Hauptverhandlung nach der MC.
urteile, Straflisten, Auszüge aus Kirchen-
büchern und Personenstandsregistern,
Protokolle über Einnahme des richter-
lichen Augenscheins). An sich verlangen
Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des
Verfahrens die Vernehmung einer jeden
Person, auf deren Wahrnehmung der Be-
weis einer Tatsache beruht, vor dem er-
kennenden Gericht. Aber das Gericht
kann in besonderen Fällen die Verlesung:
des Protokolls über die frühere Verneh-
mung eines Zeugen, Sachverständigen,
Mitbeschuldigten beschließen. Das kann
geschehen im Falle des Todes der frag-
lichen Person, oder wenn sie in Geistes-
krankheit verfallen oder wenn ihr Aufent-
halt nicht zu ermitteln ist. Doch muß ein
ordnungsmäßiges gerichtliches Protokoll
(von Gerichtsoffizier, Kriegsgerichtsrat
oder einem anderen richterlichen Beam-
ten aufgenommen) vorliegen. Das kann
ferner geschehen bezüglich der sog kom-
missarischen Vernehmungen, MC 165
Abs 2, 270, wenn sie vorschriftsgemäß,
MC 165 Abs 3, 270, 271, erfolgt sind oder
wenn bei Nichtbeobachtung der Vor-
schriften Vertreter der Anklage und Ange-
klagter die Verlesung beantragen. Bei
Verkündung des bezüglichen Gerichtsbe-
schlusses ist zu bemerken, ob die Beei-
digung der vernommenen Personen statt-
gefunden hat, MC 305. Über Beeidigung
von Zeugen in der Hv vgl im übrigen
unter „Beweismittel“. Verlesungen aus
früheren Protokollen sind auch statthaft,
um das Gedächtnis eines Zeugen zu un-
terstützen, um Widersprüche zu heben,
um ein Geständnis des Angeklagten festzu-
stellen, MC 307, 308. Es können ferner
verlesen werden Erklärungen militärischer
Vorgesetzter, die ein Zeugnis oder ein
Gutachten enthalten, Zeugnisse über Vor-
strafen, die ein Gutachten enthaltenden
Erklärungen öffentlicher Behörden, ärzt-
liche Atteste über Körperverletzungen,
die nicht zu den schweren gehören, vgl
S 224ffr Um ihm die Wahrung seiner
Rechte zu sichern, soll der Angeklagte
nach der Vernehmung eines jeden Zeu-
gen, Sachverständigen oder Mitangeklag-
ten sowie nach Verlesung eines jeden
Schriftstücks gefragt werden, ob er etwas
zu erklären habe, MC 311.
Das Gericht kann durch Beweisanträge
oder aus eigener Entschließung dazu be-
stimmt werden, eine Ausdehnung der Be-
weisaufnahme auf weitere Beweismittel
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vorzunehmen. Falls nötig, erfolgt dann
Aussetzung der Hv, MC 298, 300. Grund
zur Aussetzung, über die in jedem Falle
das Gericht zu entscheiden hat, kann auf
Antrag des Angeklagten außerdem sein:
Ausbleiben des Verteidigers in den Fäl-
len der notwendigen Verteidigung, MC
338, oder Nichteinhaltung der Fristen, die
zwischen Erhebung der Anklage und
Hauptverhandlungstermin, MC 266 Abs 2,
267 Abs 2, zu liegen haben. Auch Unter-
brechungen der Hv können angeordnet
werden, kürzere durch den Vorsitzenden,
längere durch das Gericht. Eine unter-
brochene Hv muß spätestens am vierten
Tage nach der Unterbrechung fortgesetzt
werden, widrigenfalls ebenso wie nach
der Aussetzung mit dem Verfahren von
neuem zu beginnen, d. h. eine ganz neue
Hv anzuberaumen ist, die mit der frühe-
ren keinen Zusammenhang mehr hat, MC
275, 276.
Nach dem Schlusse der Beweisauf-
nahme erhalten der Vertreter der Anklage
und sodann der Angeklagte oder dessen
Verteidiger — vor dem Berufungsgericht
derjenige, welcher Berufung eingelegt hat,
zuerst — zu ihren Ausführungen und An-
trägen das Wort. Der Vertreter der An-
klage hat das Recht der Erwiderung, der
Angeklagte das letzte Wort, MC 312, 393.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme als
Grundlage für das zu fällende Urteil ist
vom Gericht frei zu würdigen. Gegen-
stand der Urteilsfindung ist die in der
Anklageverfügung bezeichnete Tat, wie sie
sich nach jenem Ergebnisse darstellt, MC
315, 317. Aber die Beurteilung des Ge-
richts ist durch die Anklageverfügung
nicht gebunden. Immerhin muß der An-
geklagte, wenn er auf der Grundlage eines
nicht zur Anklage stehenden Strafgesetzes
verurteilt werden soll, oder wenn erst in
der Hv solche vom Strafgesetze besonders
vorgesehene Umstände behauptet wer-
den, welche die Strafbarkeit erhöhen, auf
die Veränderung des rechtlichen Gesichts-
punktes hingewiesen und ihm Gelegen-
heit zur Verteidigung gegeben werden.
Eventuell hat Aussetzung zu erfolgen, MC
318. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann
auch eine Straftat, die erst in der Hv zur
Sprache gekommen und in der Anklage-
verfügung nicht berücksichtigt ist, zum
Gegenstande derselben Aburteilung ge-
macht werden. Voraussetzung ist, daß der
Vertreter der Anklage es beantragt, der