Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Handelsregister — Handlungsagent. 
VI. bei Aktiengesellschaften und Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien sowie bei 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
die im Verwaltungsstreitverfahren ausge- 
sprochene Auflösung, ferner ihre Lö- 
schung, falls die Voraussetzungen vorlie- 
gen, unter denen nach H 309, 310 bzw 
Gb 75, 76 die Nichtigkeitsklage erhoben 
werden kann, sowie die Löschung eines 
ins Handelsregister eingetragenen Be- 
schlusses der vorbezeichneten Gesell- 
schaften, wenn er durch seinen Inhalt 
zwingende Gesetzesvorschriften verletzt 
und seine Beseitigung im öffentlichen In- 
teresse erforderlich erscheint, prAusf- 
H 4; Gb 62; F 144; 
VII. bei Versicherungsvereinen auf Ge- 
genseitigkeit die Untersagung des Ge- 
schäftsbetriebes, PrivVUntGes 67. 
Lindemann. 
Handelsrichter, Handelssachen s. 
Landgerichtte, Kammer für Handelssa- 
chen. 
Handlung (StrafR) s. Ort und Zeit der 
Handlung. 
Handlungen sind Äußerungen der 
menschlichen Willenstätigkeit. Im bür- 
gerlichen Rechte werden unterschieden: 
1. Rechtsgeschäfte, d. h. von der Rechts- 
ordnung anerkannte und subjektiv ge- 
wollte Handlungen, z. B. Kauf, Verpfän- 
dung, Verlöbnis, Erbvertrag; 
2. Handlungen, deren rechtliche Fol- 
gen eintreten, ohne daß die Rechtsord- 
nung hierfür den Willen des Handeinden 
maßgebend sein läßt, vgl B 7, 823, 950; 
3. Unterlassungen einer Person, welche 
kraft der Rechtsordnung oder auf Grund 
eines Vertrages zum Handeln verpflichtet 
ist, vgl z. B. B 42, 284, 834. — Die Un- 
terlassungsansprüche des B sind: B 12, 
550, 862, 1004, 1053, 1134. 
windscheid- Kip.p Pandekten 1 805; Manigk 
Anwendungsgebiet der Vorschriften für die Rageschäfte, 
Breslau 01, S. 16, 19%. P. 
Handlungsagent. Der juristisch-tech- 
nische Begriff des H(an)d(lungsagenten) 
ist eine Schöpfung der Praxis. Nachdem 
der Handelsverkehr und die Judikatur in 
Fixierung der entsprechenden Grundsätze 
vorangegangen waren, handelte es sich 
bei der Regelung dieses Institutes durch 
das neue H (das alte beschäftigte sich 
noch nicht damit) im wesentlichen um 
eine Kodifizierung bestehenden Gewohn- 
heitsrechts. 
Hd ist, wer, ohne als Handlungsge- 
hilfe angestellt zu sein, ständig mit der 
  
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Vermittelung von Geschäften für das Han- 
delsgewerbe eines anderen oder mit dem 
Abschlusse von Geschäften im Namen des 
anderen betraut ist, H 84. 
Wesentlich ist dem Rechtsverhältnisse 
des Hd eine gewisse Unabhängigkeit, 
daß es sich also nicht um die An- 
stellung eines — unselbständigen — 
Handlungsgehilfen handelt; wesentlich 
ist ferner die Tätigkeit für einen 
anderen (den „Geschäftsherrn“). Der 
Agent ist (meist) gegen Provision tätig, 
häufig gleichzeitig für mehrere Firmen, 
wohnt in der Regel an einem anderen 
Orte als der Geschäftsherr und trägt, 
H 90, selbst die ihm durch seine geschäft- 
liche Tätigkeit erwachsenden Spesen. Es 
ist unter Berücksichtigung dieser — frei- 
lich nicht gerade begriffsnotwendigen — 
Merkmale eine nach den konkreten Um- 
ständen des einzelnen Falles zu beant- 
wortende reine Tatfrage, ob das Verhält- 
nis eines Hd oder das eines Handlungs- 
gehilfen vorliegt. 
Vom Kommissionär unterscheidet sich 
der Agent dadurch, daß er (wenn er nicht 
lediglich „vermittelt‘“) im fremden, jener 
dagegen im eigenen Namen abschließt. 
Der Agent ist Kaufmann, H 1 Nr 7, und 
zwar je nach Individualität bzw Umfang 
seines Gewerbes Voll- oder Minderkauf- 
mann (quaestio facti). Der Charakter des 
Ständigen im Agenturverhältnisse unter- 
scheidet den Hd vom Handelsmäkler; die- 
ser vermittelt einzelne (Handels-)Ge- 
schäfte, jener steht in dauernder (Ver- 
trags-)Beziehung zum Geschäftsherrn. 
Ob auf das Agenturverhältnis im allge- 
meinen die zivilrechtlichen Bestimmungen 
über Auftrag oder über Dienstvertrag, 
oder etwa über Werkvertrag (z. B. Ma- 
kower) Anwendung finden, ist in der 
Theorie nicht unbestritten. Es dürfte sich 
beim Hd um einen qualifizierten Dienst- 
vertrag handeln, B 675. Die Theorie des 
Dienstvertrages hat das Reichsgericht ur- 
sprünglich bekämpft, später aber akzep- 
tiert. 
Der Agent ist verpflichtet, bei seinen 
Verrichtungen das Interesse des Ge- 
schäftsherrn mit der Sorgfalt eines or- 
dentlichen Kaufmannes wahrzunehmen 
und dem Geschäftsherrn die erforder- 
lichen Nachrichten zu geben, namentlich 
ihm von jedem Geschäftsabschluß unver- 
züglich Anzeige zu machen, H 84, die 
Weisungen seines Auftraggebers zu be-
	        
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