Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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nis und drei gleich diesem Verzeichnis mit 
Spalten versehenen Abteilungen. In dem 
Verzeichnis werden die Grundstücke unter 
fortlaufenden, in Spalte 1 einzuschreiben- 
den Nummern aufgeführt, und zwar ein 
aus mehreren Katasterparzellen bestehen- 
des Grundstück unter einer Nummer. 
Beim Vorhandensein von Grundstücken, 
die unter mehreren Nummern aufgeführt 
sind, liegt also ein gemeinschaftliches Blatt 
vor. Für die Zu- und Abschreibungen be- 
stehen besondere Spalten. Von den drei 
Abteilungen dient die erste zur Eintra- 
gung der Eigentumsverhältnisse, die 
zweite zur Eintragung der Belastungen 
des Grundstücks mit Ausnahme des 
Grundpfands (Hypothek, Grundschuld, 
Rentenschuld), für das die dritte Abtei- 
lung bestimmt ist. 
v. Ebenso wie in Preußen ist das Grund- 
buchblatt, von geringen Abweichungen ab- 
gesehen, in Bayern, Württemberg, Hessen 
und in Elsaß-Lothringen ausgestaltet, in 
den übrigen Staaten ist es dem preußi- 
schen Muster vollständig nachgebildet. 
3. Die Form der Buchführung ist die ta- 
bellarische oder die chronologische. Bei 
der ersteren kommen alle sich auf einen 
und denselben Posten beziehenden Ein- 
tragungen nebeneinander zu stehen und 
es sind deshalb in den einzelnen Abtei- 
lungen besondere Spalten für die Verän- 
derungen und die Löschungen eingerich- 
tet. Bei der chronologischen Buchführung 
dagegen folgen die in einer Abteilung be- 
findlichen Eintragungen hintereinander 
und es wird auf die bei einem Posten ein- 
tretenden Änderungen an dessen Rande in 
der dazu bestimmten Anmerkungsspalte 
hingewiesen. 
Die chronologische Form der Buchfüh- 
rung findet in Bayern, Sachsen, Hessen, 
Mecklenburg, Elsaß-Lothringen, Würt- 
temberg, Sachsen-Altenburg, Reuß ä. und 
j. Linie sowie in Sachsen-Coburg und 
Gotha Anwendung; in den anderen Staa- 
ten gilt die tabellarische Form. 
V. Eintragungen in das Gdb. 
1. Eintragungen in das Gdb im Sinne 
des B und des zweiten Abschnitts der Gr 
sind die in das — angelegte — Gdb auf- 
genommenen Angaben über die an einem 
Grundstücke (oder einem grundstücksglei- 
chen Rechte) bestehenden Rechtsverhält- 
nisse. Die Anlegung des Gdb selbst sowie 
die nachträgliche Anlegung einzelner Blät- 
ter gehören dazu nicht; sie werden durch 
  
Grundbuch. 
Landesrecht geregelt und von ganz ande- 
ren Grundsätzen beherrscht, insofern die 
Buchung der Grundstücke, mit der durch 
Gr 90 bedingten Ausnahme, von Amts- 
wegen erfolgt, während die Eintragungen 
im Sinne des B grundsätzlich einen An- 
trag erfordern. Bekundet die Eintragung 
das Erlöschen eines eingetragen gewese- 
nen Rechtes, so führt sie nach B 875 den 
technischen Namen „Löschung‘““. 
2. Zulässig sind, beim Vorliegen der in 
Gr 40 bestimmten allgemeinen Voraus- 
setzungen, alle solche Eintragungen, an 
die sich nach dem materiellen Grundbuch- 
recht Rechtswirkungen knüpfen. Rein ob- 
ligatorische Rechtsverhältnisse, wie Miete 
und Pacht, sind von der Eintragung aus- 
geschlossen, RG 54 233. Ebensowenig 
kann die Eintragung von etwas Selbst- 
verständlichern verlangt werden, KGJ 20 
203; 21 265. Im übrigen kommt hierbei 
in Betracht, daß das Gdb eine Einrichtung 
des privaten Rechtes ist und daß deshalb 
öffentliche Lasten des Grundstücks an sich 
nicht eintragungsbedürftig und daher 
auch nicht eintragungsfähig sind, wie letz- 
teres für Preußen in Ausf-Gr 11 und für 
Sachsen in AVGr 12 ausdrücklich be- 
stimmt ist. (Vgl hierzu auch RG vom 
11. Okt 1905 in JW 692.) 
3. Arten der Eintragungen. Die Eintra- 
gungen sind entweder endgültige oder 
solche, die eine endgültige Eintragung 
erst vorbereiten. Letztere werden vorläu- 
fige genannt. 
a. Die endgültigen Eintragungen 
weisen eine doppelte Natur auf, 
insofern sie entweder rechtändernde 
(rechtbegründende) oder nur beurkun- 
dende sind. Zumeist sind sie recht- 
ändernde (konstitutive oder extinktive), 
das sind solche, die erforderlich sind, um 
in Verbindung mit den sonstigen, in B 
873—882 bestimmten materiellen Voraus- 
setzungen den Eintritt einer auf Rechts- 
geschäft beruhenden Änderung in den auf 
das Grundstück bezüglichen Rechtsver- 
hältnissen herbeizuführen. Hierher ge- 
hört die Eintragung des neuen Eigentü- 
mers auf Grund einer Auflassung, die 
Verlautbarung einer bestellten Hypothek, 
die Löschung einer von dem Berechtigten 
aufgegebenen Reallast. In diesen Fällen 
ist die Eintragung zu dem Eintritte der 
Rechtsänderung unbedingt notwendig. Im 
Gegensatze hierzu wird durch eine nur 
beurkundende Eintragung lediglich der
	        
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