Handlungsgehilfe — Handlungsvollmacht.
streckt werden. ß. Ist der H zur Zeit des
Abschlusses des Vertrages minderjährig,
dann ist die Vereinbarung nichtig.
Commis int£ress6 s. d.
Handlungslehrling ist, wer zur Er-
lernung kaufmännischer Dienste in einem
Handelsgewerbe angestellt ist. Für das
Lehrlingsrecht gelten prinzipiell die Vor-
schriften betr Konkurrenzverbot, soziale
Pflichten des Prinzipals, Konkurrenz-
klausel, welche bei Handlungsgehilfen
vorgeschrieben sind. (Siehe auch Lehr-
linge.)
I. Der Lehrherr hat für die Unterwei-
sung und die Ausbildung der H zu sorgen.
Er darf insbesondere ihre Zeit nicht durch
Verwendung zu anderen als kaufmänni-
schen Dienstleistungen in Anspruch neh-
men. Der Prinzipal muß dem H den Be-
such einer Fortbildungsschule ermögli-
chen, vgl Gw 120. Ehrverlustige dür-
fen H weder halten noch (im Betriebe
eines anderen) mit ihrer Anleitung sich be&-
fassen. Die Polizei kann bei einem Ver-
stoße hiergegen die Entlassung erzwin-
gen.
II. Über die Lehrzeit gelten folgende Be-
stimmungen. 1. Die Dauer der Lehrzeit
bestimmt sich nach dem Lehrvertrage, der
bei minderjährigen Personen vom Vater,
bei bevormundeten vom Vormund abge-
schlossen wird. Der Vormund bedarf der
Genehmigung des Vormundschaftsgerich-
tes, wenn der Lehrvertrag auf länger als
ein Jahr abgeschlossen ist.
2. Ist ein Lehrvertrag nicht abgeschlos-
sen, dann gelten für die Dauer der Lehr-
zeit die örtlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch.
Ill. Beginn und Beendigung der Lehre
sind mangels vertraglicher Bestimmung
gesetzlich festgelegt. 1. Das Lehrverhält-
nis beginnt mit einer Probezeit, die nicht
mehr als drei Monate betragen darf. Wäh-
rend des ersten Monats nach Beginn der
Lehrzeit kann das Lehrverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekün-
digt werden. — 2. Ist die Probezeit abge-
laufen, dann finden die für Handlungs-
gehilfen (s. d.) geltenden Vorschriften
auch auf das Lehrverhältnis Anwendung.
— 3, Als wichtiger Grund für die Kündi-
gung des H ist es besonders anzusehen,
wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen
gegen den H in einer gesundheitsgefähr-
denden Weise vernachlässigt oder ihn in
der Ausbildung nicht fördert. — 4. Stirbt
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der Lehrherr, dann kann das Lehrverhält-
nis innerhalb eines Monats ohne Einhal-
tung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden. — 5. Wird vom gesetzlichen Ver-
treter des H (oder nach erlangter Volljäh-
rigkeit von diesem selbst) die schriftliche
Erklärung abgegeben, daß der H zu einem
anderen Berufe oder Gewerbe übergeht,
so endigt das Lehrverhältnis mit Ablauf
des Monats. a. Tritt jedoch der H der ab-
gegebenen Erklärung zuwider vor Ablauf
von neun Monaten in ein anderes Geschäft
als H oder als Handlungsgehilfe ein, so
ist er dem Lehrherrn schadensersatzpflich-
tig. b. Wenn ein anderer Lehrherr als
Prinzipal von diesem Sachverhalte Kennt-
nis hat und den H trotzdem annimmt,
dann haftet er als Gesamtschuldner für
den Schadensersatzanspruch des Lehr-
herrn.
IV. Der Lehrherr kann Ansprüche we-
gen unbefugten Austritts gegen den H nur
dann geltendmachen, wenn der Lehrver-
trag schriftlich abgeschlossen ist.
V. Ist das Lehrverhältnis beendigt,
dann hat der Lehrherr dem H ein schrift-
liches Zeugnis über die Dauer der Lehr-
zeit, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
über Betragen auszustellen.
Handlungsvollmacht. Handlungs-
bevollmächtigter (abgekürzt: H) ist, wer,
ohne Prokurist zu sein, ermächtigt ist:
1. zum Betriebe eines Handelsgewer-
bes; seine Vollmacht heißt Betriebsvoll-
macht;
2. zur Vornahme einer bestimmten, zum
Handelsgewerbe gehörigen Art von Ge-
schäften; er hat dann eine Artvollmacht;
3. zur Vornahme einzelner zum Han-
delsgewerbe gehöriger Geschäfte; ihm ist
dann eine Spezialvollmacht erteilt.
Der H ist nicht befugt: 1. Grundstücke
zu veräußern und zu belasten ; 2. Wechsel-
verbindlichkeiten einzugehen; 3. Darle-
hen aufzunehmen; 4. Prozesse zu führen;
5. die Vollmacht ohne Zustimmung des
Kaufmannes zu übertragen ; 6. den Betrieb
einzustellen oder das Geschäft zu veräu-
Bern.
Geschäftsreisende sind Stadtreisende
und Handlungsreisende. 1. Stadtreisende
sind Handlungsgehilfen. — 2. Handlungs-
reisende im Sinne des H sind H, die au-
Berhalb der Geschäftsniederlassung des
Kaufmannes Geschäfte für den Kaufmann
vornehmen. Die Ermächtigung der Hand-
lungsreisenden umfaßt kraft Gesetzes:
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