Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

66 Amtsgericht. 
6. für einzelne den Amtsgerichten nach 
der C obliegende Verrichtungen, z. B. 98, 
100, 157; vgl G 38—57, 86—89 wegen der 
Mitwirkung bei Bildung der Schöffen- und 
Schwurgerichte; vgl. ferner C 156, 341 
(vom Gerichtsschreiber zu erledigende 
Geschäfte). 
II. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte 
in bürgerlichen Rechtsstrei- 
tigkeiten umfaßt: 
A. Streitigkeiten über vermögensrecht- 
liche (aus Vermögensrechten abgeleitete 
oder auf eine vermögensrechtliche Lei- 
stung gerichtete — s. Gaupp-Stein 
Anm Il, 1 zu Z 13) Ansprüche, deren Ge- 
genstand in Geld oder Geldeswert die 
Summe von 300 M nicht übersteigt, sofern 
nicht die ausschließliche Zuständigkeit der 
Landgerichte (s. da!) begründet ist, G 23 
Nr 1. 
B. Vor die Amtsgerichte gehören ferner, 
ohne Rücksicht auf den Wert des Streit- 
gegenstandes, die folgenden Streitigkei- 
ten, wenn sie den Gegenstand der Klage 
bilden (zu 1—6 s. G 23 Nr 2): 
1. Mietstreitigkeiten, nämlich Streitig- 
keiten zwischen dem Vermieter und dem 
Mieter oder Untermieter von Wohnräu- 
men oder anderen Räumen oder zwischen 
dem Mieter und dem Untermieter solcher 
Räume wegen Überlassung, Benutzung 
oder Räumung sowie wegen Zurückhal- 
tung der von dem Mieter oder dem Un- 
termieter in die Mietsräume eingebraclı- 
ten Sachen, dagegen nicht Klagen auf 
Zahlung des Mietszinses oder auf Fest- 
stellung des Mietsverhältnisses, auch nicht 
Ansprüche aus der Pacht; 
2. Streitigkeiten zwischen Dienstherr- 
schaft und Gesinde (s. da), zwischen Ar- 
beitgebern und Arbeitern hinsichtlich des 
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sowie 
die in GwGG4 Abs1 bezeichneten Strei- 
tigkeiten, jedoch ist die ausschließliche 
Zuständigkeit der Amtsgerichte nur dann 
begründet, wenn die Streitigkeiten sich 
schon während der Dauer des Dienst-, 
Arbeits- oder Lohnverhältnisses als solche 
herausstellen; für die in GwGG 4 Abs 1 
bezeichneten Streitigkeiten ist die Zustän- 
digkeit der Amtsgerichte nur da begrün- 
det, wo kein für sie zuständiges Gewerbe- 
gericht besteht; 
3. Streitigkeiten zwischen Reisenden 
und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern, Flö- 
Bern oder Auswanderungsexpedienten in 
den Einschiffungshäfen, welche über 
  
Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, 
Beförderung der Reisenden und ihrer 
Habe und über Verlust und Beschädigung 
der letzteren, sowie Streitigkeiten zwi- 
schen Reisenden und Handwerkern, 
welche aus Anlaß der Reise entstanden 
sind, B 701 ff; Bn 26; Fl 2; 88 22ff Ges 
über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897, RGBI 463; 
4. Streitigkeiten wegen Viehmängel (s. 
da) (B481 ff; soweit B459 ff im Falle des 
Verkaufs von Tieren, die $ 481 nicht er- 
wähnt) ; 
5. Streitigkeiten wegen Wildschadens 
(s. da), vgl aber Einf-B 70; 
6. Ansprüche aus einem außerehelichen 
Beischlaf (B 1708, 1715 f, auch 1718; nicht 
aus 1300, 825, 847 — bestritten —; wohl 
aber gehören hierher die auf B 1709 Abs 2 
und $ 62 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 
beruhenden Erstattungsansprüche) ; 
7. Anfechtungsklagen gemäß Gn 112ff, 
vorbehaltlich der Verweisung an das 
Landgericht. — S.: Zivilprozeßreform. 
C. Den Amtsgerichten sind auf Grund 
besonderer zivilprozessualer Bestimmun- 
gen, vgl. G 24, eine Reihe weiterer, nicht 
auf Entscheidung eines Rechtsstreits ge- 
richteter Angelegenheiten — zum Teil 
ausschließlich, zum Teil neben anderen 
Gerichten — übertragen, namentlich: 
1. die Sicherung des Beweises, Z 486, 
488; 
2. der Sühneversuch gemäß Z 510, 609; 
3. das Entmündigungsverfahren, Z 645, 
675, 680, 685; 
4. das Mahnverfahren, Z 689; 
5. das Aufgebotsverfahren, G 23; 
6. der Erlaß von Arresten und einstwei- 
ligen Verfügungen gemäß Z 919, 942; 
7. die dem Vollstreckungsgericht zuge- 
wiesene Tätigkeit, Z 764; deshalb auch 
die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung, s. Zg 1; vgl Einf-Zg 13. 
II. Die Amtsgerichte sind ferner für 
das Konkursverfahren zuständig, 
K 71. 
IV. In den Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit sind 
in erster Instanz fast durchweg die Amts- 
gerichte zuständig. Ausnahmen nach 
Reichsrecht: F 145, 147 und B 1878 
Abs 2, wonach das Landgericht ne- 
ben dem Amtsgericht für die Löschung 
ungültiger Eintragungen in Handels- 
und Genossenschaftsregister, sowie al- 
lein für die Entlassung eines Mitglie-
	        
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