Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter — Haut.
der s. hier unter „Kinderarbeit und Kin-
derschutz‘“.
Außerdem sei angeführt, daß Ges betr
Abänderung der Gw vom 28. Dez 1908,
RGBI 667, hinter $ 137 einen neuen $ 137 a
eingefügt hat. Durch diesen Paragraphen
soll übermäßig lange Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
durch Mitgabe von Arbeit nach Hause
verhütet werden.
Die Heimarbeiter haben ihre gewerb-
lichen Rechtsstreitigkeiten vor den etwa
vorhandenen Gewerbegerichten geltend-
zumachen.
Es mag darauf hingewiesen werden,
daß Ggg 5 Abs 1 in der Klammer vor das
Wort „Hausgewerbetreibende‘ das Wort
„Heimarbeiter‘‘ gesetzt worden ist, weil
in Süddeutschland die Hg „Heimarbei-
ter‘‘ genannt werden.
Lotmar Arbeitsvertrag 1 u. 2; Schwiedland
Ziele und Wege einer Heimarbeitsgesetzgebung; v. Schulz
Die rechtliche Stellung der Heimarbeiter in Das Gewerbe-
gericht Berlin ?8ff; Sombart Hausindustrie im Hand-
wörterbuch für Staatswissenschaften 4; Wilbrandt
Arbeiterinnenschutz und Heimarbeit; Reichsarbeiteblatt;
Soziale Praxis; Entscheidungen: Baum Handbuch für
Gewerbegerichte; v. Schulz und Schalhorn Das Ge-
werbegericht Berlin; Das Gewerbe- und Kaufmannsgericht
in allen Jahrgängen. v. Schulz.
Haushalt des Staates s. Etat.
Hausierer s. Gewerbebetrieb im Um-
herziehen.
Hausiersteuer s.
steuer.
Hauskinder in der patria potestas un-
terliegen in ältester Zeit dem jus expo-
nendi und dem jus vitae ac necis des
Hausvaters; in späterer Zeit ist dies be-
deutend gemildert.
In älterer Zeit gehört alles dem Haus-
vater. 1. Später erhält das H vom Haus-
vater ein Sondergut (peculium); das pe-
culium untersteht zwar tatsächlich dem H,
dagegen bleibt der Hausvater Eigentümer
des peculium; Dritten gegenüber ist er
aus dem peculium haftbar. — 2. Seit der
Kaiserzeit bildete sich ein peculium ca-
strense, das den Erwerb des Kindes als
miles umfaßte, und über welches das H
auf Grund kaiserlicher Privilegien letzt-
willig verfügen kann; dies gilt später
auch für den Erwerb aus einem öffent-
lichen Amte (peculium quasi castrense).
Das H hat nunmehr die Stellung eines
pater familias. Seit Justinian besteht eine
Intestaterbfolge hierüber. — 3. Nach dem
Hinzukommen der bona materna (mütter-
liches Erbteil) und der lucra nuptialia
(Hochzeitsgut) wird das Kindsvermögen
eingeteilt in: a. bona adventicia regularia,
Wandergewerbe-
1739
an dem der Vater Nutznießung hat;
b. bona adventicia irregularia, an dem die
väterliche Nutznießung beim Erwerbe
ausgeschlossen ist, oder wenn der Erwerb
gegen den Willen des Vaters geschehen
ist.
Häusler s. Arbeiter,
liche.
Hausmarder nicht jagdbar: s. jagd-
bare Tiere, Marder, Raubtiere, Grund-
eigentümer (dessen Recht zum Abschuß
und Fangen des Hausmarders). _Steiling.
Hausmeier (DeutschR), maior domus,
oberster Verwaltungsbeamter der Mero-
wingerzeit. |
Haussuchung (StrafPrR) s. Vorver-
fahren.
Hausvater s. familia, Hauskinder,
Rechtliche Stellung der ehelichen Kinder.
Hausverfassung s. Hausgesetze.
Haut besteht aus der Oberhaut, deren
äußere Schicht verhornt ist, der Lederhaut
und ihrer nachgiebigen, dehnbaren Unter-
lage, dem sog Unterhautbindegewebe.
Die Lederhaut ist der wichtigste Be-
standteil, denn sie enthält die Schweiß-
und Talgdrüsen, die meisten Gefühlsner-
ven endigen in ihr sowie eine sehr
große Anzahl feinster Äderchen. Die
Oberhaut, Epidermis, ist ein schlechter
Wärmeleiter, beschränkt die Absorptions-
tätigkeit der Haut und hindert die zu
rasche Verdampfung der natürlichen
Hautfeuchtigkeit. Trotzdem sie sehr dünn
ist, im Durchschnitt etwa 1 mm, ist sie bei
völliger Unversehrtheit ein sicherer Schutz
gegen Infektionen. Durch anhaltenden
Druck verdickt sich die Epidermis zu hor-
nigen Schwielen, welche an den Zehen
den Namen Hühneraugen führen. Die
Haut im ganzen ist ein sehr wichtiges Or-
gan des Körpers für die Ausscheidung von
Wasser und darin gelösten, dem Körper
schädlichen Stoffen; außerdem dient ihre
große Oberfläche (beim Erwachsenen
11/,qm) der Wärmeregulierung des Kör-
pers; denn da sie von einer Unzahl fein-
ster Äderchen durchsetzt ist, welche die
Fähigkeit haben, sich nach Bedarf auszu-
dehnen, d. h. sich mit Blut zu füllen, oder
sich zusammenzuziehen, d. h. sich vom
Blut zu entlasten, ist eine automatisch
wirkende Regelung der Wärmeabgabe
nach außen für den Körper gegeben.
Die Hautpflege bildet demnach einen
wichtigen Teil der Hygiene des Körpers.
Siehe auch den Art Berufstätigkeit (kriminell), ache.
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landwirtschaft-