Handelsregister — Handlungsagent.
VI. bei Aktiengesellschaften und Kom-
manditgesellschaften auf Aktien sowie bei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die im Verwaltungsstreitverfahren ausge-
sprochene Auflösung, ferner ihre Lö-
schung, falls die Voraussetzungen vorlie-
gen, unter denen nach H 309, 310 bzw
Gb 75, 76 die Nichtigkeitsklage erhoben
werden kann, sowie die Löschung eines
ins Handelsregister eingetragenen Be-
schlusses der vorbezeichneten Gesell-
schaften, wenn er durch seinen Inhalt
zwingende Gesetzesvorschriften verletzt
und seine Beseitigung im öffentlichen In-
teresse erforderlich erscheint, prAusf-
H 4; Gb 62; F 144;
VII. bei Versicherungsvereinen auf Ge-
genseitigkeit die Untersagung des Ge-
schäftsbetriebes, PrivVUntGes 67.
Lindemann.
Handelsrichter, Handelssachen s.
Landgerichtte, Kammer für Handelssa-
chen.
Handlung (StrafR) s. Ort und Zeit der
Handlung.
Handlungen sind Äußerungen der
menschlichen Willenstätigkeit. Im bür-
gerlichen Rechte werden unterschieden:
1. Rechtsgeschäfte, d. h. von der Rechts-
ordnung anerkannte und subjektiv ge-
wollte Handlungen, z. B. Kauf, Verpfän-
dung, Verlöbnis, Erbvertrag;
2. Handlungen, deren rechtliche Fol-
gen eintreten, ohne daß die Rechtsord-
nung hierfür den Willen des Handeinden
maßgebend sein läßt, vgl B 7, 823, 950;
3. Unterlassungen einer Person, welche
kraft der Rechtsordnung oder auf Grund
eines Vertrages zum Handeln verpflichtet
ist, vgl z. B. B 42, 284, 834. — Die Un-
terlassungsansprüche des B sind: B 12,
550, 862, 1004, 1053, 1134.
windscheid- Kip.p Pandekten 1 805; Manigk
Anwendungsgebiet der Vorschriften für die Rageschäfte,
Breslau 01, S. 16, 19%. P.
Handlungsagent. Der juristisch-tech-
nische Begriff des H(an)d(lungsagenten)
ist eine Schöpfung der Praxis. Nachdem
der Handelsverkehr und die Judikatur in
Fixierung der entsprechenden Grundsätze
vorangegangen waren, handelte es sich
bei der Regelung dieses Institutes durch
das neue H (das alte beschäftigte sich
noch nicht damit) im wesentlichen um
eine Kodifizierung bestehenden Gewohn-
heitsrechts.
Hd ist, wer, ohne als Handlungsge-
hilfe angestellt zu sein, ständig mit der
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Vermittelung von Geschäften für das Han-
delsgewerbe eines anderen oder mit dem
Abschlusse von Geschäften im Namen des
anderen betraut ist, H 84.
Wesentlich ist dem Rechtsverhältnisse
des Hd eine gewisse Unabhängigkeit,
daß es sich also nicht um die An-
stellung eines — unselbständigen —
Handlungsgehilfen handelt; wesentlich
ist ferner die Tätigkeit für einen
anderen (den „Geschäftsherrn“). Der
Agent ist (meist) gegen Provision tätig,
häufig gleichzeitig für mehrere Firmen,
wohnt in der Regel an einem anderen
Orte als der Geschäftsherr und trägt,
H 90, selbst die ihm durch seine geschäft-
liche Tätigkeit erwachsenden Spesen. Es
ist unter Berücksichtigung dieser — frei-
lich nicht gerade begriffsnotwendigen —
Merkmale eine nach den konkreten Um-
ständen des einzelnen Falles zu beant-
wortende reine Tatfrage, ob das Verhält-
nis eines Hd oder das eines Handlungs-
gehilfen vorliegt.
Vom Kommissionär unterscheidet sich
der Agent dadurch, daß er (wenn er nicht
lediglich „vermittelt‘“) im fremden, jener
dagegen im eigenen Namen abschließt.
Der Agent ist Kaufmann, H 1 Nr 7, und
zwar je nach Individualität bzw Umfang
seines Gewerbes Voll- oder Minderkauf-
mann (quaestio facti). Der Charakter des
Ständigen im Agenturverhältnisse unter-
scheidet den Hd vom Handelsmäkler; die-
ser vermittelt einzelne (Handels-)Ge-
schäfte, jener steht in dauernder (Ver-
trags-)Beziehung zum Geschäftsherrn.
Ob auf das Agenturverhältnis im allge-
meinen die zivilrechtlichen Bestimmungen
über Auftrag oder über Dienstvertrag,
oder etwa über Werkvertrag (z. B. Ma-
kower) Anwendung finden, ist in der
Theorie nicht unbestritten. Es dürfte sich
beim Hd um einen qualifizierten Dienst-
vertrag handeln, B 675. Die Theorie des
Dienstvertrages hat das Reichsgericht ur-
sprünglich bekämpft, später aber akzep-
tiert.
Der Agent ist verpflichtet, bei seinen
Verrichtungen das Interesse des Ge-
schäftsherrn mit der Sorgfalt eines or-
dentlichen Kaufmannes wahrzunehmen
und dem Geschäftsherrn die erforder-
lichen Nachrichten zu geben, namentlich
ihm von jedem Geschäftsabschluß unver-
züglich Anzeige zu machen, H 84, die
Weisungen seines Auftraggebers zu be-