1728
suevici et praesertim juris feudalis Alemaniae
in terris vicariatus suev., franc., palatini, Kiel
1723. Bogeng.
Harpprecht, Johann Heinrich Freiherr
von, * 9, Juli 1702 zu Tübingen, seit 1745
Assessor beim Reichskammergericht, f in
Wetzlar 25. Okt 1783.
Hauptwerk: Staatsarchiv des Kammerge-
richts, Ulm 1757—60, IV; BdV u. VIu.d. E.:
Geschichte des Reichskammergerichts unter
der Regierung Karl V., Frankfurt 1767—69.
Boxeng.
Hartmann, Gustav, * 31. März 1835 zu
Vechelde, habilitierte sich 1860 in Göt-
tingen, folgte 1864 einem Rufe als o. Pro-
fessor nach Basel, in welcher Eigenschaft
er 1872 nach Freiburg, 1878 wieder nach
Göttingen ging; daselbst F 1896.
Über den rechtlichen Begriff des Oeldes
und den ]Jnhalt von Geldschulden, Braun-
schwei ; Die Obligation, Erlangen 75;
Internationale Geldschulden, Freiburg 82.
Bogeng.
Harz, Einführung von Schwarzwild:
$ 25 hannovJagdO vom 11. März 1859.
Stelling.
Haselwild s. jagdbare Tiere.
Hasen s. jagdbare Tiere.
Hasse (Johann Christian), * 24. Juli
1779 zu Kiel, wo er 1805 Privatdozent
wurde. 1811 wurde er o. Professor in
Jena, 1813 in Königsberg, 1818 in Ber-
lin, 1821 in Bonn. Er f 18. Nov 1830. In
dem von ihm begründeten Rheinischen
Museum für Jurisprudenz (Bonn und Göt-
tingen 1827—35) erstrebte er eine engere
Verbindung von Rechtsdogmatik und
Rechtsgeschichte.
Unter seinen Schriften sind zu verzeichnen:
Beitrag zur Revision der bisherigen Theorien
von der ehelichen Gütergemeinschaft, Kiel 1808;
Die Culpa des römischen Rechis?, Bonn 1838;
Das Güterrecht der Ehegatten nach römischem
Recht, erster (einziger) Band, Berlin 1824,
Über ihn: Teichmann Allgemeine deutsche Bio-
graphie 10 759 fl. Bogeng.
Haubentaucher s. jagdbare Tiere,
Taucher.
Haubold, Christian Gottlieb, * 4. Nov
1766 zu Dessau, wurde in Leipzig nach
beendigten Studium 1789 a. o., 1797
o. Professor, wo er als Oberhofgerichts-
rat am 14. März 1824 7. Er erwarb sich
bedeutende Verdienste um die Erfor-
schung der Geschichte und Quellen des
römischen Rechtes; auf seine Anregung
entdeckte Niebuhr den Gajus-Palimpsest
in Verona.
Unter seinen zahlreichen literarischen Ar-
beiten sind neben einzelnen in Zeitschriften
erschienenen Abhandlungen hervorzuheben:
Institutionum historicarum juris Romani
lineamenta, Leipzig 25; Institutiones juris
Harpprecht — Hauptintervention.
Romani litterariae. Erster (einziger) Bd, Leip-
zig 1809; Institutionum juris Romani privati
historico-dogmaticarum epitome ?, Leipzig 27;
Manuale Basilicorum, Leipzig 19; Lehrbuch
des sächsischen Rechts, Leipzig 20 (3. Aufl 47
bis 48); Rogerius Beneventanus, De dissen-
sionibus dominorum, Leipzig 21; die 19., viel-
fach erweiterte Auflage des Werkes von Hei-
neccius Antiquitatum Romanarum syntagma,
Leipzig 22. Nach seinem Tode gaben Wenck
Stieber die Opuscula academica, Leipzig
25—29, II, Spangenberg die Antiquitatis Ro-
manae monumenta, Berlin 30, heraus.
Bogeng.
Hauptforstort, Anschluß kleinerer
Forstteile an ihn: $ 7 hannovJagdO vom
11. März 1859. Stelllng.
Hauptintervention, interventio prin-
cipalis, ist der Fall, daß jemand die Sache
oder das Recht, worüber zwischen ande-
ren Personen ein Rechtsstreit (sog Haupt-
prozeß) anhängig geworden ist, ganz oder
teilweise für sich in Anspruch nimmt, Z 64.
— Zulässig ist die H bis zur rechtskräfti-
gen Entscheidung des Hauptprozesses.
Folge der H ist, daß der Hauptinterveni-
ent in dem nun entstehenden Interven-
tionsprozesse Kläger, die Parteien des
Hauptprozesses Beklagte werden; diese
Beklagten sind notwendige Streitgenos-
sen.
Nach Kohler ist der Kläger des Hauptprozesses
streitgenössischer Nebenintervenient.
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer
Partei bis zur rechtskräftigen Entschei-
tung über die H ausgesetzt werden.
Die H bildet eine der Formen der Be-
teiligung Dritter am Rechtsstreite; ihr ver-
wandt ist die Nebenintervention; in dem-
selben Zusammenhange ist die Streitver-
kündung zu erörtern; s. auch laudatio
auctoris.
I. Nebenintervenient ist, wer ein recht-
liches Interesse daran hat, daß in einem
zwischen anderen Personen anhängigen
Rechtsstreite die eine Partei obsiege, Z
66. Der Nebenintervenient kann dieser
Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung
beitreten. Die Nebenintervention kann in
jeder Lage des Rechtsstreites bis zur
rechtskräftigen Entscheidung, auch in
Verbindung mit der Einlegung eines
Rechtsmittels erfolgen. — Der Neben-
intervenient muß den Rechtsstreit in der
Lage annehmen, in welcher sich dieser
zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist
berechtigt, Angriffs- und Verteidigungs-
mittel geltendzumachen und alle Prozeß-
handlungen wirksam vorzunehmen, inso-
weit nicht seine Erklärungen und Hand-
lungen mit Erklärungen und Handlungen