Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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sen erachteten Tatsachen angeben, in wel- 
chen die gesetzlichen Merkmale der straf- 
baren Handlung gefunden werden. Inso- 
weit der Beweis aus anderen Tatsachen 
gefolgert wird, sollen auch diese Tatsa- 
chen angegeben werden. Wird der Ange- 
klagte freigesprochen, so müssen die Ur- 
teilsgründe ergeben, ob der Angeklagte 
für nicht überführt oder ob und aus wel- 
chen Gründen die für erwiesen angenom- 
mene Tat für nicht strafbar angenommen 
worden ist. 
5. Die Verkündung des Urteils erfolgt 
durch Verlesung der Urteilsformel und Er- 
öffnung der Urteilsgründe am Schlusse 
der Verhandlung oder spätestens mit Ab- 
lauf einer Woche nach dem Schlusse der 
Verhandlung. Die Eröffnung der Urteils- 
gründe geschieht durch Verlesung oder 
durch mündliche Mitteilung ihres wesent- 
lichen Inhaltes. 
6. Das Gericht darf sich nicht für unzu- 
ständig erklären, weil die Sache vor ein 
Gericht niederer Ordnung gehöre. Stellt 
sich nach dem Ergebnisse der Verhand- 
lung die dem Angeklagten zur Last ge- 
legte Tat als eine solche dar, welche die 
Zuständigkeit des Gerichtes überschreitet, 
so spricht es durch Beschluß seine Unzu- 
ständigkeit aus und verweist die Sache an 
das zuständige Gericht. 
7. Über die H ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen und von dem Vorsitzenden und 
dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. 
Die Beobachtung der für die H vorge- 
schriebenen Förmlichkeiten kann nur 
durch das Protokoll bewiesen werden. 
Gegen den diese Förmlichkeiten betref- 
fenden Inhalt desselben ist nur der Nach- 
weis der Fälschung zulässig, C 274. 
8. Das Urteil mit den Gründen ist bin- 
nen drei Tagen nach der Verkündung zu 
den Akten zu bringen, falls es nicht be- 
reits vollständig in das Protokoll aufge- 
nommen worden ist. Es ist von den Rich- 
tern, welche bei der Entscheidung mitge- 
wirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein 
Richter verhindert, seine Unterschrift bei- 
zufügen, so wird dies unter Angabe des 
Verhinderungsgrundes von dem Vorsit- 
zenden und bei dessen Verhinderung von 
dem ältesten beisitzenden Richter unter 
dem Urteile bemerkt. Der Unterschrift 
der Schöffen bedarf es nicht. 
Hauptverhandlung nach der MC. 
Jeder Aburteilung muß eine mündliche 
Verhandlung vor dem vorschriftsmäßig 
  
Hauptverhandlung (StrafPrR) — Hauptverhandlung nach der MC. 
besetzten erkennenden Gerichte, d. i. die 
H(aupt)v(erhandlung), vorangehen. Über 
die Besetzung vgl „Erkennende Gerichte‘. 
Die zur Urteilsfindung berufenen Perso- 
nen (die Richter, nämlich richterliche Mi- 
litärjustizbeamte und Offiziere) sowie der 
mit der Vertretung der Anklage beauf- 
tragte Gerichtsoffizier (bei den Standge- 
richten) oder Kriegs- bzw Oberkriegs- 
gerichtsrat (bei den Kriegs- oder Ober- 
kriegsgerichten) und ein Gerichtsschreiber 
müssen bei der Hv ununterbrochen gegen- 
wärtig sein, MC 260, 273, 390. Vertreter 
der Anklage und Gerichtsschreiber kön- 
nen in einer Mehrzahl sich betätigen, und 
zwar so, daß sie sich gegenseitig ablösen, 
MC 274. Auch mehrere Verteidiger dür- 
fen mitwirken, und wenn im Falle der not- 
wendigen Verteidigung oder in einem 
Falle, in dem das Gericht die Verteidigung 
für sachgemäß erachtet hat, der bestellte 
oder gewählte Verteidiger ausbleibt, kann 
die Hv nicht stattfinden. Vgl „Verteidi- 
gung‘‘, MC 275, 338, 339, 346. Außerdem 
ist im Regelfalle — dem Grundsatze der 
Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zu- 
folge — die Anwesenheit des Angeklag- 
ten, der ordnungsmäßig geladen bzw des- 
sen Gestellung anbefohlen ist, ein unbe- 
dingtes Erfordernis, ohne das zur Hv nicht 
geschritten werden kann, MC 278. Und 
der anwesende Angeklagte darf sich aus 
der Hv nicht entfernen. Gegen seine will- 
kürliche Entfernung können vom Vor- 
sitzenden geeignete Maßnahmen getroffen 
werden, MC 272. In Ausnahmefällen kann 
ohne den Angeklagten verhandelt bzw 
weiterverhandelt werden. Dann nämlich, 
wenn er mit seiner Zustimmung oder auf 
seinen Antrag wegen großer Entfernung 
seines Aufenthaltsortes vom Erscheinen 
in der Hv entbunden worden ist. Diese 
Entbindung kann in dem Verfahren vor 
den Standgerichten ohne Einschränkung, 
in dem vor den Kriegsgerichten nur dann 
erfolgen, wenn voraussichtlich keine an- 
dere als eine innerhalb der Strafbefugnisse 
der Standgerichte (vgl dort) liegende 
Strafe zu erwarten steht. Vor der Hv ent- 
scheidet über solche Entbindung der Ge- 
richtsherr unter Mitwirkung des Gerichts- 
offiziers bzw richterlicher Militärjustizbe- 
amten, über einen Antrag, der in der Hv 
vorliegt, das erkennende Gericht nach An- 
hörung des Vertreters der Anklage, MC 
280. Insoweit die Hv vor dem Kriegs- 
gericht ohne Anwesenheit des Angeklag-
	        
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