Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Handlungsgehilfe — Handlungsvollmacht. 
streckt werden. ß. Ist der H zur Zeit des 
Abschlusses des Vertrages minderjährig, 
dann ist die Vereinbarung nichtig. 
Commis int£ress6 s. d. 
Handlungslehrling ist, wer zur Er- 
lernung kaufmännischer Dienste in einem 
Handelsgewerbe angestellt ist. Für das 
Lehrlingsrecht gelten prinzipiell die Vor- 
schriften betr Konkurrenzverbot, soziale 
Pflichten des Prinzipals, Konkurrenz- 
klausel, welche bei Handlungsgehilfen 
vorgeschrieben sind. (Siehe auch Lehr- 
linge.) 
I. Der Lehrherr hat für die Unterwei- 
sung und die Ausbildung der H zu sorgen. 
Er darf insbesondere ihre Zeit nicht durch 
Verwendung zu anderen als kaufmänni- 
schen Dienstleistungen in Anspruch neh- 
men. Der Prinzipal muß dem H den Be- 
such einer Fortbildungsschule ermögli- 
chen, vgl Gw 120. Ehrverlustige dür- 
fen H weder halten noch (im Betriebe 
eines anderen) mit ihrer Anleitung sich be&- 
fassen. Die Polizei kann bei einem Ver- 
stoße hiergegen die Entlassung erzwin- 
gen. 
II. Über die Lehrzeit gelten folgende Be- 
stimmungen. 1. Die Dauer der Lehrzeit 
bestimmt sich nach dem Lehrvertrage, der 
bei minderjährigen Personen vom Vater, 
bei bevormundeten vom Vormund abge- 
schlossen wird. Der Vormund bedarf der 
Genehmigung des Vormundschaftsgerich- 
tes, wenn der Lehrvertrag auf länger als 
ein Jahr abgeschlossen ist. 
2. Ist ein Lehrvertrag nicht abgeschlos- 
sen, dann gelten für die Dauer der Lehr- 
zeit die örtlichen Verordnungen oder der 
Ortsgebrauch. 
Ill. Beginn und Beendigung der Lehre 
sind mangels vertraglicher Bestimmung 
gesetzlich festgelegt. 1. Das Lehrverhält- 
nis beginnt mit einer Probezeit, die nicht 
mehr als drei Monate betragen darf. Wäh- 
rend des ersten Monats nach Beginn der 
Lehrzeit kann das Lehrverhältnis ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekün- 
digt werden. — 2. Ist die Probezeit abge- 
laufen, dann finden die für Handlungs- 
gehilfen (s. d.) geltenden Vorschriften 
auch auf das Lehrverhältnis Anwendung. 
— 3, Als wichtiger Grund für die Kündi- 
gung des H ist es besonders anzusehen, 
wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen 
gegen den H in einer gesundheitsgefähr- 
denden Weise vernachlässigt oder ihn in 
der Ausbildung nicht fördert. — 4. Stirbt 
  
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der Lehrherr, dann kann das Lehrverhält- 
nis innerhalb eines Monats ohne Einhal- 
tung einer Kündigungsfrist gekündigt 
werden. — 5. Wird vom gesetzlichen Ver- 
treter des H (oder nach erlangter Volljäh- 
rigkeit von diesem selbst) die schriftliche 
Erklärung abgegeben, daß der H zu einem 
anderen Berufe oder Gewerbe übergeht, 
so endigt das Lehrverhältnis mit Ablauf 
des Monats. a. Tritt jedoch der H der ab- 
gegebenen Erklärung zuwider vor Ablauf 
von neun Monaten in ein anderes Geschäft 
als H oder als Handlungsgehilfe ein, so 
ist er dem Lehrherrn schadensersatzpflich- 
tig. b. Wenn ein anderer Lehrherr als 
Prinzipal von diesem Sachverhalte Kennt- 
nis hat und den H trotzdem annimmt, 
dann haftet er als Gesamtschuldner für 
den Schadensersatzanspruch des Lehr- 
herrn. 
IV. Der Lehrherr kann Ansprüche we- 
gen unbefugten Austritts gegen den H nur 
dann geltendmachen, wenn der Lehrver- 
trag schriftlich abgeschlossen ist. 
V. Ist das Lehrverhältnis beendigt, 
dann hat der Lehrherr dem H ein schrift- 
liches Zeugnis über die Dauer der Lehr- 
zeit, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
über Betragen auszustellen. 
Handlungsvollmacht. Handlungs- 
bevollmächtigter (abgekürzt: H) ist, wer, 
ohne Prokurist zu sein, ermächtigt ist: 
1. zum Betriebe eines Handelsgewer- 
bes; seine Vollmacht heißt Betriebsvoll- 
macht; 
2. zur Vornahme einer bestimmten, zum 
Handelsgewerbe gehörigen Art von Ge- 
schäften; er hat dann eine Artvollmacht; 
3. zur Vornahme einzelner zum Han- 
delsgewerbe gehöriger Geschäfte; ihm ist 
dann eine Spezialvollmacht erteilt. 
Der H ist nicht befugt: 1. Grundstücke 
zu veräußern und zu belasten ; 2. Wechsel- 
verbindlichkeiten einzugehen; 3. Darle- 
hen aufzunehmen; 4. Prozesse zu führen; 
5. die Vollmacht ohne Zustimmung des 
Kaufmannes zu übertragen ; 6. den Betrieb 
einzustellen oder das Geschäft zu veräu- 
Bern. 
Geschäftsreisende sind Stadtreisende 
und Handlungsreisende. 1. Stadtreisende 
sind Handlungsgehilfen. — 2. Handlungs- 
reisende im Sinne des H sind H, die au- 
Berhalb der Geschäftsniederlassung des 
Kaufmannes Geschäfte für den Kaufmann 
vornehmen. Die Ermächtigung der Hand- 
lungsreisenden umfaßt kraft Gesetzes: 
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