Grundbuch.
bereits bestehende Rechtszustand im
Gdb kundbar gemacht und damit,
wie der technische Ausdruck lautet, das
Gdb berichtigt, d. i. der in Widerspruch
zu der wirklichen Rechtslage stehende
Buchinhalt richtiggestellt. Die Berichti-
gung ist erforderlich, um den — wirk-
lichen — Berechtigten zur buchmäßigen
Verfügung über das Recht zu befähigen,
Gr 40 41, sowie ihn gegen beeinträchti-
gende Verfügungen des buchmäßigen Be-
rechtigten zu schützen. Hierher gehört
die Eintragung des Erben als des Berech-
tigten bei einem noch auf den Namen des
Erblassers eingetragenen Rechte, die Ein-
tragung des außerhalb des Buches erfolg-
ten Übergangs einer Hypothek auf den
Grundstückseigentümer.
b. Die vorläufigen Eintragungen sind
die Vormerkung und der Widerspruch,
sie entsprechen der Doppelnatur der end-
gültigen Eintragungen in der Weise, daß
die Vormerkung eine rechtbegründende,
der Widerspruch aber eine rechtbeurkun-
dende endgültige Eintragung mit dingli-
cher Wirkung sichert.
c. Eine besondere Art von Eintra-
gungen endlich bildet die zum Schutze
einer bestimmten Person bestehende Ver-
fügungsbeschränkung des Berechtigten,
die gegen einen Dritten nur wirksam ist,
wenn sie ihm bei der zu seinem Gunsten
erfolgten Verfügung über das Recht be-
kannt oder aber im Gdb eingetragen war,
B 135, 136, 892 Abs 2 Satz 1, und der also
durch die Eintragung in das Gdb gegen
jedermann Wirksamkeit verschafft wird.
Hierher gehört vor allem die Verfügungs-
beschränkung des Gemeinschuldners in
Ansehung der Konkursmasse, K 114, die
Beschränkung des Erben durch Nacherb-
schaft oder Testamentsvollstreckung, vgl
hierzu Gr 52, 53, die Beschlagnahme im
Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-
waltungsverfahren, Zg 19.
4. Form und Inhalt der Eintragungen.
a. Die Gr trifft im allgemeinen keine
Vorschriften über die Fassung und die
äußere Form der Eintragungen; die Er-
lassung derartiger Vorschriften gehört
zur Einrichtung der Gdb im Sinne von Gr 1
Abs 2 und ist daher Sache der Landesju-
stizverwaltung. Eine Ausnahme macht die
Form der Löschung, für die in Gr 47 Abs 1
bestimmt ist, daß sie nicht durch bloßes
Durchstreichen, sondern durch Eintragung
eines Löschungsvermerks erfolgt. Wird
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aber bei der Übertragung eines Grund-
stücks oder eines Grundstücksteils auf ein
anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes
Recht (Recht im weitesten Sinne genom-
men) nicht mit übertragen, so gilt es in
Ansehung des Grundstücks oderdes Teiles
als gelöscht, Abs 2. In diesem Falle er-
folgt also die Löschung durch Unterlassen
der Mitübertragung des Rechtes. Dies
gilt auch, wenn die Mitübertragung des
Rechtes aus Versehen unterblieben ist;
diesenfalls ist durch die lastenfreie Über-
tragung des Grundstückes oder Teiles das
Gdb unrichtig geworden.
b. Soviel den Inhalt der Eintragungen
anlangt, so ist nicht der rechtliche Vor-
gang, der zu der Rechtsänderung geführt
hat, sondern das in Verbindung mit der
Eintragung eintretende Ergebnis, d. i. die
Rechtsänderung selbst, bzw bei der Be-
richtigung des Gdb der wirkliche Rechts-
zustand, in Gdb zu vermerken.
Im übrigen kommt dabei in Betracht, daß
das materielle Grundbuchrecht von dem
Prinzip der Publizität und der Spezialität
beherrscht wird. Erkenntnisquelle für den
Grundbuchverkehr sind an sich nur die
Eintragungen im Gdb selbst, nicht aber die
Grundakten. Eine Eintragung hat daher
das ihren Gegenstand bildende Rechts-
verhältnis grundsätzlich seinem ganzen In-
halte nach auszuweisen; in das Gdb ge-
hört demnach alles, was für die Erkenn-
barkeit der Belastung nach Inhalt und
Umfang von Bedeutung ist.
a. Bei der Neubegründung eines Rechtes
würde die strenge Durchführung des
Spezialitätsprinzips unter Umständen sehr
lange Eintragungen erfordern und damit
nicht nur eine Erschwerung der Buchfüh-
rung, sondern auch die Unübersichtlich-
keit des Gdb zur Folge haben. Mit Rück-
sicht hierauf gestattet B 874, hierbei zur
Bezeichnung des näheren Inhaltes des ein-
zutragenden Rechtes auf die Eintragungs-
bewilligung Bezug zu nehmen, soweit das
Gesetz nicht ein anderes vorschreibt. Die
Bezugnahme geschieht durch die in dem
Eintragungsvermerk erfolgende Verwei-
sung auf die Eintragungsbewilligung.
Beruht die Eintragung auf einem Urteile,
Z 894, 895, oder auf dem Ersuchen einer
Behörde, Gr 39, so treten das Urteil und
das Ersuchen an die Stelle der Eintra-
gungsbewilligung.
ßB. Die Zulässigkeit der Bezugnahme
bildet nur die Regel; die Bezugnahme ist