung). 
ö. Nach Anlegung des Gdb (vgl hierzu 
unter II4) hat die Herbeiführung einer 
jeden auf Rechtsgeschäft beruhenden Än- 
derung in den Rechtsverhältnissen des 
Grundstücks, wenn von der in Einf-B 189 
Abs 3 getroffenen Übergangsvorschrift ab- 
gesehen wird, neben den sonstigen Er- 
fordernissen (Einigung, Verzicht) die Ein- 
tragung der Rechtsänderung in das Gdb 
  
Grundbuch. 
zur Voraussetzung. In Ansehung der nicht 
gebuchten buchungsfreien Grundstücke 
bleiben nach Einf-B 127, 128 unberührt die 
landesgesetzlichen Vorschriften über die 
Übertragung des Eigentums, falls das 
Grundstück trotz dem Eigentumswechsel 
buchungsfrei bleibt, sowie über die Be- 
gründung und Aufhebung einer Dienst- 
barkeit. [Von dem Vorbehalte des $ 127 
haben die meisten Bundesstaaten Ge- 
brauch gemacht, und zwar dies in der 
Weise, daß zu der Eigentumsübertragung 
die öffentlich beurkundete Einigung des 
Veräußerers und des Erwerbers genügt. 
Eine Ausnahme macht Sachsen, wo ande- 
rerseits auf Grund Einf-B 128 die $8$ 567, 
577, 644 SächsB weitergelten und infolge- 
dessen an ungebuchten buchungsfreien 
Grundstücken eine Dienstbarkeit auch 
noch ersessen werden kann.] 
d. Bezeichnung des Grundstücks im 
Gdb. 
Soll das Gdb seinen Zweck erfüllen, so 
muß es in erster Linie das Grundstück als 
den Gegenstand der zu beurkundenden 
Rechtsverhältnisse mit hinreichender 
Deutlichkeit erkennbar machen. Nach 
Gr 2 Abs 2 Satz 1 erfolgt die Bezeich- 
nung der Grundstücke im Gdb nach einem 
amtlichen Verzeichnis, in welchem die 
Grundstücke nach Nummern oder Buch- 
staben aufgeführt sind. Von näheren Vor- 
schriften über die Einrichtung des Ver- 
zeichnisses ist abgesehen worden, um die 
Beibehaltung vorhandener Verzeichnisse 
zu ermöglichen. Die Beschaffung des Ver- 
zeichnisses gehört zu der Anlegung des 
Gdb und unterliegt daher der Regelung 
durch landesherrlichke VO, Gr 2 Abs 2 
Satz 2. Zumeist sind die Grundsteuer- 
kataster dazu verwendet worden. [So die- 
nen in Preußen nach KV betr das Grund- 
buchwesen vom 13. Nov 1899 Art 2 die 
Grund- und Gebäudesteuerbücher als amt- 
liche Verzeichnisse, in Sachsen die Flur- 
bücher, AVGr 4. In Bayern erfolgt die Be- 
zeichnung der Grundstücke in der Pfalz 
nach den Plannummern, unter denen sie 
im Grundsteuerkataster und im Flurbuch 
eingetragen sind, rechts des Rheins da- 
gegen nach den hypothekenamtlichen 
Sachregistern, deren Grundlage ebenfalls 
das Grundsteuerkataster bildet.] 
e. Veränderungen im Bestande des 
Grundstücks. 
a. Bestand des Grundstücks. Die ver- 
schiedenen Flächenabschnitte (Flur-
	        
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