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die Entschädigung ist zulässig, wenn der
Unternehmer die Versicherung bewirkt
hat und seine Mitleistung ein Drittel der
Gesamtleistung erreicht. Der Schadenser-
ee ommnare verjährt in 2 Jahren.
Kommentare zum Reichshaftpflicht tz von Eger,
. Wolz, Coermann, Reindl. Foerster.
“ Haftpflichtversicherung ist eine
Art der Schadensversicherung (s. d.); der
Versicherer ist verpflichtet, dem Versiche-
rungsnehmer die Leistung zu ersetzen,
welche dieser auf Grund seiner Verant-
wortlichkeit, gleichviel, ob diese auf Ge-
setz oder Rechtsgeschäft beruht, für eine
während der Versicherungszeit eintre-
tende Tatsache an einen Dritten zu bewir-
ken hat, Vv 149.
I. Die H umfaßt die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten, die durch die
Verteidigung gegen den von einem Drit-
ten geltendgemachten (auch unbegründe-
ten) Anspruch entstehen, soweit die Auf--
wendung der Kosten den Umständen
nach geboten ist; diese Kosten hat der
Versicherer auf Verlangen des Versiche-
rungsnehmers vorzuschießen, Vv 150
Abs 1.
1. Die Versicherungssumme kann be-
stimmt werden oder unbestimmt sein; ist
sie bestimmt, so hat der Versicherer Ko-
sten, die in einem auf seine Veranlassung
geführten Rechtsstreite entstehen, sowie
Verzugszinsen auch insoweit zu ersetzen,
als sie zusammen mit der übrigen Ent-
schädigung die Versicherungssumme
übersteigen, Vv 150 Abs 2. Im Falle der
Hinterlegungsbefugnis trifft den Versi-
cherer die Hinterlegungslast, abgesehen
von dem Falle, daß er (gegenüber dem
Versicherungsnehmer) den Anspruch des
Dritten als begründet anerkennt, Vv 150
Abs 3.
2. Ist die H für einen geschäftlichen
Betrieb des Versicherungsnehmers ge-
nommen, so erstreckt sie sich auf die Haft-
pflicht der Vertreter des Versicherungs-
nehmers sowie auf die Haftpflicht solcher
Personen, welche er zur Leitung oder Be-
aufsichtigung des Betriebes oder eines
Teiles des Betriebes angestellt hat; sie
gilt insoweit als für fremde Rechnung ge-
nommen, Vv 151 Abs 1. Der Versiche-
rungsnehmer kann ipso iure durch den
Geschäftserwerber, -nießbraucher, -päch-
ter ersetzt werden, Vv 151 Abs 2.
Il. Der Versicherer haftet nicht, wenn
der Versicherungsnehmer vorsätzlich (s.
den Art Verschulden) den Eintritt der Tat-
Haftpflicht — Haftpflichtversicherung.
sache, für die er dem Dritten verantwort-
lich ist, und widerrechtlich herbeigeführt
hat, Vv 152; diese Vorschrift ist unab-
änderlich.
III. Der Versicherungsnehmer hat nach
den allgemeinen Vorschriften den Ein-
tritt des Versicherungsfalles anzuzeigen,
Vv 33. Der Pflicht zur Anzeige wird ge-
nügt, wenn die Anzeige (Absendung ge-
nügt) innerhalb einer Woche erfolgt; die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkte, in wel-
chem der Dritte seinen Anspruch gegen-
über dem Versicherungsnehmer geltend-
macht; wird der Versicherungsnehmer zu
einer gerichtlichen Verhandlung über den
Anspruch geladen, so hat er, wenngleich
die Frist noch läuft, die Anzeige unver-
züglich nach Empfang der Ladung zu
machen, Vv 153 Abs 1. Die Fristvor-
schrift darf nicht zum Nachteile des Ver-
sicherungsnehmers geändert werden, Vv
153 Abs 2.
IV. Der Versicherer hat die Entschädi-
gung (bzw Mehrkosten binnen 2 Wochen
seit Mitteilung der Berechnung) binnen
2 Wochen von dem Zeitpunkte an zu lei-
sten, in welchem der Dritte von dem Ver-
sicherungsnehmer befriedigt oder der An-
spruch des Dritten durch rechtskräftiges
Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich
festgestellt worden ist, Vv 154 Abs 1
Auf eine Vereinbarung, nach welcher der
Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei sein soll, wenn ohne seine
Einwilligung der Versicherungsnehmer
den Dritten befriedigt oder dessen An-
spruch anerkennt, kann sich der Versi-
cherer nicht berufen, falls nach den Um-
ständen der Versicherungsnehmer die Be-
friedigung oder die Anerkennung nicht
ohne offenbare Unbilligkeit verweigern
konnte, Vv 154 Abs 2.
1. Ist der Versicherungsnehmer dem
Dritten zur Gewährung einer Rente ver-
pflichtet, so kann er, wenn die Versiche-
rungssumme den Kapitalwert der Rente
nicht erreicht, nur einen verhältnismäßi-
gen Teil der Rente verlangen; kann ge-
setzlich eine Sicherheitsleistung für die
Rente gefordert werden, so hat der Ver-
sicherer sie zu leisten, Vv 155.
2. Der Versicherer ist berechtigt, die
dem Versicherungsnehmer gebührende
Entschädigung, soweit der Versicherungs-
nehmer dem Dritten zur Leistung ver-
pflichtet ist, diesem (nach vorheriger Mit-
teilung an den Versicherungsnehmer) zu