Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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daß nur einmal Zahlung zu erfolgen hat, 
so ist eine Gesamtgd vorhanden. Der 
Gläubiger hat dann das Recht, aus jedem 
der Grundstücke seine Befriedigung ganz 
oder zum Teil zu suchen, nicht minder, 
den Betrag der Gd auf die einzelnen 
Grundstücke zu verteilen und dadurch in 
Höhe der zugeteilten Beträge Einzel- 
grundschulden zu schaffen, 1132 in Ver- 
bdg mit 1192 Abs 1. Die Mitbelastung 
ist auf jedem Grundstück von Amts wegen 
zu vermerken, ebenso das Erlöschen der- 
selben, Gr 49. In denjenigen Fällen, in 
denen die Einzelgd dem Grundstücks- 
eigentümer zusteht, steht die Gesamtgd 
grundsätzlich den Eigentümern der bela- 
steten Grundstücke gemeinschaftlich zu. 
Jeder Eigentümer kann dann, sofern 
nichts anderes vereinbart ist, verlangen, 
daß die Gd in Einzeleigentümergrund- 
schulden aufgelöst und ihm nach Verhält- 
nis des Wertes seines Grundstücks zum 
Wert der sämtlichen Grundstücke zuge- 
teilt werde, 1172 in Verbdg mit 1192 
Abs 1. Doch bestehen von diesem Grund- 
satz folgende Ausnahmen: a. Befriedigt 
einer der Eigentümer den Gläubiger, oder 
wird die Gd auf ihn übertragen, so er- 
wirbt er nur die Gd an seinem Grund- 
stück, die Gd an den übrigen Grund- 
stücken erlischt. Nur dann, wenn er von 
dem Eigentümer eines der anderen 
Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger 
desselben Ersatz verlangen kann, geht in 
Höhe des Ersatzanspruchs auch die Gd 
an diesem Grundstück auf ihn über; sie 
bleibt mit der Gd an seinem eigenen 
Grundstück Gesamtgd. b. Verzichtet der 
Gläubiger nur auf sein Recht an einem 
der Grundstücke, oder wird er im Aufge- 
botsverfahren nur mit seinem Rechte 
an einem der Grundstücke ausgeschlos- 
sen, so erlischt die Gd nur an diesem 
Grundstück, an den übrigen bleibt sie be- 
stehen, 1174, 1175 in Verbdg mit 1192 
Abs 1. 
Wird der Gläubiger aus einem der 
Grundstücke oder aus den Gegenstän- 
den, auf welche sich die Gd erstreckt, 
vollständig befriedigt, so werden alle 
Grundstücke frei. Kann indessen hier der 
Eigentümer des Grundstücks, aus dem der 
Gläubiger befriedigt ist, von dem Eigen- 
tümer eines der anderen Grundstücke 
oder einem Rechtsvorgänger desselben 
Ersatz verlangen, so erwirbt er in Höhe 
des Ersatzanspruchs die Gd an diesem 
  
Grundschuld — Grundsteuer. 
Grundstück, tritt aber hinter die sonst 
noch an dem Grundstück bestehenden 
Rechte zurück, 1181, 1182 in Verbdg mit 
1192 Abs 1. 
X. Eine Art der Gd ist die Renten- 
schuld, 1199—1203, die erst Beschlüssen 
der 2. Kommission ihre Entstehung ver- 
dankt, dem 1. Entwurf noch fremd war. 
Von der Gd unterscheidet sie sich da- 
durch, daß hier nicht ein Kapital, sondern 
eine in regelmäßig wiederkehrenden Ter- 
minen zu entrichtende Geldrente aus dem 
Grundstück zu zahlen ist, 1199 Abs 1. 
Auf die Rente finden die für Hypotheken- 
und damit auch für Grundschuldzinsen 
geltenden Vorschriften (s. 0.) entspre- 
chende Anwendung, 1200 Abs 1. Bei der 
Bestellung der Rentenschuld ist zugleich 
der Betrag zu bestimmen und in das 
Grundbuch einzutragen, durch dessen 
Zahlung die Rentenschuld abgelöst wer- 
den kann, 1199 Abs 2, Das Recht zur 
Ablösung steht indessen nur dem Eigen- 
tümer zu, dem Gläubiger kann das Recht, 
die Zahlung der Ablösungssumme zu ver- 
langen, nicht eingeräumt werden. Auf 
die Ablösungssumme finden die für ein 
Grundschuldkapital geltenden Vorschrif- 
ten entsprechende Anwendung, ihre Zah- 
lung hat die gleiche Wirkung wie die 
Zahlung des Kapitals einer Gd, begrün- 
det also, wenn sie durch den Eigentümer 
erfolgt, eine Eigentümerrentenschuld, 
1200. Die Rentenschuld kann in eine ge- 
wöhnliche Gd oder in eine Hypothek um- 
gewandelt werden, auch das Umgekehrte 
ist möglich; einer Zustimmung der im 
Range gleich- oder nachstehenden Berech- 
tigten bedarf es nicht, 1203, 
h Stichworte: Hypothek, Gesamthypothek, Sicherungs- 
ypothek. 
Literatur über die Grundschuld vgl den Art Hypothek, 
ferner Paul Puntschart Der Grundschuldbegriff des 
deutschen Reichsrechte, Graz 00. Biermann. 
Grundsteuer in Preußen. Die Grund- 
steuer im engeren Sinne, d. h. die Steuer 
von dem Ertrage der land- und forstwirt- 
schaftlich usw genutzten (ertragsfähigen) 
Liegenschaften, ist nach Maßgabe des 
Ges vom 21 Mai 1861, GS 253, veran- 
lagt. Sie wird seit dem 1. April 1895, 
Ges vom 14. Juli 1893, GS 119, nicht mehr 
für den Staat erhoben, sondern nur für 
die Zwecke der kommunalen Besteuerung 
verwaltet. Sie ist nur einmal veranlagt 
worden; es war nach ihrer Ausdehnung 
auf die neuen Provinzen ein Kontingent 
von rund 40 Millionen M aufzubringen, 
verteilt nach dem Verhältnis des Reiner-
	        
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