Hauptintervention — Hauptverhandlung (StrafPrR).
der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
Daher wird er im Verhältnisse zu der
Hauptpartei mit der Behauptung nicht ge-
hört, daß der Rechtsstreit, wie er dem
Richter vorgelegen habe, unrichtig ent-
schieden sei; — und mit der Behauptung,
daß die Hauptpartei den Rechtsstreit
mangelhaft geführt habe, d. i. exceptio
male gesti processus, wird er nur insoweit
gehört, als er durch die Lage des Rechts-
streites zur Zeit seines Beitrittes oder
durch Erklärungen und Handlungen der
Hauptpartei verhindert worden ist, An-
griffs- oder Verteidigungsmittel geltend-
zumachen, oder als Angriffs- oder Vertei-
digungsmittel, welche ihm unbekannt wa-
ren, von der Hauptpartei absichtlich oder
durch grobes Verschulden nicht’ geltend-
gemacht sind.
II. Der Beitritt des Nebenintervenienten
erfolgt durch Zustellung eines Schrift-
satses. Der Schriftsatz muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Rechtsstreites; — 2. die bestimmte An-
gabe des Interesses, welches der Neben-
intervenient hat; — 3. die Erklärung des
Beitrittes. Außerdem finden die allge-
meinen Bestimmungen über die vorberei-
tenden Schriftsätze Anwendung, Z 130.
Über den Antrag auf Zurückweisung
einer Nebenintervention wird nach vor-
gängiger mündlicher Verhandlung unter
den Parteien und dem Nebenintervenien-
ten durch ein Zwischenstreiturteil ent-
schieden. Der Nebenintervenient ist zu-
zulassen, wenn er sein Interesse glaub-
haft macht. Gegen das Zwischenurteil
findet sofortige Beschwerde statt.
II. Grundsätzlich kann also eine Ne-
benintervention vom Nebenintervenienten
selbst ausgehen. Es kann aber auch die
Möglichkeit vorliegen, daß seine Neben-
intervention durch eine Handlung der
Prozeßpartei veranlaßt wird.
1. Eine Partei, welche für den Fall des
ihr ungünstigen Ausganges des Rechts-
streites einen Anspruch auf Gewährlei-
stung oder Schadloshaltung gegen einen
Dritten erheben zu können glaubt oder
den Anspruch eines Dritten besorgt, kann
bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Rechtsstreites dem Dritten gerichtlich den
Streit verkünden. Der Dritte ist zu einer
weiteren Streitverkündung berechtigt.
2. Die Streitverkündung erfolgt durch
Zustellung eines Schriftsatzes, in welchem
der Grund der Streitverkündung und die
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Lage des Rechtsstreites anzugeben ist.
Eine Abschrift des Schriftsatzes ist dem
Gegner mitzuteilen.
3. Wenn der Dritte dem Streitverkün-
der beitritt, so bestimmt sich sein Verhält-
nis zu den Parteien nach den Grundsätzen
über die Nebenintervention. Lehnt der
Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich
nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rück-
sicht auf ihn fortgesetzt. — In allen Fällen
kommen gegen den Dritten die Vorschrif-
ten über die Begrenzung der vorzubrin-
genden Einreden mit der Abweichung zur
Anwendung, daß statt der Zeit des Bei-
trittes diejenige Zeit entscheidet, zu wel-
cher der Beitritt infolge der Streitverkün-
dung möglich war.
IV. Wird von dem verklagten Schuld-
ner einem Dritten, welcher die geltend-
gemachte Forderung für sich in Anspruch
nimmt, der Streit verkündet, und tritt der
Dritte in den Streit ein, so ist der Be-
klagte, wenn er den Betrag der Forderung
zugunsten der streitenden Gläubiger un-
ter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme
hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem
Rechtsstreit unter Verurteilung in die
durch seinen unbegründeten Widerspruch
veranlaßten Kosten zu entlassen und der
Rechtsstreit über die Berechtigung an der
Forderung zwischen den streitenden
Gläubigern allein fortzusetzen.
Dem Obsiegenden ist der hinterlegte
Betrag zuzusprechen und der Unterlie-
gende auch zur Erstattung der dem Be-
klagten entstandenen, nicht durch dessen
unbegründeten Widerspruch veranlaßten
Kosten, einschließlich der Kosten der Hin-
terlegung, zu verurteilen.
Hauptmängel beim Viehkauf s. Kauf.
Hauptpartei s. Partei.
Hauptpatent, P 7; Gegensatz: Zu-
satzpatent, welches auf eine Erfindung
genommen ist, welche die Verbesserung
oder sonstige weitere Ausbildung der im
H geschützten bezweckt.
auptschuldner s. Bürgschaft.
Hauptverhandlung (StrafPrR) erfolgt
in ununterbrochener Gegenwart der zur
Urteilsfindung berufenen Personen sowie
der Staatsanwaltschaft und eines Gerichts-
schreibers, C 225. Die Urteiler müssen
von Anfang bis zum Schlusse mitwirken,
ev müssen Ergänzungsrichter (und Ergän-
zungsgeschworene) zugegen sein. Da-
gegen können Staatsanwälte und Ge-
richtsschreiber wechseln.