Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Helgoland — Herausgabeanspruch. 
in Helgoland brütenden Lummen (Dünn- 
schnabellummen) gehören zu den Was- 
servögeln und haben daher vom 1. Mai 
bis 30. Juni Schonzeit; Nr 18 zit Wild- 
schonges, GesS 159. Stelling. 
Hellfeld, Johann August, * 9. Febr 
1717 zu Gotha, habilitierte sich 1739 
in Jena, wo er 1753 0. Professor wurde 
und 13. Mai 1782 f. 
Hauptwerk: Jurisprudentia forensis secun- 
dum ordinem Pandectarum, Jena 1764 (u. Ö.), 
ein seinerzeit vielbeliebtes Lehrbuch, das lei- 
der von Glück seinem großen Pandektenkom- 
mentar. zugrunde gel wurde. Bogeng. 
Henke, Hermann Wilhelm Eduard, * 
28. Sept. 1784 zu Braunschweig, wo er, 
seit 1833 Professor in Halle, am 14. März 
1869 . 
Er veröffentlichte u. a.: Versuch einer Oe- 
schichte des deutschen peinlichen Rechts, Sulz- 
bach 1808/9, 3%; Lehrbuch der Strafrechtswissen- 
schaft, Zürich 15; Darstellung des gerichtlichen 
Vertahrens in Strafsachen, Zürich 17; Handbuch 
des Kriminalrechts und der Kriminalpolitik, Berlin 
‚%* Bogeng. 
Herausforderung zum Zweikampf 
s. Zweikampf. 
Herausgabeanspruch. Der Heraus- 
gabeanspruch gehört zu den Ansprüchen 
aus dem Eigentum. Er ist der Anspruch 
des nicht besitzenden Eigentümers der 
(beweglichen oder unbeweglichen) Sache 
gegen den Besitzer auf Herausgabe der 
Sache. Er steht nur dem Eigentümer (auch 
dem Miteigentümer, B 1011) zu, welcher 
den Beweis seines Eigentums zu erbrin- 
gen, also darzulegen hat, auf welche 
Weise er das Eigentum erworben hat. 
Bei Grundstücken, als deren Eigentümer 
er im Grundbuche eingetragen steht, ge- 
nügt die Berufung auf die Eintragung, B 
891. Der Anspruch richtet sich gegen den 
Besitzer, an erster Stelle gegen den un- 
mittelbaren Besitzer der Sache, doch kann 
er der herrschenden Ansicht nach auch 
gegen den mittelbaren Besitzer erhoben 
werden. Gegen den Besitzdiener, in 
dessen Gewalt sich die Sache befindet, ist 
der Anspruch nicht gegeben. Zum Inhalt 
hat der Anspruch die Herausgabe der 
Sache, d. h. die Einräumung des unmit- 
telbaren Besitzes an den Eigentümer; ist 
er gegen den mittelbaren Besitzer erho- 
ben, so wird nur Einräumung des mittel- 
baren Besitzes verlangt werden können. 
Der redliche Besitzer ist grundsätzlich be- 
rechtigt, die während seiner Besitzzeit von 
der Sache gezogenen Nutzungen zu be- 
halten, und weder zur Herausgabe von 
  
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Nutzungen noch zum Schadensersatze ver- 
pflichtet. Doch erleidet der Satz Ausnah- 
men. Mit der Sache hat er die schon ge- 
zogenen Nutzungen gemäß B 812f her- 
auszugeben, soweit sie nach den Regeln 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht 
als Ertrag der Sache anzusehen sind. Hat 
der Besitzer die Sache unentgeltlich er- 
langt, so erstreckt sich seine Herausgabe- 
pflicht auf alle gezogenen Nutzungen. Für 
Schaden, den die Sache erleidet, ist er dem 
Eigentümer in demselben Maße verant- 
wortlich wie dem mittelbaren Besitzer, 
von dem er sein Recht herleitet, B 993, 
088, 9913. Die Haftung des Besitzers er- 
weitert sich, wenn der Herausgabean- 
spruch rechtshängig oder der Besitzer 
schlechtgläubig wird. Von diesem Zeit- 
punkte an hat er stets alle gezogenen 
Nutzungen herauszugeben und für ver- 
schuldete Verschlechterung, Untergang 
oder sonst eintretende Unmöglichkeit der 
Herausgabe der Sache einzustehen. Leitet 
er sein Recht von einem mittelbaren Be- 
sitzer her, so tritt die erweiterte Haftung 
nur ein, wenn die Voraussetzungen auch 
bei diesem vorliegen, B 987, 989, 990, 
9911. Nach den Vorschriften über uner- 
laubte Handlungen haftet der Besitzer 
stets dann, wenn er sich den Besitz durch 
verbotene Eigenmacht oder durch eine 
strafbare Handlung verschafft hat, B 992. 
Zur Verweigerung der Herausgabe der 
Sache ist der Besitzer berechtigt, wenn 
ihm selbst oder dem mittelbaren Besitzer, 
von dem er sein Recht ableitet, ein ding- 
liches Recht an der Sache, z. B. ein Pfand- 
recht, oder ein Nießbrauch oder ein per- 
sönliches Recht, z. B. ein Mietrecht, zu- 
steht, welches ihm dem Eigentümer ge- 
genüber ein Recht auf den Besitz gibt. 
Hat der mittelbare Besitzer dem Besitzer 
ein solches Recht eingeräumt, obwohl er 
in seinem Verhältnisse zum Eigentümer 
dazu nicht befugt war, so kann der Be- 
sitzer die Herausgabe der Sache nicht ver- 
weigern, sondern muß sie auf Verlangen 
des Eigentümers dem mittelbaren Besitzer 
oder dem Eigentümer selbst herausgeben. 
Ist eine bewegliche Sache nach B 931 ver- 
äußert worden, so muß sich der neue Ei- 
gentümer, der den Besitzer auf Heraus- 
gabe der Sache belangt, von diesem alle 
die Einwendungen gefallen lassen, welche 
dem Besitzer dem alten Eigentümer ge- 
genüber zustanden. 
Die Verwendungen, welche der Besit-
	        
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