Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Analogie — Änerbenrecht. 
Dagegen widerstrebt das Strafrecht 
einer analogen Anwendung. Deshalb 
konnte man die rechtswidrige Zuneigung 
elektrischer Arbeit nicht nach S 242 we- 
gen Diebstahls bestrafen; es mußte hierzu 
vielmehr das Reichsgesetz vom 9. April 
1900 ergehen. P. 
Analphabethen, Personen, die nich 
schreiben und lesen können ; s. Testament. 
Anarchie, Herrscherlosigkeit, System 
der Volksfreiheit, staatenloses Gebilde. . 
Anathema (kathKirchenR) feierliche 
Verfluchung des Exkommunizierten. 
Anatozismus (Zinseszins) ist die Ver- 
zinsung von Zinsen; sie kann als ana- 
tocismus coniunctus (Zinsen werden zum 
Kapitale geschlagen) oder als anatocis- 
mus separatus vorkommen. 
Im römR war der Anatozismus ver- 
boten. 
Nach B 248 ist eine im voraus getroffene 
Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder 
Zinsen tragen sollen, nichtig; jedoch sind 
folgende Ausnahmen zugelassen: 
1. Sparkassen, Kreditanstalten und In- 
haber von Bankgeschäften können im 
voraus vereinbaren, daß nichterhobene 
Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche 
Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, 
die berechtigt sind, für den Betrag der von 
ihnen gewährten Darlehen verzinsliche 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
auszugeben, können sich bei solchen Dar- 
lehen die Verzinsung rückständiger Zin- 
sen im voraus versprechen lassen. 
2. Bei Kontokurrent, Remboursregreß 
Bodmerei ist Zinseszins erlaubt. P. 
ancilla Sklavin (römR). 
Ancillon, Friedrich (Jean Pierre Frede- 
ric), * 30. April 1767 zu Berlin, wo er 1790 
Prediger bei der französischen Kirche: 
1792 auch Professor an der Militärakade- 
mie, später noch Mitglied der Akademie 
der Wissenschaften und königlicher Histo- 
riograph wurde. 1810 wurde er zum Er- 
zieher des Kronprinzen berufen und trat 
als wirklicher Geheimer Legationsrat 1814 
in das Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, das er als Staatsminister 
seit 1832 leitete. Er + am 19. April 1837. 
Neben seinem Hauptwerke: Tableau des 
revolutions du systme olitique de l’Europe 
depuis le 15e siecle 2, Berlin 24, 4, sind von 
seinen staatswissenschaftlichen Schriften (in 
denen er seine politische Haltung zu begrün- 
den und schmiegsam wissenschaftliche Ge- 
ensätze zu vermitteln sucht) hervorzu- 
eben: Uber Souveränetät und Staatsver- 
  
69 
fassung , Berlin 16; Über die Staatswissen- 
schaft, Berlin 20; Nouveaux Essais de poli- 
Bque et de philosophie, Paris und Berlin 
‚2; Über den Geist der Staatsverfassung 
und deren Einfluß auf die Gesetzgebung, Ber- 
lin 23; Zur Vermittelung der Extreme in den 
Meinungen, Berlin 28, 2 (2. Auflage 38). 
Kong. 
Änderung der Klage s. Klageände- 
rung. 
Andlaw, Peter von. Er wurde 1460 
Rector in Sexto und Vizekanzler (bis 
1481) der Universität Basel, 1475 Senior 
der dortigen Juristenfakultät. Sein (um 
1460 geschriebenes) Werk: De imperio 
Romano-Germanico (herausgegeben von 
Freher, Straßburg 1603) 1612; Nürnberg 
1657 wird als der erste selbständige Ver- 
such einer theoretischen Behandlung des 
deutschen Staatsrechtes betrachtet. 
Bogeng. 
Andorra, Republik unter dem Protek- 
torate Frankreichs und des Bischofs von 
Urgel; vgl Posener Staatsverfassungen 
des Erdballs Nr 1. 
Androgynen sind männliche Indivi- 
duen von weibischem Habitus, bartlos, 
mit Fettpolster, Fistelstimme etc, die 
häufig der Päderastie (homosexuellen 
Liebe) ergeben sind und an Gang, Blick, 
Haltung und Kleidung sich den Inter- 
essenten zu erkennen geben. 
Cohn. 
Androlepsie, die im alten Athen üb- 
liche Wegnahme von Personen zu einem 
der völkerrechtlichen Repressalie ähn- 
lichen Zwecke. 
Aneignung, occupatio, ist eine Form 
des originären Eigentumserwerbes, B 958. 
Gegenstand der A sind herrenlose oder 
derelinquierte Mobilien. Das Eigentum 
wird nicht erworben, wenn die A gesetz- 
lich verboten ist, z. B. wegen des Berg- 
rechtes (s. d.), Abbaurechtes (s. d.), oder 
wenn das Aneignungsrecht eines anderen 
verletzt werden würde. 
Siehe auch Recht aın menschlichen Körper. . P. 
Anerbenrecht (Preußen) ist zunächst 
durch das Gesetz, betr das Anerbenrecht 
: bei Renten- und Ansiedelungsgütern, vom 
8. Juni 1896 geregelt worden. — Durch 
das Gesetz vom 2. Juli 1898 ist das A 
auf die westfälischen Landgüter ausge- 
dehnt worden. Landgut ist jede ihrem 
Hauptzwecke nach zum Betriebe der 
Land- oder Forstwirtschaft bestimmte 
und zur selbständigen Nahrungsstelle ge- 
eignete Besitzung, die mit einem, wenn 
auch räumlich von ihr getrennten Wohn- 
hause versehen ist. Jedoch erfolgt hier bei
	        
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