Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Haftpflichtversicherung — Hagelversicherung. 
entrichten; auf Verlangen des Versiche- 
rungsnehmers ist der Versicherer ver- 
pflichtet, die Zahlung an den Dritten zu 
bewirken, Vv 156. Im Falle des Konkur- 
ses des Versicherungsnehmers hat der 
entschädigungsberechtigte Dritte ein Ab- 
sonderungsrecht (s. d.) bezüglich der 
Entschädigungsforderung, Vv 157. 
V. Hat nach dem Eintritte eines Ver- 
sicherungsfalles der Versicherer dem Ver- 
sicherungsnehmer gegenüber seine Ver- 
pflichtung zur Leistung der Entschädi- 
gung anerkannt oder die Leistung der 
fälligen Entschädigung verweigert oder 
dem Versicherungsnehmer die Weisung 
erteilt, es über den Anspruch des Dritten 
zum Rechtsstreite kommen zu lassen, so 
ist jeder Teil berechtigt, das Versiche- 
rungsverhältnis zu kündigen. Die Kündi- 
gung ist nur innerhalb eines Monats seit 
der Anerkennung der Entschädigungs- 
pflicht oder seit der Rechtskraft des im 
Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen 
Urteils zulässig. Der Versicherer hat 
eine Kündigungsfrist von einem Monat 
einzuhalten. Der Versicherungsnehmer 
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt 
als den Schluß der laufenden Versiche- 
rungsperiode kündigen, Vv 158 Abs 1, 
2. — Kündigt der Versicherungsnehmer, 
so gebührt dem Versicherer gleichwohl 
die Prämie für die laufende Versiche- 
rungsperiode. Kündigt der Versicherer, 
so gebührt ihm nur ein der abgelaufenen 
Versicherungszeit entsprechender Teil der 
Prämie, Vv 158 Abs 3. P. 
Haftung für Verschulden (s. d.); 
— des Staates und der Beamten s. Uner- 
laubte Handlung (Beamtenhaftung). 
Haftung des Staates und der Kom- 
munalverbände für Beamte (Bayern). Ver- 
letzt ein Beamter des Staates, einer Ge- 
meinde oder eines anderen Kommunalver- 
bandes in Ausübung der ihm anvertrauten 
öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahr- 
lässig die ihm einem Dritten gegenüber ob- 
liegende Amtspflicht, so trifft dem Drit- 
ten gegenüber die Verantwortlichkeit, 
B 839, an Stelle des Beamten den Staat 
oder den Verband, in dessen Diensten der 
Beamte steht. Bei den Amtsgeschäften des 
Gerichtsvollziehers gilt dies auch für die 
Verletzung der Pflichten gegenüber dem 
Auftraggeber. Ausländern kann die Ent- 
schädigung verweigert werden, wenn 
nicht nachgewiesen ist, daß in dem Hei- 
matstaate des Beschädigten eine entspre- 
  
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chende Haftung Dritten gegenüber wenig- 
stens insoweit anerkannt wird, als der Er- 
satz des Schadens von dem Beamten nicht 
zu erlangen ist. 
Der Beamte hat dem Staate oder dem 
Verbande den Schaden zu ersetzen, der 
aus der Verletzung der Amtspflicht ent- 
steht. Die Vorschriften des B 852 finden 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die 
dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeit- 
punkte beginnt, in dem die Ersatzpflicht 
des Staates oder Verbandes dem Be- 
schädigten gegenüber anerkannt oder 
rechtskräftig festgestellt ist. Ist der Be- 
amte für den Schaden deswegen nicht ver- 
antwortlich, weil er sich im Zustande der 
Bewußtlosigkeit oder in einem die freie 
Willensbestimmung ausschließendem Zu- 
stande krankhafter Störung der Geistes- 
tätigkeit befunden hat, so kann der Be- 
schädigte von dem Staate oder Verbande 
Schadensersatz verlangen. Füreinen Scha- 
den jedoch, der daraus entsteht, daß der 
Beamte bei einem Urteil in einer Rechts- 
sache die Amtspflicht verletzt, ist der 
Staat oder Verband nicht verantwortlich. 
Soll der Staat, eine Gemeinde oder 
ein anderer Kommunalverband wegen des 
durch einen Beamten verursachten Scha- 
dens in Anspruch genommen werden, so 
hat der Verwaltungsgerichtshof Vorent- 
scheidung darüber zu treffen, ob der Be- 
amte sich einer Überschreitung seiner 
Amtsbefugnisse oder der Unterlassung 
einer ihm obliegenden Amtshandlung 
schuldig gemacht hat. Die Vorentschei- 
dung ist für das Gericht bindend. Bei 
Handlungen eines Beamten der streitigen 
oder freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die 
Vorentscheidung nicht erforderlich. 
Eint-B 77; Aust-B 60, 61, 165; Gesetz vom 8. Aug 1878 
betr den Verwaltungsgerichtshof 7; Notariatsgesetz vom 
9. Juni 1899 Art 126; Oertmann Bayr Landesprivat- 
recht 59. Ungewitter. 
Hagelversicherung ist eine Scha- 
densversicherung (s. d.), bei welcher der 
Versicherer für den Schaden, der an den 
versicherten Bodenerzeugnissen durch die 
Einwirkung des Hagelschlages entsteht, 
haftet, Vv 108; von den allgemeinen Vor- 
schriften abgesehen, gelten folgende Ein- 
zelheiten: 
1. Die Frist für die Einlegung des Wi- 
derspruches gegen den Versicherungs- 
schein, Vv 5, braucht nur eine Woche zu 
betragen, Vv 109. 
2. Die Anzeige muß binnen vier Tagen 
nach dem Eintritte des Versicherungsfal-
	        
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