Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Hauptintervention — Hauptverhandlung (StrafPrR). 
der Hauptpartei in Widerspruch stehen. 
Daher wird er im Verhältnisse zu der 
Hauptpartei mit der Behauptung nicht ge- 
hört, daß der Rechtsstreit, wie er dem 
Richter vorgelegen habe, unrichtig ent- 
schieden sei; — und mit der Behauptung, 
daß die Hauptpartei den Rechtsstreit 
mangelhaft geführt habe, d. i. exceptio 
male gesti processus, wird er nur insoweit 
gehört, als er durch die Lage des Rechts- 
streites zur Zeit seines Beitrittes oder 
durch Erklärungen und Handlungen der 
Hauptpartei verhindert worden ist, An- 
griffs- oder Verteidigungsmittel geltend- 
zumachen, oder als Angriffs- oder Vertei- 
digungsmittel, welche ihm unbekannt wa- 
ren, von der Hauptpartei absichtlich oder 
durch grobes Verschulden nicht’ geltend- 
gemacht sind. 
II. Der Beitritt des Nebenintervenienten 
erfolgt durch Zustellung eines Schrift- 
satses. Der Schriftsatz muß enthalten: 
1. die Bezeichnung der Parteien und des 
Rechtsstreites; — 2. die bestimmte An- 
gabe des Interesses, welches der Neben- 
intervenient hat; — 3. die Erklärung des 
Beitrittes. Außerdem finden die allge- 
meinen Bestimmungen über die vorberei- 
tenden Schriftsätze Anwendung, Z 130. 
Über den Antrag auf Zurückweisung 
einer Nebenintervention wird nach vor- 
gängiger mündlicher Verhandlung unter 
den Parteien und dem Nebenintervenien- 
ten durch ein Zwischenstreiturteil ent- 
schieden. Der Nebenintervenient ist zu- 
zulassen, wenn er sein Interesse glaub- 
haft macht. Gegen das Zwischenurteil 
findet sofortige Beschwerde statt. 
II. Grundsätzlich kann also eine Ne- 
benintervention vom Nebenintervenienten 
selbst ausgehen. Es kann aber auch die 
Möglichkeit vorliegen, daß seine Neben- 
intervention durch eine Handlung der 
Prozeßpartei veranlaßt wird. 
1. Eine Partei, welche für den Fall des 
ihr ungünstigen Ausganges des Rechts- 
streites einen Anspruch auf Gewährlei- 
stung oder Schadloshaltung gegen einen 
Dritten erheben zu können glaubt oder 
den Anspruch eines Dritten besorgt, kann 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung des 
Rechtsstreites dem Dritten gerichtlich den 
Streit verkünden. Der Dritte ist zu einer 
weiteren Streitverkündung berechtigt. 
2. Die Streitverkündung erfolgt durch 
Zustellung eines Schriftsatzes, in welchem 
der Grund der Streitverkündung und die 
  
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Lage des Rechtsstreites anzugeben ist. 
Eine Abschrift des Schriftsatzes ist dem 
Gegner mitzuteilen. 
3. Wenn der Dritte dem Streitverkün- 
der beitritt, so bestimmt sich sein Verhält- 
nis zu den Parteien nach den Grundsätzen 
über die Nebenintervention. Lehnt der 
Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich 
nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rück- 
sicht auf ihn fortgesetzt. — In allen Fällen 
kommen gegen den Dritten die Vorschrif- 
ten über die Begrenzung der vorzubrin- 
genden Einreden mit der Abweichung zur 
Anwendung, daß statt der Zeit des Bei- 
trittes diejenige Zeit entscheidet, zu wel- 
cher der Beitritt infolge der Streitverkün- 
dung möglich war. 
IV. Wird von dem verklagten Schuld- 
ner einem Dritten, welcher die geltend- 
gemachte Forderung für sich in Anspruch 
nimmt, der Streit verkündet, und tritt der 
Dritte in den Streit ein, so ist der Be- 
klagte, wenn er den Betrag der Forderung 
zugunsten der streitenden Gläubiger un- 
ter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme 
hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem 
Rechtsstreit unter Verurteilung in die 
durch seinen unbegründeten Widerspruch 
veranlaßten Kosten zu entlassen und der 
Rechtsstreit über die Berechtigung an der 
Forderung zwischen den streitenden 
Gläubigern allein fortzusetzen. 
Dem Obsiegenden ist der hinterlegte 
Betrag zuzusprechen und der Unterlie- 
gende auch zur Erstattung der dem Be- 
klagten entstandenen, nicht durch dessen 
unbegründeten Widerspruch veranlaßten 
Kosten, einschließlich der Kosten der Hin- 
terlegung, zu verurteilen. 
Hauptmängel beim Viehkauf s. Kauf. 
Hauptpartei s. Partei. 
Hauptpatent, P 7; Gegensatz: Zu- 
satzpatent, welches auf eine Erfindung 
genommen ist, welche die Verbesserung 
oder sonstige weitere Ausbildung der im 
H geschützten bezweckt. 
auptschuldner s. Bürgschaft. 
Hauptverhandlung (StrafPrR) erfolgt 
in ununterbrochener Gegenwart der zur 
Urteilsfindung berufenen Personen sowie 
der Staatsanwaltschaft und eines Gerichts- 
schreibers, C 225. Die Urteiler müssen 
von Anfang bis zum Schlusse mitwirken, 
ev müssen Ergänzungsrichter (und Ergän- 
zungsgeschworene) zugegen sein. Da- 
gegen können Staatsanwälte und Ge- 
richtsschreiber wechseln.
	        
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