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les abgesendet werden, Vv 110; diese
Frist kann nicht zum Nachteile des Ver-
sicherungsnehmers geändert werden.
3. Bis zur Feststellung des Schadens
darf der Versicherungsnehmer an den von
dem Hagelschlage betroffenen Boden-
erzeugnissen ohne Einwilligung des Ver-
sicherers nur solche Änderungen vorneh-
men, welche nach den Regeln einer ord-
nungsmäßigen Wirtschaft nicht aufge-
schoben werden können, Vv 111.
4. Bei erneutem Hagelschlag in dersel-
ben Periode haftet der Versicherer nur
bis zur Resthaftsumme, Vv 112.
5. Nach dem Eintritte eines Versiche-
rungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen, der
Versicherer nur für den Schluß der Ver-
sicherungsperiode, in welcher der Ver-
sicherungsfall eingetreten ist, der Versi-
cherungsnehmer spätestens für diesen
Zeitpunkt; kündigt der Versicherungs-
nehmer für einen früheren Zeitpunkt, so
gebührt dem Versicherer gleichwohl die
Prämie für die laufende Versicherungs-
periode, Vv 113. — Im Falle der Veräu-
Berung oder der Zwangsversteigerung
der versicherten Bodenerzeugnisse kann
der Versicherer dem Erwerber das Ver-
sicherungsverhältnis nur für den Schluß
der Versicherungsperiode kündigen, in
welcher er von dem Eigentumsübergange
Kenntnis erlangt, Vv 114 Abs 1. — Wird
der Eigentumsübergang dem Versicherer
nicht rechtzeitig angezeigt, so ist der Ver-
sicherer, wenn der Versicherungsfall nach
dem Schlusse der Versicherungsperiode
eintritt, in welcher ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen, von der Verpflichtung
zur Leistung frei; die Verpflichtung bleibt
jedoch bestehen, wenn der Versicherer
von dem Eigentumswechsel so früh
Kenntnis erlangt hat, daß er zum
Schlusse der Versicherungsperiode kün-
digen konnte, Vv 114 (unabänderlich).
Häher nicht jagdbar: s. Habicht,
Heher.
Halden (Bergrecht) sind Anhäufungen
unverarbeiteten Minerals über Tage. Die H
fallen in das Bergwerkseigentum (s. d.).
Haller, Karl Ludwig von, ein Enkel des
berühmten Naturforschers und Dichters,
* 1. Aug 1768 zu Bern, wo er 1795 Se-
kretär des Täglichen Rats wurde. Nach
der Proklamation der Helvetischen Re-
publik (1798) durch die Revolution aus
seiner Heimat vertrieben, trat er in den
Hagelversicherung — Halluzinose.
österreichischen Staatsdienst, kehrte je-
doch 1806 nach der Wiederherstellung des
Kantons Bern als Professor der Geschichte
in seine Vaterstadt zurück und wurde 1814
auch Mitglied des Großen und Kleinen
Rats. 1820 zum Katholizismus übergetre-
ten, mußte er jedoch ‘wieder das refor-
mierte Bern verlassen; er wandte sich
1821 nach Paris, wo er von 1824 bis zur
Julirevolution eine Anstellung beim De-
partement der auswärtigen Angelegenhei-
ten fand. Seit 1830 in Solothurn lebend,
T er hier am 20. März 1854.
Seine Abneigung gegen die Revolution
bestimmte ihn, ein antirevolutionäres Sy-
stem der Staatslehre zu entwerfen, zu-
nächst in seinem 1808 erschienenen Hand-
buch der allgemeinen Staatenkunde, aus
dem sein ausführlicheres Hauptwerk ent-
stand: Die Restauration der Staatswissen-
schaft oder Theorie des natürlich-geselli-
gen Zustandes der Schimäre des künstlich-
bürgerlichen entgegengesetzt, Winterthur
1816—20, IV (2. Auflage 1820—22), Bd V
1834, Bd VI 1822, ein Werk, dessen Be-
deutung auf der gründlichen Kritik des
Gesellschaftsvertrags, des radikalen Rous-
seau-Dogmas und den Wirkungen dieser
Kritik beruht, während die positive
Darstellung Hallers nur von geringem
Werte ist. Bogeng.
Halluzinose stellt eine Psychose dar,
die meist den Mißbrauch des Alkohols
zur Ursache hat. Man unterscheidet eine
akute H(a)l(luzinose) und eine chronische.
Die erstere geht im Laufe einiger Wochen
in Heilung über, während die chronische
Hl längere Zeit dauert und schließlich zu
einer völligen Umdeutung der Außenwelt
führt. Beiden Arten ist gemeinsam das
Auftreten massenhafter Gehörshalluzi-
nationen bei einem relativ guten Erhalten-
bleiben des Bewußtseins, der Besonnen-
heit und Orientierung. Die akute Hl bie-
tet, wenn sie auch zur Genesung führt,
stets die Gefahr des Selbstmords ebenso
wie die des Rezidivs, da ihre Causa
efficiens, der Alkoholabusus, sich meist
nicht beseitigen läßt. Der Inhalt der
Phoneme, d. i. der akustischen Sprach-
halluzinationen, welche von den Kranken
selber als „Stimmen‘‘ bezeichnet werden,
ist meist ein ehrenrühriger, phantasti-
scher, der es seinerseits wieder erklärt,
daß ein Beziehungs- und Verfolgungs-
wahn sich ausbildet, indem der Erkrankte
ı die ihm gewordenen Sinnestäuschungen