Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Haltekinder (VerwR) sind Kinder, 
welche Personen zur Pflege und Wartung 
gegen Entgelt übergeben werden; die 
Ziehmutter unterliegt polizeilicher Kon- 
trolle; s. Berufsvormundschaft. 
Hand wahre Hand (DeutschR): wer 
gutgläubig eine Mobilie vom Nichtbe- 
rechtigten (der jedoch den Besitz mit Wil- 
len des Berechtigten, z. B. als Mieter, Ent- 
leiher, Verwahrer, erhalten hat) erlangt, 
erwirbt Eigentum. Der ursprünglich Be- 
rechtigte kann sich nur an seinen Kontra- 
henten halten. 
Handel im weiteren Sinne ist die Ge- 
samtheit der auf den Austausch von Ge- 
brauchsgütern gerichteten Tätigkeit. H 
im engeren Sinne ist der zum Zwecke des 
Gewinnes von bestimmten Klassen be- 
rufsmäßig betriebene Güteraustausch. 
Der Verkehr bezweckt die Beförderung 
von Menschen, Sachgütern oder Nach- 
richten. (Verkehrsgewerbe ist die berufs- 
mäßige Ausübung des Verkehrs zu Ge- 
winnzwecken.) 
I. Arten des Handels: a. Großhandel 
(Engros) und Kleinhandel (Detail), — 
b. Binnenhandel und Außenhandel, — 
c. Einfuhrhandel (Import) und Ausfuhr- 
handel (Export), — d. Tauschhandel (Ba- 
ratto) und Kaufhandel, — e. Aktivhandel 
und Passivhandel, — f. Warenhandel und 
Effektenhandel, — g. Eigenhandel und 
Kommissionshandel, — h. seßhafter und 
Hausierhandel. 
II. Ursprünglich bestand bei der sich 
selbst genügenden Wirtschaft lediglich 
Tauschhandel; im Anfange der Verkehrs- 
wirtschaft umfaßt der H alle Funktionen, 
z. B. Geldwechsel, Transport, Beherber- 
gung; später tritt eine Spezialisierung 
durch Loslösung selbständig entwickelter 
Zweige ein. — Der moderne H hat die 
Tendenz, Kapital zu konzentrieren und den 
Betrieb zu vergrößern. Die Gegenbewe- 
gung bezweckt, den H ganz oder zum 
Teil auszuschließen: a. von seiten der Pro- 
duzenten: durch eigenen Vertrieb ihrer 
Produkte, z.B. Verkaufsstellen der Pro- 
duktionsgenossenschaften, Reisende der 
Fabriken, — b. von seiten der Konsumen- 
ten: durch Organisation zwecks vorteil- 
haften Einkaufes ohne Vermittelung durch 
den Zwischenhandel, z. B. Offiziersverein, 
Beamtenwarenhaus, Konsumverein. — 
S. Handelspolitik. 
Handelsbücher s. Buchführung, kauf- 
männische. 
  
Haltekinder — Handelsfirma. 
Handelsfirma. Die Firma (von dem 
mittelalterlich - lateinischen firmare, d. h. 
eine Urkunde durch Unterschrift bekräf- 
tigen) ist der Handelsname des Kauf- 
mannes, sie ist der Name des Kauf- 
mannes, unter dem er im Handel seine 
Geschäfte betreibt und die Unterschrift 
abgibt, H 17 Abs 1. Von der Firma 
(Name des Kaufmannes) ist der Name des 
Geschäftes (Etablissementsname) zu un- 
terscheiden. Letzterer kommt neben der 
Firma (z. B. bei Apotheken) insbesondere 
dort vor, wo die betreffenden Handel- 
treibenden früher nicht firmenberechtigt 
waren (z. B. Hotelbesitzer). Das Recht 
an dem Etablissementsnamen ist aus- 
schließlich durch UnIWG 8 geschützt. Aus 
der schon erwähnten Definition folgt, daß 
die Firma nicht eine selbständige juristi- 
sche Person ist, ja das unter der Firma 
des Einzelkaufmannes zusammengefaßte 
Geschäftsvermögen ist nur wirtschaftlich, 
nicht aber noch rechtlich selbständig ge- 
genüber dem sonstigen Vermögen des 
Kaufmannes. Die Firma ist kein beson- 
deres Rechtssubjekt neben und außer dem 
Kaufmann. Vielmehr berechtigen und ver- 
pflichten ihn alle Geschäfte, die er unter 
seiner Firma im Handel abschließt, und 
zwar auch dann, wenn der Firma der bür- 
gerliche Name des Kaufmanns nicht bei- 
gefügt war. Andererseits kann aber auch 
der Kaufmann Handelsgeschäfte unter 
seinem bürgerlichen Namen abschließen. 
Der Gebrauch der Firma ist auf den 
Handel beschränkt, ihre Benutzung ist 
aber auch da ausgeschlossen, wo aus 
öffentlichrechtlichen Gründen die Dar- 
legung des bürgerlichen Namens erforder- 
lich ist. Dies ist insbesondere bei Ein- 
tragungen in öffentliche Bücher oder 
Register der Fall. Die Eintragung 
der Handelsgesellschaften erfolgt aller- 
dings unter ihrer Firma, da sie im 
Rechtsverkehr nur so auftreten kön- 
nen. Der eigentliche Name des Ein- 
zelkaufmanns ist aber sein bürger- 
licher Name, und nur dieser gibt die 
größte Sicherheit zur Feststellung der 
Identität. Daher ist die Eintragung eines 
Kaufmannes unter seiner Firma in das 
Grundbuch unzulässig; so LG Magde- 
burg in CBIFG 2 177 und LG II Berlin 
in KGBl 00 88 im Gegensatze zu dem 
Grundbuchamt Stuttgart in Zeitschrift für 
freiwillige Gerichtsbarkeit und Gemeinde- 
verwaltung in Württemberg 01 315. Vgl
	        
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