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Haltekinder (VerwR) sind Kinder,
welche Personen zur Pflege und Wartung
gegen Entgelt übergeben werden; die
Ziehmutter unterliegt polizeilicher Kon-
trolle; s. Berufsvormundschaft.
Hand wahre Hand (DeutschR): wer
gutgläubig eine Mobilie vom Nichtbe-
rechtigten (der jedoch den Besitz mit Wil-
len des Berechtigten, z. B. als Mieter, Ent-
leiher, Verwahrer, erhalten hat) erlangt,
erwirbt Eigentum. Der ursprünglich Be-
rechtigte kann sich nur an seinen Kontra-
henten halten.
Handel im weiteren Sinne ist die Ge-
samtheit der auf den Austausch von Ge-
brauchsgütern gerichteten Tätigkeit. H
im engeren Sinne ist der zum Zwecke des
Gewinnes von bestimmten Klassen be-
rufsmäßig betriebene Güteraustausch.
Der Verkehr bezweckt die Beförderung
von Menschen, Sachgütern oder Nach-
richten. (Verkehrsgewerbe ist die berufs-
mäßige Ausübung des Verkehrs zu Ge-
winnzwecken.)
I. Arten des Handels: a. Großhandel
(Engros) und Kleinhandel (Detail), —
b. Binnenhandel und Außenhandel, —
c. Einfuhrhandel (Import) und Ausfuhr-
handel (Export), — d. Tauschhandel (Ba-
ratto) und Kaufhandel, — e. Aktivhandel
und Passivhandel, — f. Warenhandel und
Effektenhandel, — g. Eigenhandel und
Kommissionshandel, — h. seßhafter und
Hausierhandel.
II. Ursprünglich bestand bei der sich
selbst genügenden Wirtschaft lediglich
Tauschhandel; im Anfange der Verkehrs-
wirtschaft umfaßt der H alle Funktionen,
z. B. Geldwechsel, Transport, Beherber-
gung; später tritt eine Spezialisierung
durch Loslösung selbständig entwickelter
Zweige ein. — Der moderne H hat die
Tendenz, Kapital zu konzentrieren und den
Betrieb zu vergrößern. Die Gegenbewe-
gung bezweckt, den H ganz oder zum
Teil auszuschließen: a. von seiten der Pro-
duzenten: durch eigenen Vertrieb ihrer
Produkte, z.B. Verkaufsstellen der Pro-
duktionsgenossenschaften, Reisende der
Fabriken, — b. von seiten der Konsumen-
ten: durch Organisation zwecks vorteil-
haften Einkaufes ohne Vermittelung durch
den Zwischenhandel, z. B. Offiziersverein,
Beamtenwarenhaus, Konsumverein. —
S. Handelspolitik.
Handelsbücher s. Buchführung, kauf-
männische.
Haltekinder — Handelsfirma.
Handelsfirma. Die Firma (von dem
mittelalterlich - lateinischen firmare, d. h.
eine Urkunde durch Unterschrift bekräf-
tigen) ist der Handelsname des Kauf-
mannes, sie ist der Name des Kauf-
mannes, unter dem er im Handel seine
Geschäfte betreibt und die Unterschrift
abgibt, H 17 Abs 1. Von der Firma
(Name des Kaufmannes) ist der Name des
Geschäftes (Etablissementsname) zu un-
terscheiden. Letzterer kommt neben der
Firma (z. B. bei Apotheken) insbesondere
dort vor, wo die betreffenden Handel-
treibenden früher nicht firmenberechtigt
waren (z. B. Hotelbesitzer). Das Recht
an dem Etablissementsnamen ist aus-
schließlich durch UnIWG 8 geschützt. Aus
der schon erwähnten Definition folgt, daß
die Firma nicht eine selbständige juristi-
sche Person ist, ja das unter der Firma
des Einzelkaufmannes zusammengefaßte
Geschäftsvermögen ist nur wirtschaftlich,
nicht aber noch rechtlich selbständig ge-
genüber dem sonstigen Vermögen des
Kaufmannes. Die Firma ist kein beson-
deres Rechtssubjekt neben und außer dem
Kaufmann. Vielmehr berechtigen und ver-
pflichten ihn alle Geschäfte, die er unter
seiner Firma im Handel abschließt, und
zwar auch dann, wenn der Firma der bür-
gerliche Name des Kaufmanns nicht bei-
gefügt war. Andererseits kann aber auch
der Kaufmann Handelsgeschäfte unter
seinem bürgerlichen Namen abschließen.
Der Gebrauch der Firma ist auf den
Handel beschränkt, ihre Benutzung ist
aber auch da ausgeschlossen, wo aus
öffentlichrechtlichen Gründen die Dar-
legung des bürgerlichen Namens erforder-
lich ist. Dies ist insbesondere bei Ein-
tragungen in öffentliche Bücher oder
Register der Fall. Die Eintragung
der Handelsgesellschaften erfolgt aller-
dings unter ihrer Firma, da sie im
Rechtsverkehr nur so auftreten kön-
nen. Der eigentliche Name des Ein-
zelkaufmanns ist aber sein bürger-
licher Name, und nur dieser gibt die
größte Sicherheit zur Feststellung der
Identität. Daher ist die Eintragung eines
Kaufmannes unter seiner Firma in das
Grundbuch unzulässig; so LG Magde-
burg in CBIFG 2 177 und LG II Berlin
in KGBl 00 88 im Gegensatze zu dem
Grundbuchamt Stuttgart in Zeitschrift für
freiwillige Gerichtsbarkeit und Gemeinde-
verwaltung in Württemberg 01 315. Vgl