Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Angeklagte zustimmt, die neue Tat kein 
bürgerliches oder militärisches Ver- 
brechen darstellt und ihre Aburteilung die 
Zuständigkeit des Gerichts nicht über- 
schreitet (was nur für das Standgericht in 
Frage käme), MC 319. 
Dem Urteil gehen Beratung und Ab- 
stimmung voran. Dabei dürfen nur die 
zur Entscheidung berufenen Richter und 
die bei demselben Gerichte zu ihrer juri- 
stischen Ausbildung beschäftigten Perso- 
nen (Referendare) — soweit der Vor- 
sitzende ihre Anwesenheit gestattet — zu- 
gegen sein. Über den Hergang ist von 
allen Personen Stillschweigen zu beob- 
achten, MC 325. Die Leitung der Urteils- 
beratung und das Sammeln der Stimmen 
erfolgt durch denjenigen, welcher die Ver- 
handlungen geführt hat. Vorfragen sind 
vor der Hauptfrage, Schuldfrage vor der 
Straffrage, Einzelstrafen vor der Gesamt- 
strafe, Nebenstrafe nach der Hauptstrafe 
zur Abstimmung zu bringen. Über Mei- 
nungsverschiedenheiten bezüglich des 
Gegenstandes, der Fassung und der 
Reihenfolge der Fragen oder bezüglich 
des Ergebnisses der Abstimmung ent- 
scheidet das Gericht, MC 320. Kein 
Richter darf die Abstimmung über eine 
Frage verweigern, weil er bei der Ab- 
stimmung über eine vorhergegangene 
Frage in der Minderheit geblieben ist, 
MC 321. Zu einer jeden Entscheidung ist 
Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich 
bei einer Abstimmung mehr als zwei Mei- 
nungen, von denen keine die Mehrheit für 
sich hat, so werden die dem Angeklagten 
nachteiligsten Stimmen den zunächst min- 
der nachteiligen so lange hinzugerechnet, 
bis sich eine Mehrheit ergibt. Ist es 
zweifelhaft, welche der Meinungen die 
nachteiligere ist, so muß hierüber beson- 
ders abgestimmt werden. Zu einer jeden 
dem Angeklagten nachteiligen Entschei- 
dung, welche die Schuldfrage — von der 
auch solche von dem Strafgesetze beson- 
ders vorgesehenen Umstände, welche 
die Strafbarkeit ausschließen, vermindern 
oder erhöhen, aber nicht die Voraus- 
setzungen des Rückfalls und der Verjäh- 
rung begriffen werden — betrifft, ist eine 
Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen 
erforderlich, MC 322, 323. Bei den Stand- 
gerichten richtet sich die Reihenfolge der 
Abstimmenden nach dem Dienstrange; 
der Jüngste im Range stimmt zuerst. Bei 
den Kriegs- und Oberkriegsgerichten 
  
Hauptverhandlung nach der MC. 
stimmt der die Verhandlungen führende 
richterliche Militärjustizbeamte zuerst, 
dann folgen die übrigen Militärbeamten, 
die an der Entscheidung mitzuwirken ha- 
ben, und schließlich in der für Standge- 
richte vorgeschriebenen Reihenfolge die 
Offizierrichter, MC 324. 
Die Hv schließt mit dem Erlaß des Ur- 
teils. Das Nähere darüber s. unter „Ur- 
teil‘“. 
Im Anschluß an die Urteilsverkündung 
ist der Angeklagte im Falle seiner Verur- 
teilung über die Zulässigkeit der Rechts- 
mitteleinlegung und, falls er erklärt, daß 
er sich nicht beruhige, über die einzuhal- 
tende Frist sowie den einzuschlagenden 
Weg, vgl MC 369, 379, 398, zu belehren. 
Das geschieht dem bei Verkündung des 
Urteils nicht gegenwärtig gewesenen An- 
geklagten gegenüber zu besonderem Pro- 
tokoll oder schriftlich mit Zustellung des 
Urfeils, MC 327 Abs 3, 4, 5. 
Über die Hv ist ein Protokoll aufzuneh- 
men, das außer von dem Vorsitzenden 
und dem Gerichtsschreiber auch von dem 
Verhandlungsführer zu unterschreiben ist. 
Es hat regelmäßig zu enthalten Ort und 
Tag der Hv, die Namen der Gerichtsmit- 
glieder, des Vertreters der Anklage, des 
Gerichtsschreibers und des etwa zugezo- 
genen Dolmetschers, der Angeklagten und 
ihrer Verteidiger, der vernommenen Zeu- 
gen und Sachverständigen und den Ver- 
merk über die stattgehabten Beeidigun- 
gen, die Bezeichnung der strafbaren 
Handlung nach der Anklage, die Angabe, 
daß öffentlich verhandelt oder die Öffent- 
lichkeit ausgeschlossen ist. Im übrigen 
hat es den Gang und die Ergebnisse der 
Hv im wesentlichen wiederzugeben und 
die Beobachtung aller wesentlichen Förm- 
lichkeiten ersichtlich zu machen, auch die 
Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke 
sowie die im Laufe der Hv gestellten An- 
träge, die ergangenen Entscheidungen 
und die Urteilsformel zu enthalten. Ver- 
handlungsführer und andere an der Ver- 
handlung Beteiligte (Richter, Angeklagte, 
Vertreter der Anklage, Verteidiger) kön- 
nen im einzelnen genauere Protokollie- 
rung veranlassen. Bei Abfassung des Pro- 
tokolls ist jedenfalls zu berücksichtigen, 
daß nur durch es die Beobachtung der für 
die Hv vorgeschriebenen Förmlichkeiten 
bewiesen werden kann. Freilich ist der 
Nachweis der Unrichtigkeit zugelassen, 
MC 331 ff.
	        
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