Hauptverhandlung nach der MC.
ten stattfinden kann, ist dieser befugt,
sich durch einen mit schriftlicher Voll-
macht versehenen Verteidiger vertreten zu
lassen, MC 281. Hat der Angeklagte sich
willkürlich aus der Hv entfernt, so kann
sie in seiner Abwesenheit zu Ende geführt
werden, wenn seine Vernehmung über die
Anklage schon erfolgt war und das Ge-
richt seine fernere Anwesenheit nicht für
erforderlich erachtet, MC 279 Abs 2.
In der Berufungsinstanz kann, abge-
sehen von der großen Entfernung, der
Umstand, daß der Angeklagte sich nicht
auf freiem Fuße befindet, das Gericht ver-
anlassen, mit seiner Zustimmung zu be-
schließen, daß in seiner Abwesenheit zu
verhandeln sei. Im übrigen ist, wenn bei
dem Beginne der Hv weder der ordnungs-
mäßig geladene Angeklagte noch in den
Fällen, in denen solches zulässig, sein
Vertreter erschienen und das Ausbleiben
nicht genügend entschuldigt ist, ohne An-
wesenheit des Angeklagten über die von
ihm sowie über die vom Gerichtsherrn
eingelegte Berufung zu verhandeln, vorbe-
haltlich der Befugnis des Angeklagten,
binnen einer Woche nach Zustellung des
Urteils Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, MC 147, 148, nachzusuchen. Das
Berufungsgericht kann aber auch die Vor-
führung des ausgebliebenen Angeklagten
anordnen oder seine Verhaftung veran-
lassen, MC 389 Abs 2.
Die Hv findet vor der Öffentlichkeit
statt. Diese kann jedoch bis zur Verkün-
dung des Urteils ganz oder teilweise aus-
geschlossen werden und ist gewissen Be-
schränkungen unterworfen bzw kann
ihnen unterworfen werden. Gefährdung‘
der öffentlichen Ordnung, insbesondere
der Staatssicherheit, militärdienstlicher
Interessen, der Sittlichkeit gibt dem Ge-
richt die Grundlage für einen Beschluß
zum Ausschluß der Öffentlichkeit. Aus-
drücklich ist zudem unter Hinweis auf
RMüses 8 die Befugnis des Kaisers gesetz-
lich gewährleistet, allgemeine Vorschrif-
ten darüber zu erlassen, unter welchen
Voraussetzungen das Gericht die Öffent-
lichkeit wegen Gefährdung der Disziplin
auszuschließen hat. Demzufolge ist eine
Kaiserliche Verordnung, AVBi 00 360, er-
gangen. Über den Ausschluß der Öffent-
lichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung
verhandelt, der Beschluß selbst aber ist
öffentlich zu verkünden und dabei der ge-
setzliche Grund, der zur. Ausschließung
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führte, anzugeben. Kommt Gefährdung
der Staatssicherheit oder der militärdienst-
lichen Interessen in Frage, so kann den in
der Hv anwesenden Personen die Ge-
heimhaltung von Tatsachen, die durch die
Hv, durch die Anklageschrift oder durch
andere amtliche Schriftstücke des Pro-
zesses zu ihrer Kenntnis gelangen, zur
Pflicht gemacht werden, und zwar durch
einen zu protokollierenden Beschluß, MC
282—286. Bestimmte Personen dürfen
nach dem Gesetze in der öffentlichen Hv
nicht gegenwärtig sein, so z. B. derjenige
Gerichtsherr, auf dessen Befehl oder Er-
suchen hin das erkennende Gericht zu-
sammengetreten ist, MC 261, 262, 273
Abs 2, RMG 2 207, aktive Militärperso-
nen, die im Range unter dem oder unter
einem Angeklagten stehen, MC 287. Der
Zutritt kann weiblichen sowie unerwach-
senen und solchen Personen versagt wer-
den, die nicht im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sind oder die in einer der
Würde des Gerichts nicht entsprechenden
Weise erscheinen, MC 288. Bezüglich des
Verletzten sind dann noch wieder Aus-
nahmen im Hinblick auf öffentliche und
nichtöffentliche Hv getroffen, MC 287,
288 Abs 2,
Die Tätigkeit unter den das Gericht bil-
denden Personen verteilt sich zwischen
dem Vorsitzenden, dem Verhandlungs-
führer und dem erkennenden Gericht
selbst. Dem Vorsitzenden fällt im wesent-
lichen die Sitzungspolizei, d. h. die
Aufrechterhaltung der Ordnung in der
Sitzung, zu; bei den Standgerichten liegt
in seiner Hand auch die Rolle des Ver-
handlungsführers, doch kann er sie an
einen Beisitzer übertragen, MC 269, 292,
Kraft der Sitzungspolizei ist er z. B.
in der Lage, die Sitzung aufzuheben, wenn
die Ordnung das verlangt. Dagegen kön-
nen Angeklagte, Zeugen, Sachverständige
oder bei der Hv nicht beteiligte Personen,
die den zur Aufrechterhaltung der Ord-
nung erlassenen Befehlen nicht gehor-
chen, aus der im übrigen fortdauernden
Hv nur auf Beschluß des Gerichts von der
Gerichtsstelle entfernt werden. Begeht
eine Person des Soldatenstandes in der
Hv eine Ungebühr, so wird sie der Dis-
ziplinarbestrafung zugeführt, MC 202
Abs 3. Andere Personen kann das Ge-
richt wegen Ungebühr in eine Ordnungs-
strafe bis zu 100 M oder bis zu drei Ta-
gen Haft, deren sofortige Vollstreckung