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nis und drei gleich diesem Verzeichnis mit
Spalten versehenen Abteilungen. In dem
Verzeichnis werden die Grundstücke unter
fortlaufenden, in Spalte 1 einzuschreiben-
den Nummern aufgeführt, und zwar ein
aus mehreren Katasterparzellen bestehen-
des Grundstück unter einer Nummer.
Beim Vorhandensein von Grundstücken,
die unter mehreren Nummern aufgeführt
sind, liegt also ein gemeinschaftliches Blatt
vor. Für die Zu- und Abschreibungen be-
stehen besondere Spalten. Von den drei
Abteilungen dient die erste zur Eintra-
gung der Eigentumsverhältnisse, die
zweite zur Eintragung der Belastungen
des Grundstücks mit Ausnahme des
Grundpfands (Hypothek, Grundschuld,
Rentenschuld), für das die dritte Abtei-
lung bestimmt ist.
v. Ebenso wie in Preußen ist das Grund-
buchblatt, von geringen Abweichungen ab-
gesehen, in Bayern, Württemberg, Hessen
und in Elsaß-Lothringen ausgestaltet, in
den übrigen Staaten ist es dem preußi-
schen Muster vollständig nachgebildet.
3. Die Form der Buchführung ist die ta-
bellarische oder die chronologische. Bei
der ersteren kommen alle sich auf einen
und denselben Posten beziehenden Ein-
tragungen nebeneinander zu stehen und
es sind deshalb in den einzelnen Abtei-
lungen besondere Spalten für die Verän-
derungen und die Löschungen eingerich-
tet. Bei der chronologischen Buchführung
dagegen folgen die in einer Abteilung be-
findlichen Eintragungen hintereinander
und es wird auf die bei einem Posten ein-
tretenden Änderungen an dessen Rande in
der dazu bestimmten Anmerkungsspalte
hingewiesen.
Die chronologische Form der Buchfüh-
rung findet in Bayern, Sachsen, Hessen,
Mecklenburg, Elsaß-Lothringen, Würt-
temberg, Sachsen-Altenburg, Reuß ä. und
j. Linie sowie in Sachsen-Coburg und
Gotha Anwendung; in den anderen Staa-
ten gilt die tabellarische Form.
V. Eintragungen in das Gdb.
1. Eintragungen in das Gdb im Sinne
des B und des zweiten Abschnitts der Gr
sind die in das — angelegte — Gdb auf-
genommenen Angaben über die an einem
Grundstücke (oder einem grundstücksglei-
chen Rechte) bestehenden Rechtsverhält-
nisse. Die Anlegung des Gdb selbst sowie
die nachträgliche Anlegung einzelner Blät-
ter gehören dazu nicht; sie werden durch
Grundbuch.
Landesrecht geregelt und von ganz ande-
ren Grundsätzen beherrscht, insofern die
Buchung der Grundstücke, mit der durch
Gr 90 bedingten Ausnahme, von Amts-
wegen erfolgt, während die Eintragungen
im Sinne des B grundsätzlich einen An-
trag erfordern. Bekundet die Eintragung
das Erlöschen eines eingetragen gewese-
nen Rechtes, so führt sie nach B 875 den
technischen Namen „Löschung‘““.
2. Zulässig sind, beim Vorliegen der in
Gr 40 bestimmten allgemeinen Voraus-
setzungen, alle solche Eintragungen, an
die sich nach dem materiellen Grundbuch-
recht Rechtswirkungen knüpfen. Rein ob-
ligatorische Rechtsverhältnisse, wie Miete
und Pacht, sind von der Eintragung aus-
geschlossen, RG 54 233. Ebensowenig
kann die Eintragung von etwas Selbst-
verständlichern verlangt werden, KGJ 20
203; 21 265. Im übrigen kommt hierbei
in Betracht, daß das Gdb eine Einrichtung
des privaten Rechtes ist und daß deshalb
öffentliche Lasten des Grundstücks an sich
nicht eintragungsbedürftig und daher
auch nicht eintragungsfähig sind, wie letz-
teres für Preußen in Ausf-Gr 11 und für
Sachsen in AVGr 12 ausdrücklich be-
stimmt ist. (Vgl hierzu auch RG vom
11. Okt 1905 in JW 692.)
3. Arten der Eintragungen. Die Eintra-
gungen sind entweder endgültige oder
solche, die eine endgültige Eintragung
erst vorbereiten. Letztere werden vorläu-
fige genannt.
a. Die endgültigen Eintragungen
weisen eine doppelte Natur auf,
insofern sie entweder rechtändernde
(rechtbegründende) oder nur beurkun-
dende sind. Zumeist sind sie recht-
ändernde (konstitutive oder extinktive),
das sind solche, die erforderlich sind, um
in Verbindung mit den sonstigen, in B
873—882 bestimmten materiellen Voraus-
setzungen den Eintritt einer auf Rechts-
geschäft beruhenden Änderung in den auf
das Grundstück bezüglichen Rechtsver-
hältnissen herbeizuführen. Hierher ge-
hört die Eintragung des neuen Eigentü-
mers auf Grund einer Auflassung, die
Verlautbarung einer bestellten Hypothek,
die Löschung einer von dem Berechtigten
aufgegebenen Reallast. In diesen Fällen
ist die Eintragung zu dem Eintritte der
Rechtsänderung unbedingt notwendig. Im
Gegensatze hierzu wird durch eine nur
beurkundende Eintragung lediglich der