Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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les abgesendet werden, Vv 110; diese 
Frist kann nicht zum Nachteile des Ver- 
sicherungsnehmers geändert werden. 
3. Bis zur Feststellung des Schadens 
darf der Versicherungsnehmer an den von 
dem Hagelschlage betroffenen Boden- 
erzeugnissen ohne Einwilligung des Ver- 
sicherers nur solche Änderungen vorneh- 
men, welche nach den Regeln einer ord- 
nungsmäßigen Wirtschaft nicht aufge- 
schoben werden können, Vv 111. 
4. Bei erneutem Hagelschlag in dersel- 
ben Periode haftet der Versicherer nur 
bis zur Resthaftsumme, Vv 112. 
5. Nach dem Eintritte eines Versiche- 
rungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das 
Versicherungsverhältnis zu kündigen, der 
Versicherer nur für den Schluß der Ver- 
sicherungsperiode, in welcher der Ver- 
sicherungsfall eingetreten ist, der Versi- 
cherungsnehmer spätestens für diesen 
Zeitpunkt; kündigt der Versicherungs- 
nehmer für einen früheren Zeitpunkt, so 
gebührt dem Versicherer gleichwohl die 
Prämie für die laufende Versicherungs- 
periode, Vv 113. — Im Falle der Veräu- 
Berung oder der Zwangsversteigerung 
der versicherten Bodenerzeugnisse kann 
der Versicherer dem Erwerber das Ver- 
sicherungsverhältnis nur für den Schluß 
der Versicherungsperiode kündigen, in 
welcher er von dem Eigentumsübergange 
Kenntnis erlangt, Vv 114 Abs 1. — Wird 
der Eigentumsübergang dem Versicherer 
nicht rechtzeitig angezeigt, so ist der Ver- 
sicherer, wenn der Versicherungsfall nach 
dem Schlusse der Versicherungsperiode 
eintritt, in welcher ihm die Anzeige hätte 
zugehen müssen, von der Verpflichtung 
zur Leistung frei; die Verpflichtung bleibt 
jedoch bestehen, wenn der Versicherer 
von dem Eigentumswechsel so früh 
Kenntnis erlangt hat, daß er zum 
Schlusse der Versicherungsperiode kün- 
digen konnte, Vv 114 (unabänderlich). 
Häher nicht jagdbar: s. Habicht, 
Heher. 
Halden (Bergrecht) sind Anhäufungen 
unverarbeiteten Minerals über Tage. Die H 
fallen in das Bergwerkseigentum (s. d.). 
Haller, Karl Ludwig von, ein Enkel des 
berühmten Naturforschers und Dichters, 
* 1. Aug 1768 zu Bern, wo er 1795 Se- 
kretär des Täglichen Rats wurde. Nach 
der Proklamation der Helvetischen Re- 
publik (1798) durch die Revolution aus 
seiner Heimat vertrieben, trat er in den 
  
Hagelversicherung — Halluzinose. 
österreichischen Staatsdienst, kehrte je- 
doch 1806 nach der Wiederherstellung des 
Kantons Bern als Professor der Geschichte 
in seine Vaterstadt zurück und wurde 1814 
auch Mitglied des Großen und Kleinen 
Rats. 1820 zum Katholizismus übergetre- 
ten, mußte er jedoch ‘wieder das refor- 
mierte Bern verlassen; er wandte sich 
1821 nach Paris, wo er von 1824 bis zur 
Julirevolution eine Anstellung beim De- 
partement der auswärtigen Angelegenhei- 
ten fand. Seit 1830 in Solothurn lebend, 
T er hier am 20. März 1854. 
Seine Abneigung gegen die Revolution 
bestimmte ihn, ein antirevolutionäres Sy- 
stem der Staatslehre zu entwerfen, zu- 
nächst in seinem 1808 erschienenen Hand- 
buch der allgemeinen Staatenkunde, aus 
dem sein ausführlicheres Hauptwerk ent- 
stand: Die Restauration der Staatswissen- 
schaft oder Theorie des natürlich-geselli- 
gen Zustandes der Schimäre des künstlich- 
bürgerlichen entgegengesetzt, Winterthur 
1816—20, IV (2. Auflage 1820—22), Bd V 
1834, Bd VI 1822, ein Werk, dessen Be- 
deutung auf der gründlichen Kritik des 
Gesellschaftsvertrags, des radikalen Rous- 
seau-Dogmas und den Wirkungen dieser 
Kritik beruht, während die positive 
Darstellung Hallers nur von geringem 
Werte ist. Bogeng. 
Halluzinose stellt eine Psychose dar, 
die meist den Mißbrauch des Alkohols 
zur Ursache hat. Man unterscheidet eine 
akute H(a)l(luzinose) und eine chronische. 
Die erstere geht im Laufe einiger Wochen 
in Heilung über, während die chronische 
Hl längere Zeit dauert und schließlich zu 
einer völligen Umdeutung der Außenwelt 
führt. Beiden Arten ist gemeinsam das 
Auftreten massenhafter Gehörshalluzi- 
nationen bei einem relativ guten Erhalten- 
bleiben des Bewußtseins, der Besonnen- 
heit und Orientierung. Die akute Hl bie- 
tet, wenn sie auch zur Genesung führt, 
stets die Gefahr des Selbstmords ebenso 
wie die des Rezidivs, da ihre Causa 
efficiens, der Alkoholabusus, sich meist 
nicht beseitigen läßt. Der Inhalt der 
Phoneme, d. i. der akustischen Sprach- 
halluzinationen, welche von den Kranken 
selber als „Stimmen‘‘ bezeichnet werden, 
ist meist ein ehrenrühriger, phantasti- 
scher, der es seinerseits wieder erklärt, 
daß ein Beziehungs- und Verfolgungs- 
wahn sich ausbildet, indem der Erkrankte 
ı die ihm gewordenen Sinnestäuschungen
	        
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