Haftpflichtversicherung — Hagelversicherung.
entrichten; auf Verlangen des Versiche-
rungsnehmers ist der Versicherer ver-
pflichtet, die Zahlung an den Dritten zu
bewirken, Vv 156. Im Falle des Konkur-
ses des Versicherungsnehmers hat der
entschädigungsberechtigte Dritte ein Ab-
sonderungsrecht (s. d.) bezüglich der
Entschädigungsforderung, Vv 157.
V. Hat nach dem Eintritte eines Ver-
sicherungsfalles der Versicherer dem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber seine Ver-
pflichtung zur Leistung der Entschädi-
gung anerkannt oder die Leistung der
fälligen Entschädigung verweigert oder
dem Versicherungsnehmer die Weisung
erteilt, es über den Anspruch des Dritten
zum Rechtsstreite kommen zu lassen, so
ist jeder Teil berechtigt, das Versiche-
rungsverhältnis zu kündigen. Die Kündi-
gung ist nur innerhalb eines Monats seit
der Anerkennung der Entschädigungs-
pflicht oder seit der Rechtskraft des im
Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen
Urteils zulässig. Der Versicherer hat
eine Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
als den Schluß der laufenden Versiche-
rungsperiode kündigen, Vv 158 Abs 1,
2. — Kündigt der Versicherungsnehmer,
so gebührt dem Versicherer gleichwohl
die Prämie für die laufende Versiche-
rungsperiode. Kündigt der Versicherer,
so gebührt ihm nur ein der abgelaufenen
Versicherungszeit entsprechender Teil der
Prämie, Vv 158 Abs 3. P.
Haftung für Verschulden (s. d.);
— des Staates und der Beamten s. Uner-
laubte Handlung (Beamtenhaftung).
Haftung des Staates und der Kom-
munalverbände für Beamte (Bayern). Ver-
letzt ein Beamter des Staates, einer Ge-
meinde oder eines anderen Kommunalver-
bandes in Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahr-
lässig die ihm einem Dritten gegenüber ob-
liegende Amtspflicht, so trifft dem Drit-
ten gegenüber die Verantwortlichkeit,
B 839, an Stelle des Beamten den Staat
oder den Verband, in dessen Diensten der
Beamte steht. Bei den Amtsgeschäften des
Gerichtsvollziehers gilt dies auch für die
Verletzung der Pflichten gegenüber dem
Auftraggeber. Ausländern kann die Ent-
schädigung verweigert werden, wenn
nicht nachgewiesen ist, daß in dem Hei-
matstaate des Beschädigten eine entspre-
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chende Haftung Dritten gegenüber wenig-
stens insoweit anerkannt wird, als der Er-
satz des Schadens von dem Beamten nicht
zu erlangen ist.
Der Beamte hat dem Staate oder dem
Verbande den Schaden zu ersetzen, der
aus der Verletzung der Amtspflicht ent-
steht. Die Vorschriften des B 852 finden
mit der Maßgabe Anwendung, daß die
dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeit-
punkte beginnt, in dem die Ersatzpflicht
des Staates oder Verbandes dem Be-
schädigten gegenüber anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt ist. Ist der Be-
amte für den Schaden deswegen nicht ver-
antwortlich, weil er sich im Zustande der
Bewußtlosigkeit oder in einem die freie
Willensbestimmung ausschließendem Zu-
stande krankhafter Störung der Geistes-
tätigkeit befunden hat, so kann der Be-
schädigte von dem Staate oder Verbande
Schadensersatz verlangen. Füreinen Scha-
den jedoch, der daraus entsteht, daß der
Beamte bei einem Urteil in einer Rechts-
sache die Amtspflicht verletzt, ist der
Staat oder Verband nicht verantwortlich.
Soll der Staat, eine Gemeinde oder
ein anderer Kommunalverband wegen des
durch einen Beamten verursachten Scha-
dens in Anspruch genommen werden, so
hat der Verwaltungsgerichtshof Vorent-
scheidung darüber zu treffen, ob der Be-
amte sich einer Überschreitung seiner
Amtsbefugnisse oder der Unterlassung
einer ihm obliegenden Amtshandlung
schuldig gemacht hat. Die Vorentschei-
dung ist für das Gericht bindend. Bei
Handlungen eines Beamten der streitigen
oder freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die
Vorentscheidung nicht erforderlich.
Eint-B 77; Aust-B 60, 61, 165; Gesetz vom 8. Aug 1878
betr den Verwaltungsgerichtshof 7; Notariatsgesetz vom
9. Juni 1899 Art 126; Oertmann Bayr Landesprivat-
recht 59. Ungewitter.
Hagelversicherung ist eine Scha-
densversicherung (s. d.), bei welcher der
Versicherer für den Schaden, der an den
versicherten Bodenerzeugnissen durch die
Einwirkung des Hagelschlages entsteht,
haftet, Vv 108; von den allgemeinen Vor-
schriften abgesehen, gelten folgende Ein-
zelheiten:
1. Die Frist für die Einlegung des Wi-
derspruches gegen den Versicherungs-
schein, Vv 5, braucht nur eine Woche zu
betragen, Vv 109.
2. Die Anzeige muß binnen vier Tagen
nach dem Eintritte des Versicherungsfal-