Handlungsagent — Handlungsgehilfe.
kungen vertraglicher Kündigung, H 67,
ausgeschlossen. Die Beendigung des
Agenturverhältnisses hat nicht notwendig
zur Folge, daß der Provisionsanspruch
des Agenten aufhört.
Beachtung verdient das Recht des
Agenten auf den sog „Buchauszug‘“‘,
H 91, welches die Vorschrift kalender-
halbjährlicher Abrechnung zwischen dem
Geschäftsherrn und dem Agenten im
Interesse des letzteren (freilich mehr for-
mell) ergänzt. Danach ist der Geschäfts-
herr zur Mitteilung eines — vollständi-
gen — Auszuges aus den Handlungsbü-
chern über die durch die Tätigkeit des
Agenten zustande gekommenen Geschäfte
verpflichtet (auch über die provisions-
pflichtigen direkten des Bezirksagenten).
Ob der Agent ein Recht auf Vorlegung
der Handlungsbücher selbst hat, ist strei-
tig, aber de lege lata zu verneinen.
v. Friesen Der Handlungsagent nach dem H vom
10. Mai1897, Rötha97; Thomer Rechtsstellung des Hand-
lungsagenten, Köln 99; Lauterbach Die Handlungs-
agenten in ihrer rechtlichen Stellung nach dem H vom
10.Mai1897, Straßburg 99; Schramm Rechtsverhältnisse
des Agenten nach altem und neuem Handelsrechte, Er-
langen 99; Wassermann Der Handlungsagent nach
dem H vom 10. Mai 1897, Erlangen 99; Jacusiel Rechte
der Agenten und Mäkler, Berlin 00; Immerwahr Recht
der Handlungsagenten, Berlin 00; Waldeck Rechtliche
Steilung der Handlungsagenten nach dem H vom 10. Mal
1897, Marburg 00; Methner Der kaufmännische Agent,
Leipzig 00; Dochnahl Der Handlungsagent in seiner
Rechtsstellug nach früherem und jetzigem Rechte, Borna-
Frankfurt a/M 08; Albrecht und Teutler Recht der
Agenten nach deutschem Handelsrecht, Berlin 08; Wü-
stendörfer Der Handlungsagent als deutscher und
ausländischer Rechtstypus in Goldschmidts Z 58 118;
Marcus Stellung der Versicherungsagenten etc in Hold-
heims MSchr 15 99; Jäger Vorrecht des Agenten im
Konkurse in DJZ 7 362; Düringer Vorrecht des Agenten
im Konkurse im Recht 6 601; Breit Agent und Ge-
schäftsherr in Holdheims MSchr 14 225; Mayer im Recht
® 429; Marcus im Recht 10 1248; Heuer in DJZ 10
904, . ‚Schwarz.
Handlungsgehilfe ist, wer im Han-
delsgewerbe zur Leistung kaufmänni-
scher Dienste gegen Entgelt angestellt ist.
H ist nicht: das technische Personal, z. B.
Nahrungsmittelchemiker, Webetechniker,
— das niedere Personal, z. B. Hausdiener,
Scheuerfrau, — die bloß als Vertreter be-
stellte Person, der nur die Vertretereigen-
schaft zukommt, z. B. der Prokurist, der
Direktor einer Aktiengesellschaft; — je-
doch sind solche Vertreter meist zugleich
H.
I. Wenn besondere Vereinbarungen
über Dienste und Vergütungen nicht ge-
troffen sind, dann bestimmt sich Art und
Umfang der Dienstleistung der H sowie
ihr Anspruch auf Vergütung nach den
Ortsgebräuchen. Lassen sich solche nicht
feststellen, dann gelten die den Umstän-
den nach angemessenen Leistungen als
vereinbart. Wichtig ist dies z. B. für die
Posener Rechtslexikon I.
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Frage, ob ein Reisender verpflichtet ist,
in der Zeit, in der er nicht reist, Kontor-
dienste zu leisten, ferner, wie hoch und
nach welchen Grundsätzen Vertrauens-
spesen berechnet werden, ob Urlaub und
wie große Mittagspausen zu gewähren
sind.
II. Dem H liegt die Beobachtung des
Konkurrenzverbotes ob. Ohne die Ein-
willigung des Kaufmannes darf der H we-
der ein Handelsgewerbe betreiben noch
im Handelszweige des Kaufmannes für
seine oder fremde Rechnung Geschäfte
machen; dagegen gilt die Einwilligung
zum Betriebe eines Handelsgewerbes als
erteilt, wenn dem Prinzipale bei der An-
stellung des H bekannt ist, daß er das
Gewerbe betreibt, und wenn er dann das
Aufgeben des Betriebes nicht ausdrück-
lich vereinbart.
1. Verletzt der H das Konkurrenzverbot,
dann hat der Prinzipal ein Wahlrecht:
a. er kann Schadensersatz verlangen; —
b. er kann verlangen, daß der H die Ge-
schäfte, die er für seine eigene Rechnung
gemacht hat, als für Rechnung des Prin-
zipals eingegangen gelten lassen muß,
und ferner, c. daß der H die Vergütung,
die er aus jenem Geschäfte für fremde
Rechnung bezogen hat, an den Prinzipal
herausgibt, oder aber, d. daß er dem Prin-
zipal diese Ansprüche auf die Vergütung
abtritt.
2. Die Ansprüche verjähren in einem
Zeitraume von drei Monaten, und zwar
von dem Zeitpunkte an, in dem der Prin-
zipal Kenntnis von dem Abschlusse des
Geschäftes erhält. Ohne Rücksicht auf
die Kenntnis verjähren diese Ansprüche
in fünf Jahren.
III. Dem Prinzipal sind soziale Pflichten
auferlegt. 1. Der Prinzipal ist verpflich-
tet, seine Geschäftsräume sowie die für
den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrich-
tungen und Gerätschaften so einzurichten
und zu unterhalten, daß der H nicht
Schaden an seiner Gesundheit erleide; ins-
besondere soll die Arbeitszeit entspre-
chend geregelt sein. — 2. Hat der Prin-
zipal den H in die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen (freie Station), dann muß er
in diesem besonderen Falle die Wohn-
und Schlafräume, die Verpflegung und die
Arbeits- und Erholungszeit entsprechend
einrichten.
IV. Wenn der H infolge eines Grundes,
an dem ihn kein Verschulden trifft, an
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