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daß nur einmal Zahlung zu erfolgen hat,
so ist eine Gesamtgd vorhanden. Der
Gläubiger hat dann das Recht, aus jedem
der Grundstücke seine Befriedigung ganz
oder zum Teil zu suchen, nicht minder,
den Betrag der Gd auf die einzelnen
Grundstücke zu verteilen und dadurch in
Höhe der zugeteilten Beträge Einzel-
grundschulden zu schaffen, 1132 in Ver-
bdg mit 1192 Abs 1. Die Mitbelastung
ist auf jedem Grundstück von Amts wegen
zu vermerken, ebenso das Erlöschen der-
selben, Gr 49. In denjenigen Fällen, in
denen die Einzelgd dem Grundstücks-
eigentümer zusteht, steht die Gesamtgd
grundsätzlich den Eigentümern der bela-
steten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
Jeder Eigentümer kann dann, sofern
nichts anderes vereinbart ist, verlangen,
daß die Gd in Einzeleigentümergrund-
schulden aufgelöst und ihm nach Verhält-
nis des Wertes seines Grundstücks zum
Wert der sämtlichen Grundstücke zuge-
teilt werde, 1172 in Verbdg mit 1192
Abs 1. Doch bestehen von diesem Grund-
satz folgende Ausnahmen: a. Befriedigt
einer der Eigentümer den Gläubiger, oder
wird die Gd auf ihn übertragen, so er-
wirbt er nur die Gd an seinem Grund-
stück, die Gd an den übrigen Grund-
stücken erlischt. Nur dann, wenn er von
dem Eigentümer eines der anderen
Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger
desselben Ersatz verlangen kann, geht in
Höhe des Ersatzanspruchs auch die Gd
an diesem Grundstück auf ihn über; sie
bleibt mit der Gd an seinem eigenen
Grundstück Gesamtgd. b. Verzichtet der
Gläubiger nur auf sein Recht an einem
der Grundstücke, oder wird er im Aufge-
botsverfahren nur mit seinem Rechte
an einem der Grundstücke ausgeschlos-
sen, so erlischt die Gd nur an diesem
Grundstück, an den übrigen bleibt sie be-
stehen, 1174, 1175 in Verbdg mit 1192
Abs 1.
Wird der Gläubiger aus einem der
Grundstücke oder aus den Gegenstän-
den, auf welche sich die Gd erstreckt,
vollständig befriedigt, so werden alle
Grundstücke frei. Kann indessen hier der
Eigentümer des Grundstücks, aus dem der
Gläubiger befriedigt ist, von dem Eigen-
tümer eines der anderen Grundstücke
oder einem Rechtsvorgänger desselben
Ersatz verlangen, so erwirbt er in Höhe
des Ersatzanspruchs die Gd an diesem
Grundschuld — Grundsteuer.
Grundstück, tritt aber hinter die sonst
noch an dem Grundstück bestehenden
Rechte zurück, 1181, 1182 in Verbdg mit
1192 Abs 1.
X. Eine Art der Gd ist die Renten-
schuld, 1199—1203, die erst Beschlüssen
der 2. Kommission ihre Entstehung ver-
dankt, dem 1. Entwurf noch fremd war.
Von der Gd unterscheidet sie sich da-
durch, daß hier nicht ein Kapital, sondern
eine in regelmäßig wiederkehrenden Ter-
minen zu entrichtende Geldrente aus dem
Grundstück zu zahlen ist, 1199 Abs 1.
Auf die Rente finden die für Hypotheken-
und damit auch für Grundschuldzinsen
geltenden Vorschriften (s. 0.) entspre-
chende Anwendung, 1200 Abs 1. Bei der
Bestellung der Rentenschuld ist zugleich
der Betrag zu bestimmen und in das
Grundbuch einzutragen, durch dessen
Zahlung die Rentenschuld abgelöst wer-
den kann, 1199 Abs 2, Das Recht zur
Ablösung steht indessen nur dem Eigen-
tümer zu, dem Gläubiger kann das Recht,
die Zahlung der Ablösungssumme zu ver-
langen, nicht eingeräumt werden. Auf
die Ablösungssumme finden die für ein
Grundschuldkapital geltenden Vorschrif-
ten entsprechende Anwendung, ihre Zah-
lung hat die gleiche Wirkung wie die
Zahlung des Kapitals einer Gd, begrün-
det also, wenn sie durch den Eigentümer
erfolgt, eine Eigentümerrentenschuld,
1200. Die Rentenschuld kann in eine ge-
wöhnliche Gd oder in eine Hypothek um-
gewandelt werden, auch das Umgekehrte
ist möglich; einer Zustimmung der im
Range gleich- oder nachstehenden Berech-
tigten bedarf es nicht, 1203,
h Stichworte: Hypothek, Gesamthypothek, Sicherungs-
ypothek.
Literatur über die Grundschuld vgl den Art Hypothek,
ferner Paul Puntschart Der Grundschuldbegriff des
deutschen Reichsrechte, Graz 00. Biermann.
Grundsteuer in Preußen. Die Grund-
steuer im engeren Sinne, d. h. die Steuer
von dem Ertrage der land- und forstwirt-
schaftlich usw genutzten (ertragsfähigen)
Liegenschaften, ist nach Maßgabe des
Ges vom 21 Mai 1861, GS 253, veran-
lagt. Sie wird seit dem 1. April 1895,
Ges vom 14. Juli 1893, GS 119, nicht mehr
für den Staat erhoben, sondern nur für
die Zwecke der kommunalen Besteuerung
verwaltet. Sie ist nur einmal veranlagt
worden; es war nach ihrer Ausdehnung
auf die neuen Provinzen ein Kontingent
von rund 40 Millionen M aufzubringen,
verteilt nach dem Verhältnis des Reiner-