Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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fayette nahm die französische Consti- 
tuante am 26. Aug 1789 die Droits de 
’homme et du citoyen an. — Die Natio- 
nalversammlung in Frankfurt a. M. ver- 
kündete am 21. Dez 1848 die G. — In der 
prV handelt der zweite Titel, Art 3 bis 42, 
von den Rechten der Preußen (s. d.). 
Jellinek RModSt 1 405 lehrt, daß die subjektiv- 
öffentlichen Rechte von den Privatrechten sich dadurch 
unterscheiden, daß sie sich unmittelbar auf die Persönlich- 
keit gründen, und daß sie kein von der Person verschie- 
denes Objekt haben (wie die Privatrechte). — Meyer- 
Anschütz Lehrbuch 34 unterscheidet drei Gruppen der 
subjektiv-ößfentlichen Rechte: 1. die Freiheit von staat- 
licher Einwirkung innerhalb einer bestimmten individuellen 
Rechtesphäre, 2. den Anspruch auf gewisse positive 
Leistungen des Staates, 3. die politischen Rechte, d.h. 
das Recht, als Organ des Staates zu fungieren oder an 
der Biklung staatlicher Organe teilzunehmen. — Otto 
Mayer DVerwR 1 112 sieht in den subjektiv-Öffentlichen 
Rechten der einzelnen eine rechtliche Macht über die 
öffentliche Gewalt. — Gegen die Auffassung, daß die 
Grundrechte oder Menschenrechte subjektiv - öffentliche 
Rechte seien, wenden sich v. Gerber Über Öffentliche 
Rechte 76; Laband StR 1 138; v. Seydel BayerStR 
1 571; Arndt Komm zur prV 53. — Laband StR 1 
138 führt insbesondere aus, die Freiheitsrechte oder Grund- 
rechte seien Normen für die Staatsgewalt, welche diese 
sich selbst gebe; sie bilden Schranken für die Machtbefug- 
nisse der Behörden, sie sichern dem einzelnen seine natür- 
liche Handiungafreiheit in bestimmtem Unıifange, begründen 
aber keine subjektiven Rechte der Staatsbürger; sie seien 
keine Rechte, denn sie hätten kein Objekt.— Bornhak 
AllgStLehre 80 hält die Annahme subjektiv-öffentlicher 
Rechte des Individuums gegenüber dem Staat für begriff- 
lich unmöglich. — Siehe auch Deutscher Bund. P. 
Grundrente (VolksWLehre), die Ver- 
gütung, welche dem Eigentümer eines 
Teiles der Erdoberfläche von dem Be- 
nutzer für die Gebrauchsüberlassung ge- 
leistet wird. 
Grundsätze des Prozesses siehe 
Maxime. 
Grundschuld. I. G(rundschul)d ist 
eine Grundstücksbelastung, kraft deren an 
den Berechtigten eine bestimmte Geld- 
summe aus dem Grundstück zu zahlen ist, 
B 1191 Abs 1. Die Belastung besteht 
häufig wegen einer dem Gläubiger gegen 
den Grundstückseigentümer zustehenden 
Forderung, aber sie ist von dieser For- 
derung durchaus unabhängig, „die Rechts- 
form für den reinen Realkredit‘‘. Dadurch 
unterscheidet sie sich von der Hypothek. 
Doch kann die Belastung auch in der 
Weise erfolgen, daß Zinsen von der Geld- 
sıumnmte, sowie andere Nebenleistungen 
aus dem Grundstück zu entrichten sind, 
1191 Abs 2. Die Gd ist regelmäßig 
Briefgd, d. h. es wird über sie ein Grund- 
schuldbrief erteilt. Die Erteilung des 
Briefes kann aber auch 'sowohl bei der 
Begründung der Gd als auch nachträglich 
ausgeschlossen werden (Buchgd), ande- 
rerseits kann ein Grundschuldbrief nach- 
träglich gebildet werden, 1116 in Verbdg 
mit 1192 Abs 1. Eine Gd kann in eine 
Hypothek umgewandelt werden und um- 
  
Grundrechte — Grundschuld. 
gekehrt, der Zustimmung der im Range 
gleich- oder nachstehenden Berechtigten 
bedarf es nicht, 1198, 
Il. Die Gd kann nur durch Rechtsge- 
schäft begründet werden, erforderlich ist 
eine Einigung zwischen Eigentümer und 
Gläubiger und die Eintragung der Gd im 
Grundbuch. Das Grundbuchamt trägt in- 
dessen schon auf Grund der einseitigen 
Bewilligung des Eigentümers ein, Gr 19, 
Eingetragen werden müssen der Gläubi- 
ger, die Geldsumme, der Zinssatz, der 
Geldbetrag anderer Nebenleistungen und 
die etwaige Ausschließung des Hypothe- 
kenbriefes; im übrigen kann zur näheren 
Bezeichnung des Inhalts der Gd auf die 
Eintragungsbewilligung Bezug genom- 
men werden, 1115 in Verbdg mit 1192 Abs 
1. Eine Gd kann aber auch von vornher- 
ein für den Eigentümer bestellt werden. 
Erforderlich ist hier die Erklärung des Ei- 
gentümers gegenüber dem Grundbuch- 
amt, daß die Gd für ihn eingetragen 
werde, sowie die Eintragung im Grund- 
buch, 1196. Eine Gd kann ferner in der 
Weise begründet werden, daß der Grund- 
schuldbrief auf den Inhaber ausgestellt 
wird. Zur Bestellung einer solchen Gd 
genügt die Erklärung des Eigentümers 
gegenüber dem Grundbuchamt, daß er die 
Gd für den Inhaber des Grundschuldbrie- 
fes bestelle, und die Eintragung im Grund- 
buch, 1195 in Verbdg 'mit 1188 Abs 1. 
Dem Grundbuchamt ist vor der Eintra- 
gung die Erteilung der nach B 795 erfor- 
derlichen Staatsgenehmigung nachzuwei- 
sen (bestr). Bei der Inhabergd kann für 
den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit 
der Befugnis bestellt werden, mit Wir- 
kung für und gegen jeden späteren Gläu- 
biger bestimmte Verfügungen über die Gd 
zu treffen und den Gläubiger bei der Gel- 
tendmachung der Gd zu vertreten. Zur 
Bestellung des Vertreters bedarf es der 
Eintragung im Grundbuch, 1189 in 
Verbdg mit 1192 Abs 1. 
Die Buchgd erwirbt der Gläubiger be- 
reits mit der Eintragung, vorausgesetzt, 
daß die zur Begründung erforderliche Ei- 
nigung zwischen Eigentümer und Gläu- 
biger bereits zustande gekommen ist, 
sonst mit dieser. Dagegen erwirbt er die 
Briefgd erst, wenn ihm der Brief von dem 
Grundstückseigentümer übergeben wird, 
1117 Abs 1 in Verbdg mit 1192 Abs 1. 
Dies deswegen, weil der Grundschuld- 
gläubiger die Grundschuldvaluta regel-
	        
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