Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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der Leistung seiner Dienste behindert ist, 
dann bleibt ihm ein Anspruch auf Gehalt 
und Unterhalt, aber nicht über die Dauer 
von sechs Wochen hinaus. 1. Insbeson- 
dere ist der H nicht verpflichtet, sich den- 
jenigen Betrag anrechnen zu lassen, der 
ihm für die Zeit, innerhalb deren er be- 
hindert ist, aus der Kasse einer Kranken- 
oder Unfallversicherung zukommt. — 
2. Wenn der Prinzipal mit dem H etwas 
Entgegengesetztes vereinbart, so ist 
diese Vereinbarung nichtig. 
V. Das Gehalt ist dem H spätestens am 
Schlusse des Monats zu zahlen. Wird ver- 
einbart, daß das Gehalt später gezahlt 
werden soll, so ist diese Vereinbarung 
nichtig. 
VI. Die Beendigung des Dienstverhält- 
nisses erfolgt durch Zeitablauf oder Kün- 
digung. 1. Jeder Teil kann kraft Gesetzes 
für den Schluß des Kalendervierteljahres 
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
von sechs Wochen kündigen. — 2. Die 
vertragliche Kündigungsfrist kann länger 
oder kürzer sein; aber sie muß: a. für 
beide Teile gleich sein, b. mindestens 
einen Monat betragen, c. nur für den 
Schluß eines Kalendermonats erfolgen. — 
3. Ausnahmen hiervon gelten: a. bei H 
mit mindestens 5000 M Jahresgehalt, 
b. bei H, die für eine außereuropäische 
Handelsniederlassung angenommen sind, 
wenn der Prinzipal im Falle der Kündi- 
gung vertraglich die Rückreise zahlt, 
c. beim Aushilfskommis, es sei denn, daß 
er über drei Monate bleibt (dann gilt 
Nr 2). Auch der Aushilfskommis kann 
nur mit gleicher Kündigungsfrist für 
beide Vertragschließende angenommen 
werden. — 
4. Eine Kündigung ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist (fristlose Kündi- 
gung) kann seitens jedes Teiles erfolgen, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. a. Als 
wichtiger Grund des H gilt insbesondere: 
a. wenn er zur Fortsetzung der Dienste 
unfähig ist; ß. wenn der Prinzipal das Ge- 
halt oder den gebührenden Unterhalt nicht 
gewährt; y. wenn der Prinzipal sich tät- 
lich oder ehrverletzend gegen den H ver- 
geht oder sich weigert, den H gegen 
solche Handlungen anderer Angestellter 
oder der Familienangehörigen des Prin- 
zipals in Schutz zu nehmen. — b. Als 
wichtiger Grund des Prinzipals gilt ins- 
besondere: a. wenn der H im Dienste un- 
treu ist, das ihm erwiesene Vertrauen miß- 
  
Handlungsgehilfe. 
braucht oder Konkurrenzgeschäfte be- 
treibt; B. wenn er seinen Dienst während 
einer den Umständen nach erheblichen 
Zeit unbefugt verläßt oder sich beharrlich 
weigert, seinen Dienstverpflichtungen 
nachzukommen; y. wenn er durch anhal- 
tende Krankheit, durch längere Freiheits- 
strafe oder Abwesenheit oder durch mili- 
tärische Dienstleistungen von mehr als 
acht Wochen an der Verrichtung seiner 
Dienste behindert ist; d. wenn er sich Tät- 
lichkeiten oder erhebliche Ehrverletzun- 
gen gegen den Prinzipal oder dessen Ver- 
treter zuschulden kommen läßt. — 5. Wird 
die fristlose Kündigung durch vertrags- 
widriges Verhalten des anderen Teiles 
veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des 
durch die Aufhebung des Dienstverhält- 
nisses entstehenden Schadens verpflichtet. 
VII. Nach der Beendigung des Dienst- 
verhältnisses kann der H ein schriftliches 
Zeugnis über die Art und die Dauer seiner 
Beschäftigung fordern. Wenn er es 
wünscht, kann das Zeugnis auch auf seine 
Leistung und Führung ausgedehnt wer- 
den. 
VIII. Konkurrenzklausel ist eine Ver- 
einbarung, durch die der H für die Zeit 
nach der Beendigung des Dienstverhält- 
nisses in seiner gewerblichen Tätigkeit 
beschränkt wird. 1. Zweck der Konkur- 
renzklausel ist, daß der H nicht zum Scha- 
den seines Prinzipals alles dasjenige, was 
er in diesem Betriebe speziell kennen ge- 
lernt hat (z. B. Bezugsquellen, besondere 
Vereinbarungen mit den Kunden, gewisse 
Arten der Propaganda), bei der Konkur- 
renz des Prinzipals verwende oder etwa 
dazu bemitze, ein von ihm anı gleichen 
Orte errichtetes Konkurrenzgeschaft zum 
besonderen Nachteile seines Prinzipals zu 
führen. — 2. Die Vereinbarung der Kon- 
kurrenzklausel ist für den H nur insoweit 
verbindlich, als die ihm auferlegte Be- 
schränkung nach Ort, Zeit und Gegen- 
stand nicht die Grenzen überschreitet, 
durch die eine unbillige Erschwerung des 
Fortkommens ausgeschlossen wird. a. In- 
wieweit dies der Fall ist, wird sich nach 
der Lage der örtlichen Verhältnisse, nach 
der besonderen Stellung des H und nach 
der allgemeinen Geschäftslage des Kauf- 
mannes zu beurteilen haben. b. In zwei 
Fällen gibt das Gesetz zwingende Vor- 
schriften: a. Die Beschränkung darf nicht 
auf länger als drei Jahre von der Been- 
digung des Dienstverhältnisses aus er-
	        
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