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kunde der sofortigen Zwangsvolistrek-
kung in der Weise unterwerfen, daß die
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde
gegen den jeweiligen Grundstückseigen-
tümer zulässig ist; die Unterwerfung be-
darf in diesem Falle der Eintragung im
Grundbuch, Z 800 Abs 1. Der Anspruch
aus der Gd kann auch im Urkundenpro-
zeß und im Mahnverfahren verfolgt wer-
den, Z 592, 688 Abs 1. Der Eigentümer
kann der Geltendmachung einer Briefgd
widersprechen, wenn der Gläubiger nicht
den Brief und, falls er nicht im
Grundbuch eingetragen ist, gewisse an-
dere Legitimationsurkunden vorlegt, 1160
Abs 1 in Verbdg mit 1192 Abs 1; die Klage
ist dann abzuweisen.
Verlangt der Gläubiger Befriedigung
aus dem Grundstück, so kann jeder, der
Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstrek-
kung ein Recht an dem Grundstück oder
den Besitz desselben zu verlieren, den
Gläubiger befriedigen. Die Gd geht dann
auf ihn über, 1150 in Verbdg mit 1192
Abs 1.
Ist infolge einer Verschlechterung des
Grundstücks, auch einer vom Eigentümer
nicht verursachten, die Sicherheit der Gd
gefährdet, so kann der Gläubiger nach
fruchtlosem Versuche, vom Eigentümer
die Beseitigung der Gefährdung durch
Verbesserung des Grundstücks oder
durch anderweitige Bestellung eines
Grundpfandrechts zu erreichen, sofortige
Befriedigung aus dem Grundstück suchen.
Droht eine die Sicherheit der Gd gefähr-
dende Verschlechterung des Grundstücks
aus Einwirkungen des Eigentümers oder
eines Dritten, so kann der Gläubiger auf
Unterlassung klagen. Ist der Eigentümer
der Einwirkende oder unterläßt er die er-
forderlichen Vorkehrungen gegen Einwir-
kungen Dritter oder gegen andere Beschä-
digungen, so hat das Gericht auf Antrag
des Gläubigers die zur Abwendung der
Gefährdung erforderlichen Maßregeln,
z.B. eine Zwangsverwaltung, anzuordnen.
Einer Verschlechterung des Grundstücks
selber steht eine Verschlechterung oder
ordnungswidrige Entfernung von Zube-
hörstücken gleich, 1133—1135 in Verbdg
mit 1192 Abs 1.
VI. Zur Abtretung einer Briefgd ist Er-
teilung der Abtretungserklärung in schrift-
licher Form und Übergabe des Grund-
schuldbriefes erforderlich. Der bisherige
Gläubiger hat auf Verlangen des neuen
Grundschuld.
Gläubigers die Abtretungserklärung auf
seine Kosten öffentlich beglaubigen zu
lassen. Durch Eintragung der Abtretung
im Grundbuch wird die schriftliche Form
der Abtretungserklärung ersetzt. Zur Ab-
tretung einer Buchgd genügt Einigung
des bisherigen und des neuen Gläubigers
und Eintragung der Rechtsänderung im
Grundbuch, 1154 inVerbdgmit 1192 Abs.
Ist der Besitzer des Grundschuldbriefes
durch eine zusammenhängende, auf einen
eingetragenen Gläubiger zurückführende
Reihe von öffentlich beglaubigten Abitre-
tungserklärungen, denen ein gerichtlicher
Überweisungsbeschluß und das öffentlich
beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Ge-
setzes erfolgten Übertragung gleichstehen,
legitimiert, so steht er in gleicher Weise
unter dem öffentlichen Glauben des
Grundbuchs, als wenn er im Grundbuch
als Gläubiger eingetragen wäre, 1155 in
Verbdg mit 1192 Abs 1. Insbesondere ist
also derjenige, der von ihm die Gd oder
ein Recht an ihr durch Rechtsgeschäft er-
wirbt, in derselben Weise geschützt, als
wenn er von einem im Grundbuch einge-
tragenen Berechtigten erworben hätte.
Der Eigentümer kann diejenigen Einre-
den, welche ihm auf Grund eines zwi-
schen ihm und dem bisherigen Gläubiger
bestehenden Rechtsverhältnisses gegen
die Gd zustehen, auch dem neuen Gläubi-
ger entgegensetzen. Aber dieser kann
sich auf den öffentlichen Glauben des
Grundbuchs berufen, er braucht also nur
diejenigen Einreden gegen sich gelten zu
lassen, die ihm beim Erwerbe der Gd be-
kannt oder im Grundbuch oder auf dem
Grundschuldbrief vermerkt oder durch
einen Widerspruch gesichert waren, 1157
in Verbdg mit 1192 Abs 1. Leistungen des
Eigentümers an den bisherigen Gläubiger
und Rechtsgeschäfte zwischen diesen bei-
den Personen, die nach der Abtretung der
Gd vorgenommen wurden, haben gegen-
über dem neuen Gläubiger keine Wir-
kung. Nur eine dem bisherigen Gläubi-
ger gegenüber erfolgte Kündigung des Ei-
gentümers muß der neue Gläubiger gegen
sich gelten lassen, es sei denn, daß die
Übertragung der Gd zur Zeit der Kündi-
gung dem Eigentümer bekannt oder im
Grundbuch eingetragen war, 1156 in Ver-
bdg mit 1192 Abs 1. Soweit die Gd auf
Rückstände von Zinsen oder anderen
Nebenleistungen gerichtet ist oder so-
weit es sich um den Anspruch auf Er-