Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Handelsgewerbe. 
briken und aller Handwerker, welche Roh- 
stoffe oder Halbfabrikate anschaffen und 
zum Zwecke der Weiterveräußerung be- 
oder verarbeiten. 
2. „Die Übernahme der Bearbeitung 
oder Verarbeitung von Waren für andere, 
sofern der Betrieb über den Umfang des 
Handwerks hinausgeht.‘“ Dahin gehören 
die Großbetriebe, welchen Rohstoffe oder 
Halbfabrikate zum Zwecke der Bearbei- 
tung geliefert werden, ohne daß das 
Eigentum daran auf sie übergeht; z. B. 
Spinnereien, Webereien, Färbereien. 
3. „Die Übernahme von Versicherungen 
gegen Prämie.‘ Die Gegenseitigkeitsver- 
sicherungen sind daher keine Hw. 
4. „Die Bankier- und Geldwechsler- 
geschäfte.‘‘ 
5. „Die Übernahme der Beförderung 
von Gütern oder Reisenden zur See, die 
Geschäfte der Frachtführer oder der zur 
Beförderung von Personen zu Lande oder 
auf Binnengewässern bestimmten Anstal- 
ten sowie die Geschäfte der Schleppschiff- 
fahrtsunternehmer.“ Hinsichtlich des Per- 
sonentransports zu Lande oder auf Bin- 
nengewässern sind daher ausgeschlossen 
die Gewerbe der gewöhnlichen Fuhrleute, 
Droschkenbesitzer, Schiffer, Fährleute; es 
ist eine „Anstalt“, d. h. ein Großbetrieb 
erforderlich. 
6. „Die Geschäfte der Kommissionäre, 
der Spediteure oder der Lagerhalter.‘“ 
Unter Kommissionären sind nur solche zu 
verstehen, welche es im Sinne des H 383 
sind. 
7. „Die Geschäfte der Handlungsagen- 
ten oder der Handelsmäkler.‘‘ 
8. „Die Verlagsgeschäfte sowie die son- 
stigen Geschäfte des Buch- und Kunst- 
handels.‘‘ 
9. „Die Geschäfte der Druckereien, so- 
fern ihr Betrieb über den Umfang des 
Handwerks hinausgeht.‘‘ 
Alle diese Gewerbe sind auch dann Hw, 
wenn für den Betrieb keine Firma geführt 
oder in das Handelsregister eingetragen 
ist, und es macht auch keinen Unter- 
schied, ob sie befugter- oder unbefugter- 
weise betrieben werden. 
II. Die zweite Kategorie von Hw bilden 
diejenigen Gewerbe, welche nicht unter 
eines der angeführten neun Gewerbe fal- 
len, aber nach Art und Umfang einen in 
kaufmännischer Weise eingerichteten Ge- 
schäftsbetrieb erfordern, sofern die Firma 
des Unternehmers in das Handelsregister 
  
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eingetragen worden ist, H 2 Satz 1. Hier 
genügt also nicht die bloße Tatsache eines 
solchen Betriebes; es muß noch die Ein- 
tragung der Firma hinzukommen; so- 
lange die letztere nicht erfolgt ist, gelten 
die Betriebe nicht als Hw. Der Uhnter- 
nehmer ist aber verpflichtet, die Eintra- 
gung nach den für die Eintragung kauf- 
männischer Firmen geltenden Vorschrif- 
ten herbeizuführen, H 2 Satz 2. Diese Ge- 
werbe sollen also unter einer Firma be- 
trieben und den handelsrechtlichen Vor- 
schriften unterworfen werden. Ein in 
kaufmännischer Weise eingerichteter Ge- 
schäftsbetrieb ist erforderlich, wenn das 
Gewerbe nach Art und Umfang die Füh- 
rung von Handelsbüchern und Handels- 
korrespondenzen, die Erteilung von 
Prokura und Handelsvollmachten, kauf- 
männische Kreditgeschäfte, Kontokor- 
rente usw erfordert. Dahin gehören z. B. 
der Güter- und Hypothekenhandel, die 
Geschäfte der Bauunternehmer, der Be- 
trieb von Verleihungen von Büchern, 
Musikalien, Musikinstrumenten, Masken- 
garderoben, Patentbureaus, Elektrizitäts- 
werken usw. 
III. Die dritte Kategorie bilden die land- 
oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbe, 
sofern für das Gewerbe eine Firma ein- 
getragen worden ist und ein in kaufmän- 
nischer Weise eingerichteter Geschäfts- 
betrieb nach Art und Umfang des GOe- 
werbes erforderlich ist. Von den Betrie- 
ben der zweiten Kategorie unterscheiden 
sie sich dadurch, daß die Eintragung der 
Firma dem Unternehmer nicht zur Pflicht 
gemacht ist, sondern in seinem freien Be- 
lieben steht, so daß es von seinem Willen 
abhängt, ob das Gewerbe als Hw gelten 
soll oder nicht. Ist aber die Eintragung: 
erfolgt, so findet eine Löschung der Firma 
nur nach den allgemeinen Vorschriften 
statt, welche für die Löschung kaufmän- 
nischer Firmen gelten, H 3. In der Regel 
wird daher die Löschung nur erfolgen, 
wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der 
Betrieb verliert die Eigenschaft eines land- 
oder forstwirtschaftlichen Nebengewerbes 
dadurch nicht, daß in demselben Anschaf- 
fungen von Waren oder andere unter die 
in H 1 aufgeführten Geschäfte fallende 
Geschäfte abgeschlossen werden, wofern 
nur der land- oder forstwirtschaftliche Be- 
trieb die Hauptsache bleibt. In diese Ka- 
tegorie gehören z. B. die landwirtschaft- 
lichen Brennereien, Brauereien, Ziege-
	        
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