Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Hauptverhandlung nach der MC. 
ten stattfinden kann, ist dieser befugt, 
sich durch einen mit schriftlicher Voll- 
macht versehenen Verteidiger vertreten zu 
lassen, MC 281. Hat der Angeklagte sich 
willkürlich aus der Hv entfernt, so kann 
sie in seiner Abwesenheit zu Ende geführt 
werden, wenn seine Vernehmung über die 
Anklage schon erfolgt war und das Ge- 
richt seine fernere Anwesenheit nicht für 
erforderlich erachtet, MC 279 Abs 2. 
In der Berufungsinstanz kann, abge- 
sehen von der großen Entfernung, der 
Umstand, daß der Angeklagte sich nicht 
auf freiem Fuße befindet, das Gericht ver- 
anlassen, mit seiner Zustimmung zu be- 
schließen, daß in seiner Abwesenheit zu 
verhandeln sei. Im übrigen ist, wenn bei 
dem Beginne der Hv weder der ordnungs- 
mäßig geladene Angeklagte noch in den 
Fällen, in denen solches zulässig, sein 
Vertreter erschienen und das Ausbleiben 
nicht genügend entschuldigt ist, ohne An- 
wesenheit des Angeklagten über die von 
ihm sowie über die vom Gerichtsherrn 
eingelegte Berufung zu verhandeln, vorbe- 
haltlich der Befugnis des Angeklagten, 
binnen einer Woche nach Zustellung des 
Urteils Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand, MC 147, 148, nachzusuchen. Das 
Berufungsgericht kann aber auch die Vor- 
führung des ausgebliebenen Angeklagten 
anordnen oder seine Verhaftung veran- 
lassen, MC 389 Abs 2. 
Die Hv findet vor der Öffentlichkeit 
statt. Diese kann jedoch bis zur Verkün- 
dung des Urteils ganz oder teilweise aus- 
geschlossen werden und ist gewissen Be- 
schränkungen unterworfen bzw kann 
ihnen unterworfen werden. Gefährdung‘ 
der öffentlichen Ordnung, insbesondere 
der Staatssicherheit, militärdienstlicher 
Interessen, der Sittlichkeit gibt dem Ge- 
richt die Grundlage für einen Beschluß 
zum Ausschluß der Öffentlichkeit. Aus- 
drücklich ist zudem unter Hinweis auf 
RMüses 8 die Befugnis des Kaisers gesetz- 
lich gewährleistet, allgemeine Vorschrif- 
ten darüber zu erlassen, unter welchen 
Voraussetzungen das Gericht die Öffent- 
lichkeit wegen Gefährdung der Disziplin 
auszuschließen hat. Demzufolge ist eine 
Kaiserliche Verordnung, AVBi 00 360, er- 
gangen. Über den Ausschluß der Öffent- 
lichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung 
verhandelt, der Beschluß selbst aber ist 
öffentlich zu verkünden und dabei der ge- 
setzliche Grund, der zur. Ausschließung 
  
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führte, anzugeben. Kommt Gefährdung 
der Staatssicherheit oder der militärdienst- 
lichen Interessen in Frage, so kann den in 
der Hv anwesenden Personen die Ge- 
heimhaltung von Tatsachen, die durch die 
Hv, durch die Anklageschrift oder durch 
andere amtliche Schriftstücke des Pro- 
zesses zu ihrer Kenntnis gelangen, zur 
Pflicht gemacht werden, und zwar durch 
einen zu protokollierenden Beschluß, MC 
282—286. Bestimmte Personen dürfen 
nach dem Gesetze in der öffentlichen Hv 
nicht gegenwärtig sein, so z. B. derjenige 
Gerichtsherr, auf dessen Befehl oder Er- 
suchen hin das erkennende Gericht zu- 
sammengetreten ist, MC 261, 262, 273 
Abs 2, RMG 2 207, aktive Militärperso- 
nen, die im Range unter dem oder unter 
einem Angeklagten stehen, MC 287. Der 
Zutritt kann weiblichen sowie unerwach- 
senen und solchen Personen versagt wer- 
den, die nicht im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte sind oder die in einer der 
Würde des Gerichts nicht entsprechenden 
Weise erscheinen, MC 288. Bezüglich des 
Verletzten sind dann noch wieder Aus- 
nahmen im Hinblick auf öffentliche und 
nichtöffentliche Hv getroffen, MC 287, 
288 Abs 2, 
Die Tätigkeit unter den das Gericht bil- 
denden Personen verteilt sich zwischen 
dem Vorsitzenden, dem Verhandlungs- 
führer und dem erkennenden Gericht 
selbst. Dem Vorsitzenden fällt im wesent- 
lichen die Sitzungspolizei, d. h. die 
Aufrechterhaltung der Ordnung in der 
Sitzung, zu; bei den Standgerichten liegt 
in seiner Hand auch die Rolle des Ver- 
handlungsführers, doch kann er sie an 
einen Beisitzer übertragen, MC 269, 292, 
Kraft der Sitzungspolizei ist er z. B. 
in der Lage, die Sitzung aufzuheben, wenn 
die Ordnung das verlangt. Dagegen kön- 
nen Angeklagte, Zeugen, Sachverständige 
oder bei der Hv nicht beteiligte Personen, 
die den zur Aufrechterhaltung der Ord- 
nung erlassenen Befehlen nicht gehor- 
chen, aus der im übrigen fortdauernden 
Hv nur auf Beschluß des Gerichts von der 
Gerichtsstelle entfernt werden. Begeht 
eine Person des Soldatenstandes in der 
Hv eine Ungebühr, so wird sie der Dis- 
ziplinarbestrafung zugeführt, MC 202 
Abs 3. Andere Personen kann das Ge- 
richt wegen Ungebühr in eine Ordnungs- 
strafe bis zu 100 M oder bis zu drei Ta- 
gen Haft, deren sofortige Vollstreckung
	        
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