Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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kunde der sofortigen Zwangsvolistrek- 
kung in der Weise unterwerfen, daß die 
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde 
gegen den jeweiligen Grundstückseigen- 
tümer zulässig ist; die Unterwerfung be- 
darf in diesem Falle der Eintragung im 
Grundbuch, Z 800 Abs 1. Der Anspruch 
aus der Gd kann auch im Urkundenpro- 
zeß und im Mahnverfahren verfolgt wer- 
den, Z 592, 688 Abs 1. Der Eigentümer 
kann der Geltendmachung einer Briefgd 
widersprechen, wenn der Gläubiger nicht 
den Brief und, falls er nicht im 
Grundbuch eingetragen ist, gewisse an- 
dere Legitimationsurkunden vorlegt, 1160 
Abs 1 in Verbdg mit 1192 Abs 1; die Klage 
ist dann abzuweisen. 
Verlangt der Gläubiger Befriedigung 
aus dem Grundstück, so kann jeder, der 
Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstrek- 
kung ein Recht an dem Grundstück oder 
den Besitz desselben zu verlieren, den 
Gläubiger befriedigen. Die Gd geht dann 
auf ihn über, 1150 in Verbdg mit 1192 
Abs 1. 
Ist infolge einer Verschlechterung des 
Grundstücks, auch einer vom Eigentümer 
nicht verursachten, die Sicherheit der Gd 
gefährdet, so kann der Gläubiger nach 
fruchtlosem Versuche, vom Eigentümer 
die Beseitigung der Gefährdung durch 
Verbesserung des Grundstücks oder 
durch anderweitige Bestellung eines 
Grundpfandrechts zu erreichen, sofortige 
Befriedigung aus dem Grundstück suchen. 
Droht eine die Sicherheit der Gd gefähr- 
dende Verschlechterung des Grundstücks 
aus Einwirkungen des Eigentümers oder 
eines Dritten, so kann der Gläubiger auf 
Unterlassung klagen. Ist der Eigentümer 
der Einwirkende oder unterläßt er die er- 
forderlichen Vorkehrungen gegen Einwir- 
kungen Dritter oder gegen andere Beschä- 
digungen, so hat das Gericht auf Antrag 
des Gläubigers die zur Abwendung der 
Gefährdung erforderlichen Maßregeln, 
z.B. eine Zwangsverwaltung, anzuordnen. 
Einer Verschlechterung des Grundstücks 
selber steht eine Verschlechterung oder 
ordnungswidrige Entfernung von Zube- 
hörstücken gleich, 1133—1135 in Verbdg 
mit 1192 Abs 1. 
VI. Zur Abtretung einer Briefgd ist Er- 
teilung der Abtretungserklärung in schrift- 
licher Form und Übergabe des Grund- 
schuldbriefes erforderlich. Der bisherige 
Gläubiger hat auf Verlangen des neuen 
  
Grundschuld. 
Gläubigers die Abtretungserklärung auf 
seine Kosten öffentlich beglaubigen zu 
lassen. Durch Eintragung der Abtretung 
im Grundbuch wird die schriftliche Form 
der Abtretungserklärung ersetzt. Zur Ab- 
tretung einer Buchgd genügt Einigung 
des bisherigen und des neuen Gläubigers 
und Eintragung der Rechtsänderung im 
Grundbuch, 1154 inVerbdgmit 1192 Abs. 
Ist der Besitzer des Grundschuldbriefes 
durch eine zusammenhängende, auf einen 
eingetragenen Gläubiger zurückführende 
Reihe von öffentlich beglaubigten Abitre- 
tungserklärungen, denen ein gerichtlicher 
Überweisungsbeschluß und das öffentlich 
beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Ge- 
setzes erfolgten Übertragung gleichstehen, 
legitimiert, so steht er in gleicher Weise 
unter dem öffentlichen Glauben des 
Grundbuchs, als wenn er im Grundbuch 
als Gläubiger eingetragen wäre, 1155 in 
Verbdg mit 1192 Abs 1. Insbesondere ist 
also derjenige, der von ihm die Gd oder 
ein Recht an ihr durch Rechtsgeschäft er- 
wirbt, in derselben Weise geschützt, als 
wenn er von einem im Grundbuch einge- 
tragenen Berechtigten erworben hätte. 
Der Eigentümer kann diejenigen Einre- 
den, welche ihm auf Grund eines zwi- 
schen ihm und dem bisherigen Gläubiger 
bestehenden Rechtsverhältnisses gegen 
die Gd zustehen, auch dem neuen Gläubi- 
ger entgegensetzen. Aber dieser kann 
sich auf den öffentlichen Glauben des 
Grundbuchs berufen, er braucht also nur 
diejenigen Einreden gegen sich gelten zu 
lassen, die ihm beim Erwerbe der Gd be- 
kannt oder im Grundbuch oder auf dem 
Grundschuldbrief vermerkt oder durch 
einen Widerspruch gesichert waren, 1157 
in Verbdg mit 1192 Abs 1. Leistungen des 
Eigentümers an den bisherigen Gläubiger 
und Rechtsgeschäfte zwischen diesen bei- 
den Personen, die nach der Abtretung der 
Gd vorgenommen wurden, haben gegen- 
über dem neuen Gläubiger keine Wir- 
kung. Nur eine dem bisherigen Gläubi- 
ger gegenüber erfolgte Kündigung des Ei- 
gentümers muß der neue Gläubiger gegen 
sich gelten lassen, es sei denn, daß die 
Übertragung der Gd zur Zeit der Kündi- 
gung dem Eigentümer bekannt oder im 
Grundbuch eingetragen war, 1156 in Ver- 
bdg mit 1192 Abs 1. Soweit die Gd auf 
Rückstände von Zinsen oder anderen 
Nebenleistungen gerichtet ist oder so- 
weit es sich um den Anspruch auf Er-
	        
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