Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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folgen und demselben jederzeit Auskunft 
zu erteilen, B 665, 675, ferner, wenn er 
Vollkaufmann ist, Handlungsbücher zu 
führen und seine Firma eintragen zu 
lassen. 
Der Agent ist entweder Vermittelungs- 
oder Abschlußagent; für die Abschluß- 
vollmacht spricht die Vermutung nicht. 
Es ist quaestio facti, um welche Art des 
Hd es sich jeweils handelt; darüber ent- 
scheidet der Wille der Parteien unter Be- 
rücksichtigung aller konkreten Umstände. 
In der Praxis schließt auch der „Ver- 
mittelungs‘agent häufig Geschäfte ab, 
und zwar ‚freibleibend‘, d. h. vorbehalt- 
lich der Bestätigung des Geschäftsherrn. 
In diesem Falle, H 85, ist das Geschäft 
perfekt, d. h. die Genehmigung gilt als er- 
folgt, wenn der von dem Abschlusse 
Kenntnis erlangende Geschäftsherr nicht 
unverzüglich dem Dritten gegenüber das 
Geschäft ablehnt. — Der Abschlußagent 
ist Handlungsbevollmächtigter und, so- 
weit er zum Reisen verwendet wird, Hand- 
lungsreisender, H 54, 55. Der sog Platz- 
agent betreibt seine Tätigkeit von einer 
festen Handelsniederlassung aus. Weder 
der Abschluß- noch der Vermittelungs- 
agent hat ohne besondere Ermächtigung 
das Recht zur Annahme von Zahlungen 
für den Geschäftsherrn oder zur nachträg- 
lichen Bewilligung von Zahlungsfristen; 
hingegen ist zur Entgegennahme von 
Mängel- und ähnlichen Anzeigen (Wahl- 
anzeige, Friststellung usw) jeder Agent 
befugt. 
Die Vergütung des Hd ist für gewöhn- 
lich (nicht notwendig!) Provision, zu de- 
ren Zahlung der Geschäftsherr (nicht etwa 
die Gegenpartei) verpflichtet ist. Dem 
Agenten gebührt Provision für jedes durch 
seine Tätigkeit zustande gekommene und 
zur Ausführung gelangte Geschäft, H 88. 
Bedingt ist der Provisionsanspruch stets 
durch die Perfektion des Geschäfts und 
dessen ursächlichen Zusammenhang mit 
der Tätigkeit des Agenten sowie in der 
Regel durch die sog Effektuierung des 
Geschäfts (seitens des Geschäftsherrn). 
Die letztere Voraussetzung fällt im Falle 
der (ganzen oder teilweisen) Nichteffek- 
tuierung fort, wenn — wofür der Agent 
beweispflichtig ist — die Ausführung 
ohne wichtige Gründe in der Person des 
Gegenkontrahenten unterbleibt. Hier- 
unter kann z. B. der nicht seltene Fall des 
Vergleiches zwischen Geschäftsherrn und 
  
Handlungsagent. 
Kunden fallen. Es ist nicht unstreitig, ob 
dem Agenten die Provision zusteht, wenn 
unglückliche Zufälle in der Person des 
Geschäftsherrn (Streik, Naturkatastro- 
phen u. dgl.) die Ausführung des Ge- 
schäfts verhindern; die Frage dürfte aus 
allgemeinen Erwägungen und Billigkeits- 
gründen zu verneinen sein. 
Die Höhe der Provision richtet sich in 
erster Reihe nach der Vereinbarung, even- 
tuell entscheidet sachverständiges Gut- 
achten über das „Übliche“. Für die kon- 
krete Berechnung maßgebend ist der 
Nettokaufpreis. — Die Fälligkeit des Pro- 
visionsanspruches tritt in dubio erst nach 
Eingang der Zahlung ein bzw im jewei- 
ligen Verhältnisse zu den eingehenden 
Beträgen. In Ermangelung besonderer 
Verabredung findet zwischen dem Ge- 
schäftsherrn und dem :Agenten eine pe- 
riodische Provisionsabrechnung, und 
zwar am Schlusse eines jeden Kalender- 
halbjahres, statt, deren Gegenstand die 
Feststellung der für diese Periode zu zah- 
lenden Provisionsbeträge bildet; ab 
Schluß des jeweiligein Kalenderjahres ist 
der Provisionsanspruch zu verzinsen. 
Sog „direkte“ Geschäfte sind diejeni- 
gen, welche der Geschäftsherr oder des- 
sen Vertreter ohne Mitwirkung des Agen- 
ten mit den Kunden schließt. Für solche 
Geschäfte gebührt — im Zweifel — nur 
dem sog Bezirksagenten, d. h. dem aus- 
drücklich für einen bestimmten Bezirk 
(als sein alleiniges Arbeitsfeld) bestellten 
Agenten die Provision, insoweit es sich 
um die in dem betreffenden Bezirk ge- 
schlossenen Geschäfte handelt, H 89. 
Das Agenturverhältnis wird entweder 
auf bestimmte oder für unbestimmte Zeit 
eingegangen; es kann im letzteren Falle, 
H 92, von jedem Teile für den Schluß 
eines Kalendervierteljahres unter Einhal- 
tung einer sechswöchigen Frist gekündigt 
werden. Es handelt sich zwar um eine 
Analogie zu dem bekannten handelsge- 
setzlichen Kündigungsmodus bei Hand- 
lungsgehilfen, H 66, auch die Zulässig- 
keit sofortiger Kündigung des Agentur- 
vertrages beim Vorliegen eines „wichti- 
gen Grundes“ ist vorgesehen, jedoch 
darf die analoge Anwendung der für 
Handlungsgehilfen geltenden Grundsätze 
auf Hd mit Rücksicht auf den spezifischen 
Charakter des Agenturverhältnisses nicht 
übertrieben werden, z. B. ist eine analoge 
Anwendung der gesetzlichen Beschrän-
	        
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