Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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die Entschädigung ist zulässig, wenn der 
Unternehmer die Versicherung bewirkt 
hat und seine Mitleistung ein Drittel der 
Gesamtleistung erreicht. Der Schadenser- 
ee ommnare verjährt in 2 Jahren. 
  
Kommentare zum Reichshaftpflicht tz von Eger, 
. Wolz, Coermann, Reindl. Foerster. 
“ Haftpflichtversicherung ist eine 
Art der Schadensversicherung (s. d.); der 
Versicherer ist verpflichtet, dem Versiche- 
rungsnehmer die Leistung zu ersetzen, 
welche dieser auf Grund seiner Verant- 
wortlichkeit, gleichviel, ob diese auf Ge- 
setz oder Rechtsgeschäft beruht, für eine 
während der Versicherungszeit eintre- 
tende Tatsache an einen Dritten zu bewir- 
ken hat, Vv 149. 
I. Die H umfaßt die gerichtlichen und 
außergerichtlichen Kosten, die durch die 
Verteidigung gegen den von einem Drit- 
ten geltendgemachten (auch unbegründe- 
ten) Anspruch entstehen, soweit die Auf-- 
wendung der Kosten den Umständen 
nach geboten ist; diese Kosten hat der 
Versicherer auf Verlangen des Versiche- 
rungsnehmers vorzuschießen, Vv 150 
Abs 1. 
1. Die Versicherungssumme kann be- 
stimmt werden oder unbestimmt sein; ist 
sie bestimmt, so hat der Versicherer Ko- 
sten, die in einem auf seine Veranlassung 
geführten Rechtsstreite entstehen, sowie 
Verzugszinsen auch insoweit zu ersetzen, 
als sie zusammen mit der übrigen Ent- 
schädigung die Versicherungssumme 
übersteigen, Vv 150 Abs 2. Im Falle der 
Hinterlegungsbefugnis trifft den Versi- 
cherer die Hinterlegungslast, abgesehen 
von dem Falle, daß er (gegenüber dem 
Versicherungsnehmer) den Anspruch des 
Dritten als begründet anerkennt, Vv 150 
Abs 3. 
2. Ist die H für einen geschäftlichen 
Betrieb des Versicherungsnehmers ge- 
nommen, so erstreckt sie sich auf die Haft- 
pflicht der Vertreter des Versicherungs- 
nehmers sowie auf die Haftpflicht solcher 
Personen, welche er zur Leitung oder Be- 
aufsichtigung des Betriebes oder eines 
Teiles des Betriebes angestellt hat; sie 
gilt insoweit als für fremde Rechnung ge- 
nommen, Vv 151 Abs 1. Der Versiche- 
rungsnehmer kann ipso iure durch den 
Geschäftserwerber, -nießbraucher, -päch- 
ter ersetzt werden, Vv 151 Abs 2. 
Il. Der Versicherer haftet nicht, wenn 
der Versicherungsnehmer vorsätzlich (s. 
den Art Verschulden) den Eintritt der Tat- 
  
Haftpflicht — Haftpflichtversicherung. 
sache, für die er dem Dritten verantwort- 
lich ist, und widerrechtlich herbeigeführt 
hat, Vv 152; diese Vorschrift ist unab- 
änderlich. 
III. Der Versicherungsnehmer hat nach 
den allgemeinen Vorschriften den Ein- 
tritt des Versicherungsfalles anzuzeigen, 
Vv 33. Der Pflicht zur Anzeige wird ge- 
nügt, wenn die Anzeige (Absendung ge- 
nügt) innerhalb einer Woche erfolgt; die 
Frist beginnt mit dem Zeitpunkte, in wel- 
chem der Dritte seinen Anspruch gegen- 
über dem Versicherungsnehmer geltend- 
macht; wird der Versicherungsnehmer zu 
einer gerichtlichen Verhandlung über den 
Anspruch geladen, so hat er, wenngleich 
die Frist noch läuft, die Anzeige unver- 
züglich nach Empfang der Ladung zu 
machen, Vv 153 Abs 1. Die Fristvor- 
schrift darf nicht zum Nachteile des Ver- 
sicherungsnehmers geändert werden, Vv 
153 Abs 2. 
IV. Der Versicherer hat die Entschädi- 
gung (bzw Mehrkosten binnen 2 Wochen 
seit Mitteilung der Berechnung) binnen 
2 Wochen von dem Zeitpunkte an zu lei- 
sten, in welchem der Dritte von dem Ver- 
sicherungsnehmer befriedigt oder der An- 
spruch des Dritten durch rechtskräftiges 
Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich 
festgestellt worden ist, Vv 154 Abs 1 
Auf eine Vereinbarung, nach welcher der 
Versicherer von der Verpflichtung zur 
Leistung frei sein soll, wenn ohne seine 
Einwilligung der Versicherungsnehmer 
den Dritten befriedigt oder dessen An- 
spruch anerkennt, kann sich der Versi- 
cherer nicht berufen, falls nach den Um- 
ständen der Versicherungsnehmer die Be- 
friedigung oder die Anerkennung nicht 
ohne offenbare Unbilligkeit verweigern 
konnte, Vv 154 Abs 2. 
1. Ist der Versicherungsnehmer dem 
Dritten zur Gewährung einer Rente ver- 
pflichtet, so kann er, wenn die Versiche- 
rungssumme den Kapitalwert der Rente 
nicht erreicht, nur einen verhältnismäßi- 
gen Teil der Rente verlangen; kann ge- 
setzlich eine Sicherheitsleistung für die 
Rente gefordert werden, so hat der Ver- 
sicherer sie zu leisten, Vv 155. 
2. Der Versicherer ist berechtigt, die 
dem Versicherungsnehmer gebührende 
Entschädigung, soweit der Versicherungs- 
nehmer dem Dritten zur Leistung ver- 
pflichtet ist, diesem (nach vorheriger Mit- 
teilung an den Versicherungsnehmer) zu
	        
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