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folgen und demselben jederzeit Auskunft
zu erteilen, B 665, 675, ferner, wenn er
Vollkaufmann ist, Handlungsbücher zu
führen und seine Firma eintragen zu
lassen.
Der Agent ist entweder Vermittelungs-
oder Abschlußagent; für die Abschluß-
vollmacht spricht die Vermutung nicht.
Es ist quaestio facti, um welche Art des
Hd es sich jeweils handelt; darüber ent-
scheidet der Wille der Parteien unter Be-
rücksichtigung aller konkreten Umstände.
In der Praxis schließt auch der „Ver-
mittelungs‘agent häufig Geschäfte ab,
und zwar ‚freibleibend‘, d. h. vorbehalt-
lich der Bestätigung des Geschäftsherrn.
In diesem Falle, H 85, ist das Geschäft
perfekt, d. h. die Genehmigung gilt als er-
folgt, wenn der von dem Abschlusse
Kenntnis erlangende Geschäftsherr nicht
unverzüglich dem Dritten gegenüber das
Geschäft ablehnt. — Der Abschlußagent
ist Handlungsbevollmächtigter und, so-
weit er zum Reisen verwendet wird, Hand-
lungsreisender, H 54, 55. Der sog Platz-
agent betreibt seine Tätigkeit von einer
festen Handelsniederlassung aus. Weder
der Abschluß- noch der Vermittelungs-
agent hat ohne besondere Ermächtigung
das Recht zur Annahme von Zahlungen
für den Geschäftsherrn oder zur nachträg-
lichen Bewilligung von Zahlungsfristen;
hingegen ist zur Entgegennahme von
Mängel- und ähnlichen Anzeigen (Wahl-
anzeige, Friststellung usw) jeder Agent
befugt.
Die Vergütung des Hd ist für gewöhn-
lich (nicht notwendig!) Provision, zu de-
ren Zahlung der Geschäftsherr (nicht etwa
die Gegenpartei) verpflichtet ist. Dem
Agenten gebührt Provision für jedes durch
seine Tätigkeit zustande gekommene und
zur Ausführung gelangte Geschäft, H 88.
Bedingt ist der Provisionsanspruch stets
durch die Perfektion des Geschäfts und
dessen ursächlichen Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Agenten sowie in der
Regel durch die sog Effektuierung des
Geschäfts (seitens des Geschäftsherrn).
Die letztere Voraussetzung fällt im Falle
der (ganzen oder teilweisen) Nichteffek-
tuierung fort, wenn — wofür der Agent
beweispflichtig ist — die Ausführung
ohne wichtige Gründe in der Person des
Gegenkontrahenten unterbleibt. Hier-
unter kann z. B. der nicht seltene Fall des
Vergleiches zwischen Geschäftsherrn und
Handlungsagent.
Kunden fallen. Es ist nicht unstreitig, ob
dem Agenten die Provision zusteht, wenn
unglückliche Zufälle in der Person des
Geschäftsherrn (Streik, Naturkatastro-
phen u. dgl.) die Ausführung des Ge-
schäfts verhindern; die Frage dürfte aus
allgemeinen Erwägungen und Billigkeits-
gründen zu verneinen sein.
Die Höhe der Provision richtet sich in
erster Reihe nach der Vereinbarung, even-
tuell entscheidet sachverständiges Gut-
achten über das „Übliche“. Für die kon-
krete Berechnung maßgebend ist der
Nettokaufpreis. — Die Fälligkeit des Pro-
visionsanspruches tritt in dubio erst nach
Eingang der Zahlung ein bzw im jewei-
ligen Verhältnisse zu den eingehenden
Beträgen. In Ermangelung besonderer
Verabredung findet zwischen dem Ge-
schäftsherrn und dem :Agenten eine pe-
riodische Provisionsabrechnung, und
zwar am Schlusse eines jeden Kalender-
halbjahres, statt, deren Gegenstand die
Feststellung der für diese Periode zu zah-
lenden Provisionsbeträge bildet; ab
Schluß des jeweiligein Kalenderjahres ist
der Provisionsanspruch zu verzinsen.
Sog „direkte“ Geschäfte sind diejeni-
gen, welche der Geschäftsherr oder des-
sen Vertreter ohne Mitwirkung des Agen-
ten mit den Kunden schließt. Für solche
Geschäfte gebührt — im Zweifel — nur
dem sog Bezirksagenten, d. h. dem aus-
drücklich für einen bestimmten Bezirk
(als sein alleiniges Arbeitsfeld) bestellten
Agenten die Provision, insoweit es sich
um die in dem betreffenden Bezirk ge-
schlossenen Geschäfte handelt, H 89.
Das Agenturverhältnis wird entweder
auf bestimmte oder für unbestimmte Zeit
eingegangen; es kann im letzteren Falle,
H 92, von jedem Teile für den Schluß
eines Kalendervierteljahres unter Einhal-
tung einer sechswöchigen Frist gekündigt
werden. Es handelt sich zwar um eine
Analogie zu dem bekannten handelsge-
setzlichen Kündigungsmodus bei Hand-
lungsgehilfen, H 66, auch die Zulässig-
keit sofortiger Kündigung des Agentur-
vertrages beim Vorliegen eines „wichti-
gen Grundes“ ist vorgesehen, jedoch
darf die analoge Anwendung der für
Handlungsgehilfen geltenden Grundsätze
auf Hd mit Rücksicht auf den spezifischen
Charakter des Agenturverhältnisses nicht
übertrieben werden, z. B. ist eine analoge
Anwendung der gesetzlichen Beschrän-