122
der Leistung seiner Dienste behindert ist,
dann bleibt ihm ein Anspruch auf Gehalt
und Unterhalt, aber nicht über die Dauer
von sechs Wochen hinaus. 1. Insbeson-
dere ist der H nicht verpflichtet, sich den-
jenigen Betrag anrechnen zu lassen, der
ihm für die Zeit, innerhalb deren er be-
hindert ist, aus der Kasse einer Kranken-
oder Unfallversicherung zukommt. —
2. Wenn der Prinzipal mit dem H etwas
Entgegengesetztes vereinbart, so ist
diese Vereinbarung nichtig.
V. Das Gehalt ist dem H spätestens am
Schlusse des Monats zu zahlen. Wird ver-
einbart, daß das Gehalt später gezahlt
werden soll, so ist diese Vereinbarung
nichtig.
VI. Die Beendigung des Dienstverhält-
nisses erfolgt durch Zeitablauf oder Kün-
digung. 1. Jeder Teil kann kraft Gesetzes
für den Schluß des Kalendervierteljahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Wochen kündigen. — 2. Die
vertragliche Kündigungsfrist kann länger
oder kürzer sein; aber sie muß: a. für
beide Teile gleich sein, b. mindestens
einen Monat betragen, c. nur für den
Schluß eines Kalendermonats erfolgen. —
3. Ausnahmen hiervon gelten: a. bei H
mit mindestens 5000 M Jahresgehalt,
b. bei H, die für eine außereuropäische
Handelsniederlassung angenommen sind,
wenn der Prinzipal im Falle der Kündi-
gung vertraglich die Rückreise zahlt,
c. beim Aushilfskommis, es sei denn, daß
er über drei Monate bleibt (dann gilt
Nr 2). Auch der Aushilfskommis kann
nur mit gleicher Kündigungsfrist für
beide Vertragschließende angenommen
werden. —
4. Eine Kündigung ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist (fristlose Kündi-
gung) kann seitens jedes Teiles erfolgen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. a. Als
wichtiger Grund des H gilt insbesondere:
a. wenn er zur Fortsetzung der Dienste
unfähig ist; ß. wenn der Prinzipal das Ge-
halt oder den gebührenden Unterhalt nicht
gewährt; y. wenn der Prinzipal sich tät-
lich oder ehrverletzend gegen den H ver-
geht oder sich weigert, den H gegen
solche Handlungen anderer Angestellter
oder der Familienangehörigen des Prin-
zipals in Schutz zu nehmen. — b. Als
wichtiger Grund des Prinzipals gilt ins-
besondere: a. wenn der H im Dienste un-
treu ist, das ihm erwiesene Vertrauen miß-
Handlungsgehilfe.
braucht oder Konkurrenzgeschäfte be-
treibt; B. wenn er seinen Dienst während
einer den Umständen nach erheblichen
Zeit unbefugt verläßt oder sich beharrlich
weigert, seinen Dienstverpflichtungen
nachzukommen; y. wenn er durch anhal-
tende Krankheit, durch längere Freiheits-
strafe oder Abwesenheit oder durch mili-
tärische Dienstleistungen von mehr als
acht Wochen an der Verrichtung seiner
Dienste behindert ist; d. wenn er sich Tät-
lichkeiten oder erhebliche Ehrverletzun-
gen gegen den Prinzipal oder dessen Ver-
treter zuschulden kommen läßt. — 5. Wird
die fristlose Kündigung durch vertrags-
widriges Verhalten des anderen Teiles
veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des
durch die Aufhebung des Dienstverhält-
nisses entstehenden Schadens verpflichtet.
VII. Nach der Beendigung des Dienst-
verhältnisses kann der H ein schriftliches
Zeugnis über die Art und die Dauer seiner
Beschäftigung fordern. Wenn er es
wünscht, kann das Zeugnis auch auf seine
Leistung und Führung ausgedehnt wer-
den.
VIII. Konkurrenzklausel ist eine Ver-
einbarung, durch die der H für die Zeit
nach der Beendigung des Dienstverhält-
nisses in seiner gewerblichen Tätigkeit
beschränkt wird. 1. Zweck der Konkur-
renzklausel ist, daß der H nicht zum Scha-
den seines Prinzipals alles dasjenige, was
er in diesem Betriebe speziell kennen ge-
lernt hat (z. B. Bezugsquellen, besondere
Vereinbarungen mit den Kunden, gewisse
Arten der Propaganda), bei der Konkur-
renz des Prinzipals verwende oder etwa
dazu bemitze, ein von ihm anı gleichen
Orte errichtetes Konkurrenzgeschaft zum
besonderen Nachteile seines Prinzipals zu
führen. — 2. Die Vereinbarung der Kon-
kurrenzklausel ist für den H nur insoweit
verbindlich, als die ihm auferlegte Be-
schränkung nach Ort, Zeit und Gegen-
stand nicht die Grenzen überschreitet,
durch die eine unbillige Erschwerung des
Fortkommens ausgeschlossen wird. a. In-
wieweit dies der Fall ist, wird sich nach
der Lage der örtlichen Verhältnisse, nach
der besonderen Stellung des H und nach
der allgemeinen Geschäftslage des Kauf-
mannes zu beurteilen haben. b. In zwei
Fällen gibt das Gesetz zwingende Vor-
schriften: a. Die Beschränkung darf nicht
auf länger als drei Jahre von der Been-
digung des Dienstverhältnisses aus er-