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namen mit mindestens einem ausgeschrie-
benen Vornamen als Firma zu führen.
Der Firma darf kein Zusatz beigefügt wer-
den, der ein Gesellschaftsverhältnis an-
deutet oder sonst geeignet ist, eine Täu-
schung über die Art oder den Umfang des
Geschäfts oder die Verhältnisse des Ge-
schäftsinhabers herbeizuführen. Zusätze,
die zur Unterscheidung der Person oder
des Geschäftes dienen, sind gestattet, H
18. Die Firma der offenen Handelsgesell-
schaft hat den Namen wenigstens eines
der Gesellschafter mit einem das Vorhan-
densein einer Gesellschaft andeutenden
Zusatz oder die Namen aller Gesellschaf-
ter zu enthalten. Ebenso hat die Firma
einer Kommanditgesellschaft den Namen
wenigstens eines persönlich haftenden
Gesellschafters mit einem das Vorhanden-
sein einer Gesellschaft andeutenden Zu-
satze zu enthalten. Die Beifügung von
Vornamen ist nicht erforderlich. Die Na-
men anderer Personen als der persönlich
haftenden Gesellschafter dürfen in die
Firma einer offenen Handelsgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft nicht
aufgenommen werden, H 19. Die Firma
einer Aktiengesellschaft sowie die Firma
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
ist in der Regel von dem Gegenstande des
Unternehmens zu entlehnen (Sachfirma);
die erstere Firma hat außerdem die Be-
zeichnung „Aktiengesellschaft‘‘, die letz-
tere die Bezeichnung „Kommanditgesell-
schaft auf Aktien‘ zu enthalten, H 20.
Die Firma der Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung muß entweder von
dem Gegenstande des Unternehmens
entlehnt sein oder die Namen der Gesell-
schafter oder den Namen wenigstens
eines derselben mit einem das Vorhan-
densein eines Gesellschaftsverhältnisses
andeutenden Zusatze enthalten ; die Firma
muß den Zusatz „mit beschränkter Haf-
tung‘, Gb 4, enthalten. Wegen der
Firma der eingetragenen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften s. unter
Stichwort „Genossenschaft“.
Das in vorstehenden Bestimmungen ent-
haltene Prinzip der Firmenwahrheit wird
in dreifacher Beziehung durchbrochen:
1. Wird ohne Änderung der Person der
Name des Geschäftsinhabers oder der in
der Firma enthaltene Name eines Gesell-
schafters geändert (z. B. durch Verheira-
tung bei weiblichen Personen), so kann
die bisherige Firma fortgeführt werden,
Handelsfirma.
H 21. — 2. Wer ein bestehendes Handels-
geschäft unter Lebenden oder von
Todes wegen erwirbt, darf für das Ge-
schäft die bisherige Firma mit oder ohne
Beifügung eines das Nachfolgerverhält-
nis andeutenden Zusatzes fortführen,
wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder
dessen Erben in die Fortführung der
Firma ausdrücklich willigen. Diese Vor-
schrift findet entsprechende Anwendung,
wenn ein Handelsgeschäft auf Grund
eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages
oder eines ähnlichen Verhältnisses über-
nommen wird. Die Verpflichtung einer
Aktiengesellschaft oder einer Kommandit-
gesellschaft auf Aktien, die Bezeichnung
als solche in ihre Firma aufzunehmen,
wird hierdurch nicht berührt, H 22.
3. Wird jemand in ein bestehendes Han-
delsgeschäft als Gesellschafter aufgenom-
men, oder tritt ein neuer Gesellschafter in
eine Handelsgesellschaft ein, oder schei-
det aus einer solchen ein Gesellschafter
aus, so kann ungeachtet dieser Verände-
rung die bisherige Firma fortgeführt wer-
den. Bei dem Ausscheiden eines Gesell-
schafters, dessen Name in der Firma ent-
halten ist, bedarf es zur Fortführung der
Firma der ausdrücklichen Einwilligung
des Gesellschafters oder seiner Erben,
H 24.
Das Prinzip der Ausschließlichkeit der
Firma ist im H 39 festgelegt. Hiernach
muß sich jede neue Firma von allen an
demselben Orte oder in derselben Ge-
meinde bereits bestehenden und in das
Handelsregister eingetragenen Firmen
deutlich unterscheiden. Hat ein Kauf-
mann mit einem bereits eingetragenen
Kaufmann die gleichen Vornamen und
den gleichen Familiennamen, und will
auch er sich dieser Namen als seiner
Firma bedienen, so muß er der Firma
einen Zusatz beifügen, durch den sie sich
von der bereits eingetragenen Firma deut-
lich unterscheidet. Besteht an einem Orte
oder in der Gemeinde, wo eine Zweig-
niederlassung errichtet wird, bereits eine
gleiche eingetragene Firma, so muß der
Firma für die Zweigniederlassung ein sie
unterscheidender Zusatz beigefügt wer-
den. Durch die Landesregierungen kann
bestimmt werden, daß benachbarte Orte
oder Gemeinden als ein Ort oder als eine
Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften
anzusehen sind.
Das Prinzip der Öffentlichkeit der